Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 18.07.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 11
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:20:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 74 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Dietikon und in Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt, wobei die sexuelle Nötigung als Hauptdelikt für die Freiheitsstrafe fungierte. Die weiteren Schuldsprüche umfassten strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Der Vorwurf der sexuellen Nötigung bezog sich auf einen Vorfall vom 15. Mai 2023, bei dem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (seine Ehefrau) nach zuvor angewandter Gewalt in grosse Furcht versetzte, sie zum Ausziehen bewegte und anschliessend sexuelle Handlungen an ihr vornahm, darunter das Streifen mit einem Messer über ihre Brüste und das Eindringen eines Fingers in ihre Vagina. Diese Handlungen fanden in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin statt, nachdem der Beschuldigte bereits am Vortag unbefugt eingedrungen war und den Wohnort mittels eines GPS-Trackers am Spielzeug seines Sohnes ausfindig gemacht hatte, um ein Kontakt- und Rayonverbot zu umgehen. Das gesamte Geschehen war von massiver Gewalt, Todesdrohungen und dem Missachten der körperlichen und sexuellen Integrität des Opfers geprägt. Hinsichtlich der Strafzumessung gelangte das Bezirksgericht, dessen Urteil vom Obergericht im Berufungsverfahren bestätigt wurde, zu einer Gesamtstrafe von 74 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–, alles unbedingt zu vollziehen. Die Strafzumessungserwägungen des Obergerichts, die im Wesentlichen die der Vorinstanz bestätigten, basierten auf dem Asperationsprinzip, wobei die sexuelle Nötigung als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe bildete. Sexuelle Nötigung (Einsatzstrafe): Das Obergericht qualifizierte das objektive Tatverschulden als "noch leicht", da die sexuellen Handlungen selbst im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungsweisen als "vergleichsweise milde" eingestuft wurden, jedoch dem erheblichen Nötigungselement Rechnung getragen wurde. Subjektiv handelte der Täter direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten (insbesondere der einschlägigen Vorstrafe und des unzureichenden Geständnisses) wurde eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung: Hier wurde ein "eher schweres" Tatverschulden festgestellt, insbesondere aufgrund der langen Dauer, Intensität und des fortgeschrittenen Stadiums der Vorbereitung (Eindringen in Wohnung mit Messer und vorbereiteten Kabelbindern, GPS-Tracker). Eine Einzelstrafe von 45 Monaten erschien für sich betrachtet angemessen. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1): Das "mittlere" Tatverschulden ergab sich aus den wiederholten Faustschlägen und Schlägen ins Gesicht des Opfers über einen Zeitraum von etwa 20 Minuten, wodurch ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und diverse Verletzungen entstanden. Die Täterkomponenten wirkten sich hier strafzumessungsneutral aus. Eine Einzelstrafe von 16 Monaten wurde als angemessen betrachtet. Drohung: Das "erhebliche" Verschulden resultierte aus mehrfachen Todesdrohungen, untermauert durch das Vorhalten eines Messers und Kabelbindern, sowie durch die vorherige Gewaltanwendung und die Missachtung von Schutzmassnahmen. Die Täterkomponenten wirkten straferhöhend. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten erschien angemessen. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Das objektive Tatverschulden wurde als "mittel" eingestuft, da der Beschuldigte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unbefugt in die Wohnung des Opfers eindrang, obwohl ein Rayonverbot bestand, und sich dabei planmässig (mittels GPS-Tracker) Zutritt verschaffte. Eine Einzelstrafe von 20 Monaten wurde für sich betrachtet als angemessen erachtet. Einfache Körperverletzung (Dossier 2) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Diese Delikte im Zusammenhang mit der Verhaftung (Biss in den Finger eines Polizeibeamten) wurden mit Einzelstrafen von 3 bzw. 4 Monaten (für sich betrachtet) berücksichtigt. Das Obergericht betonte, dass aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Delikte lediglich eine geringe Straferhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Delikte gerechtfertigt sei, da deren erhöhte Verwerflichkeit oft auf die durch andere Straftatbestände bereits abgegoltene Gesamtsituation zurückzuführen sei. Trotz der Berufung des Beschuldigten, der eine deutlich geringere Freiheitsstrafe von höchstens 45 Monaten beantragt hatte, kam das Obergericht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 74 Monaten angemessen ist.

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