Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 24.08.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 0 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:40:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a197, Pornografie, altrechtlich
  • a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 93 Monate (7 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte passte eine 19-jährige Frau nach flüchtiger Bekanntschaft am Bahnhof auf dem Nachhauseweg ab, zerrte sie auf einen Parkplatz und zwang sie unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt, Todesdrohungen und Würgen bis zur Bewusstlosigkeit zu mehrfachem Oral-, Anal- und Vaginalverkehr. Bei der Durchsuchung seiner Datenträger fand die Polizei zudem verbotene harte Pornografie.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in der Nacht des 28. März 2021 gegen 03:45 Uhr in H.________ die 19-jährige Geschädigte E.________, welche er kurz zuvor flüchtig am Bahnhof kennengelernt hatte, auf ihrem Nachhauseweg beim Parkplatz eines Restaurants abgefangen und attackiert zu haben. Unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit hielt er ihr den Mund zu, würgte sie wiederholt derart massiv am Hals, dass sie das Bewusstsein verlor, sprach Todesdrohungen aus und filmte das Geschehen teils mit seinem Smartphone. Er nötigte das in Todesangst schwebende und heftig weinende Opfer während rund 40 Minuten zu mehrfachem Oral-, Anal- und schliesslich Vaginalverkehr. Die Geschädigte erlitt petechiale Einblutungen, Würgemale am Hals, Schürfungen sowie schwere dauerhafte psychische Traumata. Zudem wurden auf dem Smartphone und Notebook des Beschuldigten verbotene pornografische Bild- und Videodateien (harte Pornografie mit Tieren und Minderjährigen) sichergestellt. In einem weiteren Tatkomplex vom 28. Mai 2018 war er nachts durch ein Fenster in die Wohnung der schlafenden Bekannten C.________ eingedrungen, hatte sich zu ihr ins Bett gelegt und ihre Brüste berührt (Vorwurf der Schändung/versuchten Vergewaltigung). 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Berner Jura-Seeland): Mit Urteil vom 24. August 2023 (Geschäfts-Nr. PEN 22 628/629) sprach das Kollegialgericht des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland den Beschuldigten schuldig der qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB), der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 2 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB). Vom Vorwurf der Schändung bzw. versuchten Schändung/Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ wurde er freigesprochen; das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs wurde mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (93 Monate) unbedingt sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an. Zivilrechtlich sprach sie den Opfern Genugtuungen von CHF 35'000.- (E.________) bzw. Schadenersatz zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben der Beschuldigte, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie die Privatklägerin C.________ Berufung; die Privatklägerin E.________ erhob Anschlussberufung. Der Beschuldigte beantragte den Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Gefährdung des Lebens, die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe für die verbleibenden Delikte sowie das Absehen von einer Landesverweisung und der ambulanten Massnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin C.________ beantragten die Verurteilung auch wegen versuchter Schändung (Dossier 2018) sowie wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 9.5 Jahre sowie der Landesverweisung auf 12 Jahre. 4. Berufungsentscheid (Obergericht Bern) & Strafzumessung: Mit Urteil vom 10. März 2025 (SK 24 39 + 40) hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin C.________ teilweise gut. Das Obergericht sprach den Beschuldigten zusätzlich schuldig der versuchten Schändung (Art. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB z.N. von C.________) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB z.N. von E.________) und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs und Pornografie. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht wie die Vorinstanz von der qualifizierten sexuellen Nötigung (erzwungene Fellatio) als schwerstem Delikt aus und bildete dafür eine Einsatzstrafe von 60 Monaten. Diese erhöhte es unter Anwendung des Asperationsprinzips um 16 Monate für die zweite qualifizierte sexuelle Nötigung (erzwungener Analverkehr), um 16 Monate für die qualifizierte Vergewaltigung, um 10 Monate für die versuchte Schändung, um 5 Monate für die Gefährdung des Lebens, um 4 Monate für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, um 1.5 Monate für den Hausfriedensbruch und um 0.5 Monate für die Pornografie (zusammen 113 Monate). Wegen der Vorstrafe (Raufhandel, Geldstrafe vom 8. Juni 2020) und der Delinquenz während laufender Probezeit und hängigen Verfahrens erhöhte das Gericht die Strafe um 1 Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 114 Monaten (9.5 Jahre) unbedingt. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten bestätigte es die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Zudem erhöhte das Obergericht die Dauer der obligatorischen Landesverweisung auf 12 Jahre und sprach C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.- sowie E.________ eine Genugtuung von CHF 35'000.- zuzüglich Schadenersatz zu.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 24.08.2023 (PEN 22 628/629). Vorinstanzliche Strafe: 7 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (93 Monate) sowie 10 Jahre Landesverweisung und ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Berechnung Nebenverurteilungsscore (Nicht-Sexualdelikte der Vorinstanz): +2 für Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Verbrechen) + 1 für Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Vergehen) = 3 Punkte. Hauptdelikt ist die qualifizierte sexuelle Nötigung (mehrfach, 2 Taten: Fellatio und Analverkehr), weil beide Instanzen die Einsatzstrafe darauf abstützen (Vergewaltigung als Zusatzdelikt). Die qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190) und die Pornografie (Art. 197 StGB) sind als ZusaetzlicheSexualdelikte verknüpft. Das Obergericht Bern (SK 24 39 + 40) sprach den Täter auf Berufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich der versuchten Schändung (Art. 191/22) und Art. 179quater schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 9.5 Jahre (114 Monate) unbedingt sowie die Landesverweisung auf 12 Jahre.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen