Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 30.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:02:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 10. August 2022 eine joggende Frau (Privatklägerin B.) in einem Waldgebiet in Zürich angegriffen zu haben. Er soll sie unvermittelt in den Schwitzkasten bzw. Unterarmgriff genommen haben, woraufhin beide einen Hang hinunterrollten. Die Privatklägerin leistete erhebliche Gegenwehr und erlitt dabei einen Ausriss des Seitenbandes am Zeigfinger sowie einen gebrochenen Ringfinger, die operativ behandelt werden mussten, sowie weitere Abschürfungen, Hämatome und psychische Beschwerden. Dieser Vorfall wurde als versuchte sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung angeklagt. Des Weiteren wurde A. mehrfacher Exhibitionismus vorgeworfen: am 10. August 2022 gegenüber C._____ und am 12. Juni 2022 gegenüber D._____. Zudem erfolgte eine Anklage wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Bezirksgericht Zürich sprach A._____ der versuchten sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Exhibitionismus und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 813 Tage bereits durch Haft erstanden waren) sowie eine Busse von CHF 1'200.–, beides unbedingt zu vollziehen. Zudem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte in seinem Urteil vom 11. Juli 2025 die Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Bezüglich des Exhibitionismus wich das Obergericht jedoch ab: Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Exhibitionismus gemäss Dossier 2 (gegenüber C.) frei, da es an einem direkten Vorsatz fehlte und es sich um eine kurzfristige Zufallsbegegnung handelte. Der Schuldspruch wegen Exhibitionismus gemäss Dossier 3 (gegenüber D.) wurde hingegen bestätigt. In der Strafzumessung für die Hauptdelikte (versuchte sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung) kam das Obergericht zu folgenden Ergebnissen: Sexuelle Nötigung (versucht): Das Obergericht würdigte die objektive Tatschwere als erheblich aufgrund der unverfrorenen, rücksichtslosen Vorgehensweise und der aggressiven Hemmungslosigkeit. Subjektiv sah es ein krass egoistisches Motiv und direkten Vorsatz, auch wenn die Tat spontan erfolgte. Es entlastete das jugendliche Alter des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – nicht massgeblich. Eine leichte Enthemmung durch Alkohol- und Cannabiskonsum wurde berücksichtigt. Das Obergericht schätzte ein "keineswegs leichtes Verschulden" und leitete eine Einsatzstrafe von 42 Monaten ab. Da die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, wurde eine Strafreduktion von rund 20% (ca. 9 Monate) vorgenommen, was zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führte. Körperverletzung: Die durch das rücksichtslose Verhalten verursachten Verletzungen (gebrochener Ringfinger, knöcherner Sehnenabriss am Zeigfinger, zwei operative Eingriffe) wurden als nicht leichtes Verschulden gewertet und hätten isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Folge gehabt. Gesamtfreiheitsstrafe: Nach dem Asperationsprinzip wurde die Strafe für die versuchte sexuelle Nötigung um 3 Monate wegen der einfachen Körperverletzung geschärft, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahre) ergab. Täterkomponente: Vier Vorstrafen, obwohl nicht einschlägig, wurden als straferhöhend betrachtet, da sie eine bedenkliche Einstellung zur Rechtsordnung zeigten. Dies führte zu einer Erhöhung von 4 Monaten, wodurch sich eine rechnerisch gerechtfertigte Sanktion von 40 Monaten ergab. Reformatio in peius: Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, durfte die Freiheitsstrafe jedoch nicht über die von der Vorinstanz verhängten 36 Monate hinaus erhöht werden. Die Freiheitsstrafe wurde daher mit 3 Jahren (36 Monaten) bestätigt, wovon 1'067 Tage bereits durch Haft erstanden waren.

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