Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte drang wiederholt gegen den Willen seiner damaligen Partnerin in deren Wohnung ein, bedrohte sie teils mit einem Messer, würgte sie und zwang sie trotz Anwesenheit ihrer sechsjährigen Tochter im Nebenzimmer bzw. im gleichen Bett zu mehrfachem Vaginal-, Oral- und Analverkehr. Dabei fügte er der Geschädigten schmerzhafte Verletzungen und erhebliche psychische Traumata zu.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine damalige Partnerin C.________ am 17. April 2022 sowie am 8. Mai 2022 in deren Wohnung in F.________ mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben. Am 17. April 2022 suchte er die Wohnung der Geschädigten gegen ihren ausdrücklichen Willen auf, würgte sie im Schlafzimmer, hielt ihr ein Messer an die Seite und erzwang an ihr schmerzhaften Analverkehr, während die sechsjährige Tochter der Geschädigten im selben Bett lag. Anschliessend zerrte er das Opfer unter Vorhalt des Messers ins Kinderzimmer, wo er erneut Analverkehr sowie schliesslich gewaltsam Oral- und Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Am 8. Mai 2022 drang der Beschuldigte nach Beendigung der Beziehung und Schlüsselabnahme erneut unberechtigt in die Wohnung ein, sprach massive Todesdrohungen gegen die Geschädigte und deren Tochter aus, würgte das Opfer und erzwang in zwei separaten Übergriffen je rund zehnminütigen Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte erlitt Hämatome und Würgemale am Hals sowie schwere langanhaltende psychische Traumata (Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Flashbacks und Angstzustände). 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Berner Jura-Seeland): Mit Urteil vom 11. August 2023 (Geschäfts-Nr. PEN 22 722) sprach das Kollegialgericht des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB, 3 Taten am 17.04. und 08.05.2022), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB am 17.04.2022), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB am 08.05.2022), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Von einem weiteren Vorwurf der sexuellen Nötigung vom 17.04.2022 wurde er freigesprochen; das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs wurde mangels Strafantrags eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte den nicht vorbestraften Beschuldigten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (60 Monate) unbedingt (unter Anrechnung von 283 Tagen Haft), zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. Zudem verpflichtete sie ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 30'000.- zuzüglich Zins an das Opfer. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen das Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung; die Privatklägerin schloss sich an. Vor Obergericht legte der Beschuldigte ein Geständnis ab und anerkannte die Anklagevorwürfe, woraufhin die Verteidigung ihre Anträge auf eine erhebliche Strafmilderung (Strafreduktion von 20 % wegen des Nachtatverhaltens/Geständnisses), die Einstellung des Verfahrens wegen Art. 179quater StGB sowie den Verzicht auf die Landesverweisung beschränkte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung auch bezüglich des vorinstanzlich freigesprochenen Vorwurfs der sexuellen Nötigung, die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe sowie die Bestätigung der Landesverweisung von 8 Jahren. Die Privatklägerin beantragte die Bestätigung der Schuldsprüche und Genugtuung. 4. Berufungsentscheid (Obergericht Bern) & Strafzumessung: Mit Urteil vom 16. Mai 2025 (SK 24 255) stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen waren, und sprach den Beschuldigten zusätzlich wegen der zweiten sexuellen Nötigung vom 17. April 2022 (erzwungener Analverkehr im Kinderzimmer) schuldig. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für die schwerste Vergewaltigung vom 17. April 2022 eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Diese erhöhte es unter Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Monate für die erste sexuelle Nötigung (Analverkehr im Ehebett), um 12 Monate für die zweite sexuelle Nötigung (Kinderzimmer), um 16 Monate für die erste Vergewaltigung vom 8. Mai 2022 und um 6 Monate für die zweite Vergewaltigung vom 8. Mai 2022, was eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 85 Monaten ergab. Bei den Täterkomponenten verweigerte das Gericht zwar einen eigentlichen Geständnisrabatt, da das Geständnis erst vor oberer Instanz und nach erneuter traumatisierender Opferbefragung erfolgt war, honorierte jedoch die aufrichtige Reue und Einsicht mit einer Strafminderung von 7 Monaten, woraus eine schuldangemessene Strafe von 78 Monaten resultierte. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es jedoch bei der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 60 Monaten (5 Jahre) unbedingt. Für die Nicht-Sexualdelikte verhängte das Gericht eine bedingte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre). Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete das Obergericht, da der Beschuldigte anerkannter Flüchtling aus Eritrea ist und eine Ausschaffung nach Eritrea gegen das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 5 AsylG) verstiess.
Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11.08.2023 (PEN 22 722). Die Vorinstanz verhängte 5 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, 145 Tagessätze Geldstrafe bedingt sowie 8 Jahre Landesverweisung. Berechnung Nebenverurteilungsscore (Nicht-Sexualdelikte): +1 für einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) + 2 für mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB, Vergehen +1, mehrfach +1) + 1 für Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) = 4 Punkte. Die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) ist via ZusaetzlicheSexualdelikte verknüpft. Das Obergericht Bern (SK 24 255) sprach den Beschuldigten zusätzlich wegen einer weiteren sexuellen Nötigung schuldig. Es errechnete schuldangemessen 78 Monate Freiheitsstrafe (Einsatzstrafe 36 Monate, Asperation auf 85 Monate, Abzug von 7 Monaten wegen Einsicht/Reue), bestätigte jedoch wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die vorinstanzliche Strafe von 60 Monaten (5 Jahre). Auf die Landesverweisung wurde wegen des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK) verzichtet.