Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 04.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 2 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:00:05
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der erwachsene Beschuldigte gab der 15-jährigen besten Freundin seiner Tochter an einem Wochenende in seiner Zürcher Wohnung zweimal einen Zungenkuss und filmte die schlafende Jugendliche nachts mit seinem Smartphone, wobei er gezielt Aufnahmen ihrer teils entblössten Brüste erstellte. Zudem belästigte er sie sowie seine eigene 15-jährige Tochter mehrfach durch unangebrachte sexuelle Berührungen und verletzte später ein gegen ihn verfügtes Kontaktverbot.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Wochenende des 14. bis 16. April 2023 in seiner Zürcher Wohnung die 15-jährige Privatklägerin B._____, die beste Freundin seiner Tochter, auf die Stirn geküsst sowie ihr auf der Couch und auf einer Matratze im Schlafzimmer jeweils für etwa fünf Sekunden einen Zungenkuss gegeben zu haben. Im Zeitraum vom 4. März bis 16. April 2023 fasste er die Jugendliche in seiner Wohnung sowie im Raum Zürich wiederholt am Bein, an der Hüfte und am Gesäss an, gab ihr einen Klaps auf den Po, äusserte deplatzierte Bemerkungen über ihr Gesäss und drückte im Bett seinen Körper von hinten an sie, sodass sie seinen Penis spürte. Zudem erstellte er in der Nacht des 19. Februars 2023 mit seinem Smartphone heimlich Videoaufnahmen der schlafenden Jugendlichen und fertigte daraus fokussierte Bilddateien ihrer teils entblössten Brüste an. Gegenüber seiner eigenen 15-jährigen Tochter verübte der Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2022 wiederholt Grenzverletzungen, indem er sie aufforderte, ihr Hinterteil und ihre Brüste zu zeigen, und ihr in der Praxis ihrer Psychologin über die Kleidung oberhalb der Brüste strich. Schliesslich verletzte er am 11. Juni 2023 ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot zu seiner Tochter, indem er ihr via WhatsApp zwei Emojis zusandte. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. GG240060-L) sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 1 StGB), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Vom Vorwurf der sexuellen Belästigung bezüglich Streichelhandlungen während Autofahrten wurde er freigesprochen; Verfahren wegen Pornografie und früherer Belästigung wurden eingestellt. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage). Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sah das Gericht ab. Dem Beschuldigten wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB) auferlegt. Zudem wurde die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet, Mobiltelefone und Datenspeicher wurden eingezogen bzw. vernichtet und der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von CHF 2'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen sowie ihr dem Grundsatz nach für Schäden zu haften. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte den Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der sexuellen Belästigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bzw. die Verfahrenseinstellung, die Reduktion der Sanktion auf eine Busse von CHF 300.- (als durch 2 Tage Haft erstanden), das Absehen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und von der DNA-Profilerstellung, die Herausgabe der beschlagnahmten Geräte sowie die Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verteidigung machte geltend, es liege eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, die Aussagen der Jugendlichen seien unglaubhaft und die Videoaufnahme sei versehentlich durch Kinder oder beim Leuchten im Flur entstanden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerinnen beantragten die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid (Obergericht Zürich) & Strafzumessung: Mit Urteil vom 4. Februar 2026 (SB250184-O/U/cwo) wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Berufung des Beschuldigten im Wesentlichen ab. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 aStGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vollumfänglich. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (zwei Zungenküsse an das 15-jährige Opfer) bei leichtem Verschulden eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Wegen zweier nicht einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit erhöhte es diese um ½ Monat auf 4 ½ Monate. Für die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (fokussierte Aufnahmen der entblössten Brust des schlafenden Mädchens) setzte das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten fest (erhöht auf 2 ½ Monate) und asperierte die Einsatzstrafe um 1 ½ Monate auf 6 Monate Freiheitsstrafe. Die mehrfachen sexuellen Belästigungen (Übergriffe und deplatzierte Äusserungen gegenüber beiden Mädchen) sowie die Übertretungen (Art. 19a BetmG und Art. 292 StGB) wurden mit einer Gesamtbusse von CHF 2'500.- (asperiert aus Einzelbussen) geahndet. Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue, weshalb kein Geständnisrabatt gewährt wurde. Das Obergericht bestätigte somit die Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie die Busse von CHF 2'500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage). Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurde gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 04.12.2024 (GG240060-L). Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b/c StGB) an. Nebenverurteilungsscore: +1 für Vergehen Art. 179quater Abs. 1 StGB + 1 für mehrfache Begehung = 2 Punkte; die übrigen Schuldsprüche (Art. 198 Abs. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 19a BetmG) sind Übertretungen (0 Punkte). Das Obergericht Zürich (SB250184) bestätigte die Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) sowie die Verbindungsbusse von CHF 2'500.- vollumfänglich und passte das lebenslängliche Tätigkeitsverbot auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB an.

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