Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: bedingt
Das Obergericht des Kantons Zürich hat einen Beschuldigten des Hausfriedensbruchs sowie der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Busse von 800 Franken ausgesprochen. Das ursprünglich vorinstanzlich angenommene Delikt der Schändung wurde auf Berufung hin zu sexueller Belästigung herabgestuft. Der Beschuldigte A._____ wurde des Hausfriedensbruchs und der sexuellen Belästigung schuldig befunden. Ihm wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2021 heimlich in die Wohnung seiner ehemaligen Partnerin B._____ eingedrungen zu sein, wo er sich über Stunden im Schlafzimmer aufhielt und sich unter dem Bett versteckte, während die Privatklägerin und ihre zweijährige Tochter dort schliefen. Während dieser Zeit zog er der schlafenden Privatklägerin zweimal die Trainerhose und Unterhose herunter, wodurch ihr Schambereich entblösst wurde. Die Privatklägerin erwachte beim zweiten Vorfall und realisierte, dass sich eine fremde Person im Raum befand. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde im Verlauf des Berufungsverfahrens von Schändung (Art. 191 aStGB) auf sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 aStGB) abgeändert. Die Strafzumessung erfolgte getrennt für die beiden Delikte. Für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), der als Vergehen gilt, berücksichtigte das Gericht ein nicht leichtes objektives Verschulden, da der Beschuldigte über Stunden im sensibelsten Raum der Wohnung verweilte und das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin erheblich beeinträchtigte. Das subjektive Verschulden war durch direkten Vorsatz geprägt, wenn auch mit der nachvollziehbaren, aber egoistischen Absicht, seine Tochter zu sehen. Eine Strafreduktion von drei Monaten wurde aufgrund seines anfänglichen Geständnisses und teilweiser Einsicht gewährt, was zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten führte. Von dieser wurden 21 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt, da der Beschuldigte nicht vorbestraft war. Für die sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 aStGB), welche als Übertretung gilt und mit Busse bestraft wird[5], wurde das objektive Tatverschulden ebenfalls als nicht mehr leicht eingestuft. Das Entblössen des Intimbereichs, einer äusserst sensiblen Körperpartie, sei mit grosser Scham verbunden. Besonders verwerflich war die Ausnutzung des Schlafzustands der Privatklägerin. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich hinsichtlich der Entblössung und des fehlenden Einverständnisses, und eventualvorsätzlich hinsichtlich der belästigenden Wirkung. Eine Busse von 800 Franken wurde festgesetzt, die als Zusatzstrafe unter Berücksichtigung einer bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB)[2] berechnet wurde. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen in Kraft. Hinsichtlich der Zivilbegehren wurden der Privatklägerin 1'044 Franken Schadenersatz für psychotherapeutische Behandlungskosten sowie 1'500 Franken Genugtuung zugesprochen. Letztere wurde gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil halbiert, da der Vorwurf der Schändung wegfiel. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln der Gerichtskasse entnommen, da er teilweise mit seinen Berufungsanträgen erfolgreich war.