Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte penetrierte seine Gelegenheits-Sexualpartnerin während des einvernehmlichen vaginalen Verkehrs brüsk anal (vier Stösse), obwohl sie Analverkehr mehrfach und auch in jener Nacht ausdrücklich abgelehnt hatte und unter ihm auf dem Bauch lag; sie erlitt starke Schmerzen. Zuvor hatte er sie heimlich bei intimen Handlungen gefilmt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte (junger Mann, in der Schweiz aufgewachsen) lernte die Privatklägerin im April 2022 über eine Dating-App kennen; in der Folge hatten sie drei- bis viermal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, ohne eine Liebesbeziehung einzugehen. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2023 filmte er sie mit seinem Mobiltelefon heimlich bei einvernehmlichen intimen Handlungen (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Art. 179quater aStGB). Am 23. September 2023 gegen 3 Uhr hatten die beiden nach einer Soirée zunächst einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr im Bad und danach im Bett, wo die Privatklägerin auf dem Bauch lag und der Beschuldigte über ihr war. Er fragte mehrfach nach Analverkehr und danach, in ihr ejakulieren zu dürfen, was sie jeweils mit «Nein» ablehnte; sie hatte Analverkehr schon bei früheren Begegnungen stets verweigert. Einen ersten Versuch wehrte sie ab, indem sie sich nach vorne schob. Kurz darauf drang er jedoch brüsk mit seinem Penis in ihren Anus ein und vollzog vier Hin-und-her-Bewegungen, die ihr den Atem raubten und heftige Schmerzen verursachten; sie konnte ihn erst beim fünften Ansatz wegdrücken. Das Opfer litt 24 Stunden unter starken Schmerzen und konnte nicht zur Toilette. Die Zwangskomponente sah das Gericht im Ausnützen der dominanten Position und des Überraschungsmoments, der das Opfer nicht erlaubte, die Tat zu verhindern oder sich leicht zu lösen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne, 18. November 2025): Schuldig der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB, nach dem erstinstanzlichen Gericht mindestens eventualvorsätzlich begangen). Bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Fr. 6'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins seit 23. September 2023 zu zahlen; Kosten von Fr. 14'567.– gingen zu seinen Lasten. Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen (2014: Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug wegen grober Verkehrsregelverletzung, 2024 widerrufen, und 15 Tagessätze wegen Fahrens ohne Führerausweis). Eine Landesverweisung wurde nicht thematisiert. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Berufungsverhandlung vor der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal am 5. Mai 2026). Er beantragte Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und Verurteilung wegen der Aufnahmen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.– bedingt. Er rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung: Die Beteiligten hätten sich zum Sex kennengelernt, vor der Tat Alkohol und Marihuana konsumiert, er habe sich zwischen ihren Pobacken stimuliert und sie nicht absichtlich anal penetriert («falsches Loch»); die Privatklägerin sei wegen Abweichungen in ihren Aussagen (Klapse, Anzahl Stösse) nicht glaubhaft, eine fahrlässige sexuelle Nötigung sei nicht strafbar. Die Strafe focht er nur im Zusammenhang mit dem Freispruchsantrag an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung: Die Cour d'appel pénale wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Sie würdigte die Aussagen der Privatklägerin als konstant und glaubhaft (sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig), die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, und erachtete eine versehentliche Analpenetration als völlig unglaubhaft; es liege Direktvorsatz vor. Bei der Strafzumessung wertete sie das Verschulden bei der sexuellen Nötigung als nicht unerheblich (Missbrauch des Vertrauens der Sexualpartnerin trotz wiederholter Ablehnung, Ausnützen der dominanten Position und des Überraschungseffekts zur Befriedigung des Triebs). Als Einsatzstrafe setzte sie 9 Monate Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung fest, erhöht um 1 Monat für die Aufnahmen (Total 10 Monate). Strafmindernd berücksichtigte sie das junge Alter, die Belastung durch das Verfahren sowie Reue und Besserung durch die Anerkennung der Zivilforderungen, obwohl er den Vorsatz weiterhin bestritt; die Alkoholisierung wurde anders als erstinstanzlich nicht berücksichtigt. Wegen der Schwere der Taten und der Vorstrafen kam trotz fehlender Einsicht keine Geldstrafe in Frage; der bedingte Vollzug wurde gewährt (Vorstrafen anderer Art), mit 3 Jahren Probezeit.
Vorinstanz: Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne, 18.11.2025; Cour d'appel pénale (TC VD, PE23.***-***, 5.5.2026, Jugement n° 502) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (10 Mt bedingt, Probezeit 3 Jahre). Fall-Nr. im Urteil anonymisiert; aus URL (PE23-018455) übernommen. Nationalität im Urteil nicht angegeben: Tat 23.9.2023 (nach 1.10.2016), Katalogtat (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und Landesverweisung im gesamten Urteil nicht erwähnt, daher '0' (Schweizer) nach Umkehrschluss. Opferalter nicht beziffert (Dating-App-Bekanntschaft, Sexualpartnerin), daher 'erwachsen'. Score übrige Delikte: 1 (Art. 179quater aStGB, Vergehen). Vorstrafen 2014 (SVG), nicht einschlägig. Reue/Besserung (Anerkennung der Zivilforderungen) wurden strafmindernd genannt, aber ohne Geständnis und ohne bezifferten Rabatt, daher keine Besonderheit 'Geständnisrabatt'.