Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, seine damalige Ehefrau im Zeitraum von August 2016 bis Sommer 2020 mehrfach vergewaltigt, sexuell genötigt und versucht sexuell genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn insbesondere wegen zwei Vergewaltigungen, einer sexuellen Nötigung und einer versuchten sexuellen Nötigung an. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe vollumfänglich und machte geltend, alle sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten schliesslich der Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 1.4.), der sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt 1.2.) und der versuchten sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt 1.1.) schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3. wurde er aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" bezüglich des subjektiven Tatbestands freigesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung diente die Vergewaltigung als schwerstes Delikt. Für die objektive Tatschwere der Vergewaltigung (Sommer 2020) wurde ein leichtes Verschulden angenommen, da der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit seinem Gewicht fixierte und die Arme zu Boden drückte, aber keine gröberen oder bleibenden Verletzungen entstanden und die Tat spontan und von kurzer Dauer war. Erschwerend wirkten der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und erniedrigende Äusserungen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen sexuellen Motiven. Hierfür wurde eine Einsatzstrafe von 14 Monaten festgelegt. Die sexuelle Nötigung (Juli 2017), bei der der Beschuldigte die Privatklägerin zu Oralverkehr zwang, wurde als in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich bewertet. Die dabei angewandte Gewalt (auf den Boden stossen, an Haaren reissen, Kinn festhalten, gewaltsames Einführen des Penis, Ejakulation ins Gesicht) führte zu einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden. Zusammen mit dem direktvorsätzlichen, egoistischen Motiv resultierte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten, die im Rahmen der Asperation die Strafe für die Vergewaltigung um 10 Monate erhöhte. Für die versuchte sexuelle Nötigung (26. August 2016) wurde ebenfalls ein nicht mehr leichtes objektives Tatverschulden angenommen, da der Beschuldigte Gewalt in Form von Schlägen auf Kopf und Rücken sowie das Packen am Nacken anwandte, die Situation in der Ohnmacht des Opfers gipfelte und eine Vertrauenssituation ausgenutzt wurde. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch. Der Versuch wurde strafmindernd berücksichtigt, da der Taterfolg (orale Penetration) aufgrund der Ohnmacht des Opfers relativ nah lag, was zu einer Erhöhung im Rahmen der Asperation um 8 Monate führte. Insgesamt ergab sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Die Täterkomponenten wurden als strafzumessungsneutral bewertet, da der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen aufweist, aber auch kein Geständnis ablegte und keine Reue oder Einsicht zeigte. Der Vollzug der 32-monatigen Freiheitsstrafe wurde teilbedingt angeordnet. Unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft wurde ein Teil von 10 Monaten unbedingt vollzogen und der Rest von 22 Monaten bedingt aufgeschoben. Dies begründete das Gericht mit einer günstigen Legalprognose des Ersttäters, da das Verfahren eine prägende Wirkung gehabt haben dürfte und er sich seither wohl verhalten hat. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.