Fall AARP/177/2026

Meta-Informationen
Gericht: Cour de justice Genève (CPAR)
Urteilsdatum: 26.05.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 55 Monate (4 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte versorgte eine ihm unbekannte, schwer drogenabhängige 17-Jährige in einer öffentlichen Toilette mit Crack und Wodka und vollzog mit der durch Alkohol, Crack und Heroin stark benommenen, widerstandsunfähigen Frau den vaginalen Geschlechtsverkehr und liess sich anschliessend fellationieren.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 38-jährige marokkanische Beschuldigte begleitete die 17-jährige, schwer drogen- und alkoholabhängige Privatklägerin (die er nicht kannte; sie bevorzugte Frauen und hatte ihm dies gesagt) in ein öffentliches Toilettenhäuschen in der Genfer Innenstadt, um Heroin und Crack zu konsumieren. Er gab ihr gratis Crack und Wodka und trank mit ihr; er hielt sie für volljährig. Die Cour de justice stellte fest, dass die Tat nicht am 10. September, sondern am 29. August 2023 stattfand. Die Privatklägerin stand unter dem kombinierten Einfluss von massivem Alkoholkonsum, Crack und Heroin («Blackout», «mehr als Trunkenheit») und war nicht in der Lage, sich zu widersetzen. In diesem Zustand vollzog der Beschuldigte mit ihr, die sich gegen die Wand stellte und «bewegungslos» blieb, den vaginalen Geschlechtsverkehr, zog sich dazwischen zurück, um zu masturbieren, und liess sich anschliessend von ihr fellationieren. Die Privatklägerin kam erst während der Tat wieder zu sich und konnte sich an den ersten Teil nicht erinnern; sie litt unter schweren Folgen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/90/2025, 1. Juli 2025): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB, Anklageziffer 1.1.1/1.1.2), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; unentgeltliche Abgabe von Crack). Bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB, Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a StGB), Sicherheitshaft sowie Genugtuung von Fr. 15'000.– an die Privatklägerin. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Der Beschuldigte beantragte vollumfänglichen Freispruch und Entschädigung. Er bestritt Sexualkontakte, behauptete, die Privatklägerin habe sich in der Toilette Heroin gespritzt und er sei erschrocken weggegangen. Die Staatsanwaltschaft verlangte (Teilberufung) eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren; die Cour de justice war damit bei der Strafzumessung nicht durch das Verschlechterungsverbot gebunden und bemass die Strafe frei. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice, Chambre pénale d'appel et de révision, 26. Mai 2026, AARP/177/2026): Die Cour de justice hiess beide Berufungen teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten von der sexuellen Nötigung bezüglich der Betastungen frei (kein Nötigungsmittel) und verneinte auch für den Geschlechtsverkehr und die Fellatio das Nötigungsmittel (weder Drohung noch psychischer Druck, Gewalt nicht nachgewiesen, Widerstandsunfähigkeit nicht vom Beschuldigten herbeigeführt); statt Vergewaltigung sprach sie ihn daher der Schändung (Art. 191 aStGB, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person) und der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Strafzumessung: Das Verschulden wog schwer (Ausnützen einer vulnerablen, intoxikierten jungen Frau, nicht nur Beischlaf, sondern auch Fellatio, egoistisches Motiv, schwere Folgen); straferhöhend wirkten die einschlägige Vorstrafe von 2011 (4 Jahre Freiheitsstrafe, zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben, wegen versuchter Vergewaltigung, Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern) und zwei Bussen wegen sexueller Belästigung, die schlechte Kooperation (Bestreiten, Opferrolle) und das Fehlen von Einsicht und Reue. Für die Schändung setzte sie die Einsatzstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate fest, erhöht um 1 Monat (hypothetisch 2 Monate) für das BetmG-Vergehen: total 4 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt), ambulante Behandlung (Art. 63 StGB). Die Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, Härtefallklausel verneint), die SIS-Ausschreibung und die Genugtuung von Fr. 15'000.– wurden bestätigt. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (Vorinstanz-Prinzip): Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung auf höhere Strafe erhoben (6 Jahre), die Cour de justice konnte die Strafe frei festlegen und ordnete neu Schändung statt Vergewaltigung/sexueller Nötigung zu, daher Felder aus Sicht der Cour de justice (gericht/urteilsdatum/Strafe 4 J 7 Mt = 55 Mt). Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 1.7.2025 (JTCO/90/2025), 4 J 6 Mt, Vergewaltigung + sex. Nötigung + BetmG. Tatzeit nach Cour de justice 29.8.2023. Score übrige Delikte: 1 (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Vergehen). Vorbestraft einschlägig (2011: versuchte Vergewaltigung, Schändung, sex. Handlungen mit Kindern; ausserdem zwei Bussen 2017/2018 wegen sexueller Belästigung). Nationalität marokkanisch (Landesverweisung 5 Jahre). Opfervorerfahrung: Opfer hatte laut Urteil im Mai 2023 frühere sexuelle Kontakte. Opferalter 17 (Täter hielt sie für volljährig).

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