Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 05.10.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:05:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang nachts in seinem Chalet in das Gästezimmer einer Journalistin ein, bedrängte sie und versuchte unter Einsatz von Körpergewicht, Festhalten am Hals und gewaltsamem Auseinanderdrücken der Beine, sie gegen ihren vehementen Widerstand zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, bevor die Geschädigte ihn nach mehrminütigem Kampf aus dem Zimmer drängen konnte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, an einem Wochenende Ende Januar oder Anfang Februar 2009 in seinem Chalet in L.________ versucht zu haben, die Journalistin C.________ gegen ihren Willen zu vergewaltigen. Die Geschädigte war als Gast ihres Chefs, eines Freundes des Beschuldigten, gemeinsam mit weiteren Personen zu Besuch im Chalet. Nach einem gemeinsamen Nachtessen und Alkoholkonsum zog sich die Geschädigte in ihr Gästezimmer zurück und legte sich schlafen. Nach Mitternacht betrat der damals 73-jährige Beschuldigte unaufgefordert das Zimmer, zog die Tür zu und setzte sich zu ihr aufs Bett. Als er versuchte, sie zu küssen, forderte sie ihn auf, dies zu unterlassen und zu gehen. Daraufhin drückte er die Geschädigte mit den Händen an den Schultern gewaltsam auf die Matratze, kniete mit seinem Körpergewicht auf ihre Oberschenkel, drückte mit dem Unterarm auf ihre Brust und hielt sie mit einer Hand am Hals fest. Trotz heftiger körperlicher Gegenwehr versuchte er, ihre Beine auseinanderzudrücken, griff sich in die Hose, presste seinen erigierten Penis gegen ihr unbedecktes Bein und äusserte wiederholt verbale Nötigungen ('I want to fuck you'). Erst nach einem mehrminütigen Kampf gelang es der Geschädigten, den Beschuldigten von sich wegzustossen und lautstark aus dem Zimmer zu verweisen. Das Opfer erlitt grossflächige Hämatome an den Beinen sowie ein langjähriges seelisches Trauma. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Oberland): Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. PEN 23 41) sprach das Einzelgericht des Regionalgerichts Oberland den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig. Das Gericht verurteilte den in der Schweiz nicht vorbestraften Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Entschädigung der Privatklägerin für ihre Parteikosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilklage, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung. Zur Begründung rügte er Gehörsverletzungen wegen abgewiesener Zeugeneinvernahmen und machte geltend, es liege eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor und ein sexueller Übergriff habe nie stattgefunden. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs und Strafmasses. Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Berufungsentscheid (Obergericht Bern) & Strafzumessung: Mit Urteil vom 26. März 2025 (SK 24 64) wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einem objektiv und subjektiv leichten Verschulden aus, wofür es für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe veranschlagte. Aufgrund des Versuchs (die Geschädigte trug ihre Unterwäsche noch und der Penis war nicht entblösst) reduzierte das Gericht die Strafe um 8 Monate auf 16 Monate. Wegen des uneinsichtigen Nachtatverhaltens und der öffentlichen Diffamierung des Opfers in Kolumnen erhöhte es die Strafe um 2 Monate auf 18 Monate. Zufolge des aussergewöhnlich langen Zeitablaufs seit der Tat (über 16 Jahre, Verjährungsfrist bereits überschritten) milderte das Obergericht die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um 6 Monate, was eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ergab. Aufgrund des hohen Alters des Beschuldigten (89 Jahre) und der geordneten Verhältnisse wurde der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bestätigt. Die Genugtuung von CHF 5'000.- zuzüglich Zins wurde ebenfalls bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 05.10.2023 (PEN 23 41). Die Vorinstanz verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei 2 Jahren Probezeit. Keine weiteren Schuldsprüche (deliktsscore_uebrige_delikte = 0). Das Obergericht Bern (SK 24 64) bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich: Hypothetische Einsatzstrafe vollendet 24 Monate, Reduktion um 8 Monate wegen Versuchs (Art. 22 StGB), Erhöhung um 2 Monate wegen Kolumnen-Diffamierung der Geschädigten, Strafmilderung um 6 Monate gemäss Art. 48 lit. e StGB wegen des Zeitablaufs von über 16 Jahren seit 2009.

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