Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte penetrierte nach einer durchzechten Nacht mit Kokainkonsum eine ihm bis dahin unbekannte Frau vaginal, während sie in der Wohnung eines Bekannten schlief und er sie mit seinem Gewicht auf dem Bett festhielt; danach hinderte er sie am Verlassen der Wohnung, indem er ihr durch die Wohnung folgte, die Tür blockierte und ihren Arm packte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1984 geborene marokkanische Beschuldigte, der sich trotz einer fünfjährigen Landesverweisung (Urteil Tribunal de police Genf vom 8. Juli 2021) wiederholt in der Schweiz aufhielt, verbrachte am 27./28. September 2022 mit der ihm bis dahin unbekannten Privatklägerin (Studentin in Krankenpflege, seit über 24 Stunden wach, alkoholisiert und unter Kokaineinfluss) sowie weiteren Personen die Nacht in Bars und anschliessend einen «After» in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten, wo alle Kokain konsumierten. Gegen 7.30 Uhr legte sich die Privatklägerin müde aufs Bett und schlief ein. Gegen 14 Uhr wachte sie auf, als eine Nachbarin ans Fenster klopfte: Der Beschuldigte lag mit nacktem Oberkörper auf ihr, hielt sie mit seinem Gewicht bäuchlings fest und penetrierte sie vaginal, wobei ihr Unterkörper entblösst und der Body hochgeschoben war. Sie konnte ihn wegdrücken, kleidete sich an und wollte die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte folgte ihr dicht durch die Wohnung bis zur Toilette, fragte, wohin sie gehe, hielt die Tür mit der Hand zu und packte sie am Unterarm, um sie am Gehen zu hindern; sie musste ihm den Arm verdrehen und schreien. Den Diebstahl der Autoschlüssel erachtete das Gericht als nicht erwiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Privatklägerin im Moment der Penetration schlief und ihre Widerstandsfähigkeit gleich null war. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/8/2026, 13. Januar 2026): Schuldig der Schändung (Art. 191 aStGB), der versuchten Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB) und des Landesverweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB). Bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, unter Anrechnung von 712 Tagen Haft); kein Widerruf des 2021 gewährten bedingten Teils; neue Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66b Abs. 1 StGB, SIS-Ausschreibung) und Genugtuung von Fr. 10'000.– an die Privatklägerin. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freispruch von Schändung und versuchter Nötigung, für den Landesverweisungsbruch eine Strafe von höchstens einem Jahr, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Abweisung der Zivilforderungen. Er bestritt, die Privatklägerin vaginal penetriert zu haben bzw. er habe ihre Zustimmung angenommen; die Privatklägerin sei eine «alkoholkranke und drogensüchtige» Frau, die ihn «angemacht» habe. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 7. Juli 2026, AARP/245/2026): Die Berufung wurde vollständig abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Cour de justice sah das Verschulden als schwer an (Schändung: Ausnützen der Hilflosigkeit der schlafenden, intoxikierten Frau aus egoistischem Motiv; versuchte Nötigung: Hindern am Weggehen), den Landesverweisungsbruch als ernsthaft (langer Deliktszeitraum, wiederholte Einreisen). Die Zusammenarbeit war schlecht (Bestreiten, Herabsetzung der Privatklägerin), es fehlt jede Einsicht; einschlägige Vorstrafe (2015: versuchte Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch, 18 Monate bedingt) plus weitere Vorstrafen (u.a. 2021: 15 Monate teilbedingt wegen BetmG). Nur Freiheitsstrafe kam in Frage. Einsatzstrafe für die Schändung: 42 Monate; Asperation von 6 Monaten (Basisstrafe 9 Monate) für den Landesverweisungsbruch und 4 Monaten (Basisstrafe 6 Monate) für die versuchte Nötigung, was 52 Monate ergeben hätte; wegen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) blieb es bei den erstinstanzlichen 4 Jahren (48 Monate). Landesverweisung von 20 Jahren (Rückfall, Härtefallklausel nicht plädiert und nicht gegeben, keine Bindungen in der Schweiz), SIS-Ausschreibung und Sicherheitshaft wurden bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 13.1.2026 (JTCO/8/2026); Cour de justice (AARP/245/2026, 7.7.2026) wies die Berufung des Beschuldigten ab (nur er appellierte; Verschlechterungsverbot: Strafe hätte 52 Mt betragen, bleibt bei 48 Mt). Score übrige Delikte: 2 (versuchte Nötigung Art. 181 StGB, Vergehen +1; Landesverweisungsbruch Art. 291 StGB, Vergehen +1). Vorbestraft einschlägig (2015: versuchte Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch). Nationalität marokkanisch (Landesverweisung 20 Jahre). Alter und sexuelle Vorerfahrung des Opfers im Urteil nicht angegeben. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich erst seit der Nacht (Gruppe), daher 'flüchtig Bekannt'. Die Tat selbst (Zeitraum 7.30–14.30 Uhr während des Schlafs) ist zeitlich nicht bestimmbar.