Fall PE22.024117

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne
Urteilsdatum: 19.05.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 4
Deliktsperiode: 455 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zwischen August 2021 und November 2022 viermal unter Vorhalt von Messern, einer Schere bzw. einer Gabel, teils in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter, und demütigte sie dabei zusätzlich (Abschneiden von Haaren und Entnahme von Körperflüssigkeit für «Magie»).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1980 geborene Beschuldigte (Staatsangehöriger eines nicht genannten Staates, seit 2011 in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung durch Heirat) war mit der Privatklägerin verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter (geb. 2019); wegen häuslicher Gewalt (2016 verurteilt, Juni 2019 erneut) lebte die Familie getrennt. Nachdem ihm die Ehefrau im August 2021 die endgültige Trennung mitgeteilt hatte, nötigte er sie in ihrer Wohnung unter Vorhalt eines Messers, sich auszuziehen und den Geschlechtsverkehr zu dulden (Fall 1). Am 21. September 2021, kurz nachdem er von ihren gerichtlichen Schritten erfahren hatte, tat er dasselbe mit einem Brotmesser (Fall 2). Am 27. September 2021 befahl er ihr mit einer Schere in der Hand, sich vor einer aufgestellten Kamera auszuziehen, schnitt Schamhaare und Kopfhaare ab, um «Magie» gegen ihren Widerstand auf Kontakt mit dem Kind zu betreiben, bedrohte sie dann mit einer Gabel, vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr und entnahm danach mit einem Papier Vaginalflüssigkeit zu Zauberzwecken; die Tochter war anwesend (Fall 3). Am 12. November 2022 zwang er sie bei der Übergabe der Tochter in seiner Wohnung unter Vorhalt eines Küchenmessers zum Ausziehen und vergewaltigte sie im Zimmer der Tochter (Fall 4). Ausserdem beschimpfte er sie und schickte ihr im November 2022 Nachrichten mit Todesdrohungen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne, 19. Mai 2025): Schuldig der qualifizierten Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 aStGB). Bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, unter Anrechnung von 6 Tagen Haft) und 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– für die Beschimpfung; Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB); Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen durch Vergleich vom 15. Mai 2025 erledigt; Sicherheitshaft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung, die Aufhebung der Ziffern II (Strafe) und IV (Sicherheitshaft), sofortige Haftentlassung, eine psychiatrische Begutachtung zur Schuldfähigkeit, die Befragung seiner Beiständin und eines Leumundszeugen (alle Beweisanträge abgewiesen). Er bestritt die Vorwürfe und stellte sich als Opfer von Rassismus dar (die Richterin bevorzuge die Schweizerin); zum Fall 3 machte er geltend, eine Gabel sei kein gefährlicher Gegenstand, die Qualifikation entfalle. Die Strafe sei übersetzt, es fehle eine differenzierte Würdigung (u.a. Vergleich über die Zivilforderungen). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, 9. Juni 2026): Die Berufung wurde abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Bei Fall 3 sei die Szene als Ganzes zu betrachten (vorheriger Einsatz der Schere, Androhung schwarzer Magie, Erniedrigung durch das Entnehmen von Haaren und Flüssigkeit, Anwesenheit des Kindes), womit Art. 190 Abs. 3 aStGB (Vergewaltigung unter Verwendung gefährlicher Gegenstände bzw. Grausamkeit) erfüllt sei; altes Recht sei anwendbar. Strafzumessung: Die Schuld sei erdrückend (vier Übergriffe in Anwesenheit des Kindes, Machtdemonstration nach der Trennung, keine Reue, Opferstilisierung, einschlägige Gewaltvorstrafe gegen dasselbe Opfer 2016). Zugunsten wurden der Vergleich über die Zivilforderungen («kleine Anerkennung der Leiden») und leicht die geringe Integration und die Abhängigkeit von der Ehefrau (depressive Verfassung nach der Trennung) berücksichtigt. Einsatzstrafe: Fall 4 (nach der Trennungsankündigung, am schwersten) mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 3 Jahren (Art. 190 Abs. 3 aStGB), erhöht um 2 Jahre für Fall 3 (Voodoo-Praktiken zusätzlich zu den gefährlichen Gegenständen), um 10 Monate für die Fälle 1 und 2 (gleich schwer) und um 2 Monate für die qualifizierten Drohungen: total 6 Jahre. Aufgrund der Höhe kein bedingter Vollzug. Die Landesverweisung von 15 Jahren wurde bestätigt (Härtefallklausel verneint).

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne, 19.5.2025; Cour d'appel pénale TC VD (PE22.***-***, 9.6.2026, Jugement n° 459) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Fall-Nr. im Urteil anonymisiert, aus URL (PE22-024117) übernommen. Hauptdelikt qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB), 4 Taten; Deliktsperiode geschätzt (August 2021 bis 12.11.2022, ca. 15 Monate; Tag im August 2021 unbekannt, ab ca. 15.8.2021). Score übrige Delikte: 2 (qualifizierte Drohung Art. 180 Abs. 1/2 StGB +1; Beschimpfung Art. 177 StGB +1, jeweils Vergehen). Vorstrafen 2014 (SEG) und 2016 (einfache Körperverletzung gegen Ehefrau), nicht einschlägig im Sinne von Sexualdelikten. Nationalität: Ressortissant eines Staates (anonymisiert), Landesverweisung 15 Jahre → Ausländer. Die Einigung über die Zivilforderungen wurde nur als «kleine Anerkennung» gewertet, kein Geständnis (Beschuldigter bestritt weiterhin).

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