Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 65 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich schuldig gesprochen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom Vorwurf der Drohung (Dossier 6) wurde er freigesprochen. Weitere Delikte des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und eine versuchte Drohung waren bereits rechtskräftig verurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Obergericht revidierte die vorinstanzliche Strafzumessung deutlich nach oben. Für die Vergewaltigung wurde die Einsatzstrafe von 21 Monaten auf 4 Jahre Freiheitsstrafe erhöht, da das Gericht das Tatverschulden angesichts des Alters des Opfers (14 Jahre), der physischen Überlegenheit des Täters und der Nichtverwendung eines Präservativs als mindestens im mittleren Drittel des Strafrahmens liegend einstufte. Die sexuelle Nötigung führte zu einer weiteren Erhöhung der Strafe um zweieinhalb Jahre, da die Handlungen (analer Missbrauch, Oralverkehr) als äusserst schwerwiegend innerhalb der denkbaren Tatbestandsvarianten gewertet wurden. Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Opfer 14 Jahre, knapp vor dem 16. Geburtstag) führten zu einer zusätzlichen Straferhöhung um sechs Monate. Die versuchte Nötigung (im Kontext der sexuellen Delikte) wurde mit vier Monaten Freiheitsstrafe (nach Abzug für den Versuch) berücksichtigt und erhöhte die Einsatzstrafe um zwei Monate. Für den Raufhandel, bei dem eine beträchtliche Gewaltbereitschaft und der Einsatz gefährlicher Gegenstände festgestellt wurde, erfolgte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate. Die versuchte schwere Körperverletzung durch einen Schlag mit einer Metallstange gegen den Kopf wurde ebenfalls mit acht Monaten asperierend gewichtet; hierbei wurde zwar ein Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) strafmildernd anerkannt, jedoch der übermässige Einsatz der Gewalt als deutlich unverhältnismässig bewertet. Weitere Delikte, darunter sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7), Waffengesetz- und Betäubungsmittelvergehen, wurden im Rahmen der Geldstrafe und durch die Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen miteinbezogen. Strafmildernd wirkten sich die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten, seine psychische Verfassung (trotz voller Schuldfähigkeit), seine positive Entwicklung seit der Untersuchungshaft und seine (späten, aber vorhandenen) Geständnisse und Reue aus. Strafschärfend waren seine Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB wurde vollzugsbegleitend angeordnet. Der Antrag auf Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung wurde aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe abgelehnt. Insgesamt wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 verhängt. Die Genugtuung für die Privatklägerin 1 wurde von CHF 15'000.00 auf CHF 32'000.00 erhöht, unter Berücksichtigung der gravierenden und verzögerten Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung.