Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 46 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornografie begangen zu haben. Im Kern ging es um ein Fotoshooting mit der damals 14-jährigen Privatklägerin B._____, bei dem der Beschuldigte sie unter psychischen Druck setzte, um sexuelle Handlungen zu dulden und selbst vorzunehmen. Dies umfasste sexuelle Selbststimulierung mit einem Vibrator und eine Intimmassage, bei der er seinen Finger in ihre Scheide einführte. Die Taten fanden in Deutschland statt. Zudem wurde ihm der Besitz einer sehr grossen Menge kinderpornografischen Materials vorgeworfen, das er absichtlich aus dem Darknet bezog, um schweizerische Strafverfolgungsbehörden zu umgehen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich gelangt hinsichtlich der Strafzumessung zu einem leicht milderen Ergebnis als das Bezirksgericht Winterthur und ändert die Vollzugsart der Freiheitsstrafe. 1. Einstellung des Verfahrens bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern: Das Obergericht stellt fest, dass die Schweizer Strafbehörden für den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zuständig sind, da das Opfer im Tatzeitpunkt über 14 Jahre alt war und die Voraussetzungen für eine stellvertretende Strafverfolgung oder andere Zuständigkeiten nicht erfüllt waren. Das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt. 2. Verurteilung wegen sexueller Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB): Tathergang und -mittel: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Es argumentiert, dass der Beschuldigte eine tatsituative Zwangssituation schuf, indem er seinen Alters-, Wissens- und Körpervorsprung sowie das Machtgefälle ausnutzte. Die Privatklägerin wurde in einer fremden Wohnung isoliert, und ihre Angst vor Repressalien (Verlust der Fotos, Nichtzahlung) wurde gezielt ausgenutzt. Die Aussagen der Privatklägerin zur erlebten Zwangssituation und ihrer Motivation werden als glaubhaft und nachvollziehbar erachtet. Objektive Tatschwere: Es wurde keine physische Gewalt angewendet, aber der psychische Druck war perfide. Die kriminelle Energie wird als nicht unerheblich eingestuft, auch weil der Beschuldigte das Vertrauen der Eltern erschlichen hatte und die Zwangssituation über zwei Tage aufrechterhielt. Die sexuelle Selbststimulierung wird als eher leicht eingestuft, die digitale Penetration jedoch als nicht unerheblich, da sie das Recht auf sexuelle Integrität und die Willensfreiheit verletzte. Das Obergericht setzt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe an. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte egoistisch zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Lust, sein Motiv ist aber strafzumessungsneutral. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich verschuldensmindernd aus. Die Einsatzstrafe wird auf 22 Monate reduziert. 3. Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 StGB): Da der Schuldspruch der mehrfachen Pornografie durch den Beschuldigten nicht angefochten wurde, ist dieser rechtskräftig. Objektive Tatschwere: Die absurd hohe Menge an kinderpornografischem Material (8'059 Filme und 333'444 Bilder, davon ein Teil in der Schweiz sichergestellt) wird deutlich erschwerend bewertet, da sie die Nachfrage und den finanziellen Anreiz für die Produktion solcher Inhalte fördert. Das absichtliche Beziehen aus dem Darknet in Deutschland zur Umgehung schweizerischer Behörden weist auf erhebliche kriminelle Energie hin. Das Obergericht setzt eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe an. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Schuldfähigkeit war nicht beeinträchtigt, sodass die subjektive Tatschwere die objektive nicht relativiert. Für die gesamte Pornografie (Deutschland und Schweiz) wird eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angesetzt. Es wird bestätigt, dass das deutsche Recht in diesem Fall keine mildere Strafe vorsehen würde. 4. Täterkomponente, Nachtatverhalten und Beschleunigungsgebot: Vorstrafen: Die einschlägige Vorstrafe wegen Pornografie aus dem Jahr 2015 wirkt sich merklich straferhöhend aus. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der laufenden Probezeit dieser Vorstrafe. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe für die sexuelle Nötigung auf 26 Monate. Geständnis und Reue: Der Beschuldigte zeigte in den entscheidenden Punkten kein volles Geständnis und keine echte Einsicht oder Reue, obwohl er bestimmte Umstände einräumte. Seine freiwillige Therapie zur Behandlung der Hebephilie wird als Commitment gewertet, aber die Motivation scheint primär die Angst vor weiteren Haftstrafen zu sein. Dies führt zu einer Minderung der Strafe auf 24 Monate. Beschleunigungsgebot und Wohlverhalten: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird verneint. Da der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung im Januar 2022 im Zusammenhang mit Pornografie strafbar handelte, wird kein strafmilderndes Wohlverhalten festgestellt. 5. Asperation: Unter Berücksichtigung der sachlichen Konnexität zwischen sexueller Nötigung und Pornografie wird eine Asperation vorgenommen. Für die mehrfache Pornografie wird eine Asperation auf 12 Monate vorgenommen. Gesamtergebnis der Strafzumessung: Das Obergericht spricht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren aus, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind. Die Vorinstanz hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das Obergericht reduziert die Strafe somit um 10 Monate.