Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 04.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung der Strafzumessung Versuchte Vergewaltigung Objektive Tatschwere: Die Tat war nicht geplant, sondern eine spontane Eskalation eines Streits. Die angewendeten Nötigungsmittel (Festhalten, Fixieren, Beißen) waren nicht besonders brutal. Die kurze Dauer des Übergriffs und das Fehlen langfristiger körperlicher Verletzungen wirken strafmindernd. Das Verhalten des Beschuldigten zeugte jedoch von erheblicher Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit. Ausgangspunkt für die Strafe wäre beim vollendeten Delikt 30 Monate Freiheitsstrafe. Subjektives Verschulden: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, getrieben von sexuellen Wünschen, Macht über die Privatklägerin und Ärger über den Streit. Versuch: Der Beschuldigte ließ von der Tat ab, als ihn die Reaktion der Privatklägerin ekelte. Aufgrund des fortgeschrittenen Tatstadiums wird der Versuch mit 10 Monaten Strafreduktion berücksichtigt. Zwischenfazit: Das Verschulden ist nicht mehr leicht, die Einsatzstrafe beträgt unter Berücksichtigung des Versuchs 20 Monate Freiheitsstrafe. Sexuelle Nötigung Objektive Tatschwere: Die Tat erfolgte im gleichen Kontext wie die versuchte Vergewaltigung. Der Übergriff war von kurzer Dauer und führte zu keinen körperlichen Verletzungen, jedoch zeigte der Beschuldigte auch hier erhebliche Rücksichtslosigkeit. Innerhalb des Strafrahmens ist das Verschulden als noch leicht einzustufen. Subjektives Verschulden: Entspricht dem bei der versuchten Vergewaltigung festgestellten Verschulden. Zwischenfazit: Eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern Objektive Tatschwere: Die Rückgabe erfolgte rund zwei Wochen verspätet, jedoch aus eigenem Antrieb, was als strafmindernd gewertet wird. Keine konkrete Gefährdung des Strassenverkehrs. Verschulden als sehr leicht eingestuft. Subjektives Verschulden: Direkter Vorsatz, aber mit Hoffnung auf Begleichung der offenen Rechnung als mildernder Faktor. Zwischenfazit: Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen. Mehrfache Beschimpfung Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte bespuckte die Privatklägerin mehrfach. Dies wird als tätliche Beschimpfung gewertet. Innerhalb des engen Strafrahmens liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Subjektives Verschulden: Direkter Vorsatz. Retorsionshandlung: Die Handlung war keine Vergeltung für eine gleichwertige Beschimpfung, sondern eine Fortsetzung der Machtdemonstration. Zwischenfazit: Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird als angemessen erachtet. Gesamtstrafenbildung (Asperation) Freiheitsstrafe: Ausgangspunkt sind 20 Monate für die versuchte Vergewaltigung. Wegen der sexuellen Nötigung werden zusätzliche 4 Monate berücksichtigt, sodass die Gesamtfreiheitsstrafe 24 Monate beträgt. Geldstrafe: Ausgangspunkt sind 20 Tagessätze, für die mehrfachen Beschimpfungen werden zusätzlich 10 Tagessätze berücksichtigt, sodass die Gesamtgeldstrafe 30 Tagessätze beträgt. Fazit: Die Gesamtstrafe beläuft sich auf 24 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe.

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