Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte zwischen 2008 und 2011 seine 5- bis 8-jährige Tochter in der Familienwohnung mindestens 8- bis 10-mal sexuell (Zungenküsse, Lecken und Fingerpenetration der Vagina, Berührenlassen und Küssen seines Glieds, einmal Filmen/Fotografieren der Vagina), indem er seine Autorität und körperliche Überlegenheit ausnutzte und sie zur Geheimhaltung anhielt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 51-jährige bolivianische Beschuldigte (Niederlassungsbewilligung C, IT-Ingenieur, mit diagnostizierter Pädophilie bei voller Schuldfähigkeit) beging zwischen 2008 und 2011 in der Familienwohnung in Genf, in der Regel im Elternschlafzimmer, mindestens 8 bis 10 Mal sexuelle Handlungen an seiner damals 5- bis 8-jährigen Tochter (geboren 2003). Er küsste sie brüsk auf den Mund mit der Zunge, befahl ihr, sich auszuziehen, leckte ihre Vagina (auch innen), den Bauch, Oberkörper und die Beine, führte ihr einen oder zwei Finger in die Vagina ein und rieb ihre Vulva; zudem zwang er sie mindestens einmal, sein Glied zu berühren und die Spitze seines erigierten Glieds zu küssen, und filmte und/oder fotografierte einmal ihre Vagina. Er nutzte seine körperliche Überlegenheit, seine väterliche Autorität und die Angst des Kindes, nahm ihm jeden Widerstand und verpflichtete es zur Geheimhaltung (sonst käme er ins Gefängnis). Die Folgen für Gesundheit und Gleichgewicht des Opfers waren erheblich; die Tochter erstattete im August 2021 mit ihrer Mutter Anzeige. Ausserdem beging er am 21. Mai 2022 in Bernex mit 117 km/h bei erlaubten 50 km/h (61 km/h Überschreitung, vorsätzliche Verletzung der Grundregeln, Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) und wenig später in Onex mit 80 km/h bei erlaubten 50 km/h (grobe Verkehrsregelverletzung, Art. 90 Abs. 2 SVG) zwei Raserdelikte. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/21/2025, 7. Februar 2025): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der qualifiziert groben (Art. 90 Abs. 3/4 SVG) Verkehrsregelverletzung. Bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt), ambulante Behandlung und Genugtuung an die Tochter von Fr. 30'000.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte Freispruch von sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern (die Schuldsprüche wegen SVG focht er nicht an), die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und die Anerkennung der Zivilklage nur im Grundsatz. Er bestritt das Ausmass und liess nur «zwei Küsse» gelten; die Verteidigung bezeichnete die Tochter faktisch als Lügnerin. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 23. Februar 2026, AARP/66/2026): Die Cour de justice hiess die Berufung teilweise gut, bestätigte aber alle Schuldsprüche. Das Verschulden wog schwer: Ausnützen des eigenen sehr jungen Kindes unter Verletzung der Schutzpflicht, egoistisches Motiv, wiederholte Taten über Jahre (Zeitraum nicht genau eingrenzbar), erhebliche Folgen für das Opfer; die Schuldfähigkeit war voll gegeben, die Zusammenarbeit schlecht (Bestreiten, Herabsetzung der Tochter), die Einsicht fehlte trotz geäusserter Reue; der Beschuldigte hat unrelevante Vorstrafen (2016 AHVG, 2017 Sachbeschädigung). Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung: 3 Jahre, erhöht um 6 Monate (hypothetisch 1 Jahr) für die sexuellen Handlungen mit Kindern, total 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (statt 4 Jahre insgesamt inkl. SVG); Art. 48 lit. e StGB (Zeitablauf) wurde verneint. Die SVG-Delikte wurden neu mit einer separaten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ohne Bedingung) sanktioniert (lex mitior, Art. 90 Abs. 3ter SVG). Die Untersuchungshaft und ein Teil der Ersatzmassnahmen (1/8, 169 Tage) werden angerechnet; ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) und Genugtuung von Fr. 30'000.– wurden bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 7.2.2025 (JTCO/21/2025), 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (inkl. SVG-Delikte, Gesamtstrafe), ambulante Massnahme; Cour de justice (AARP/66/2026, 23.2.2026) bestätigte die Schuldsprüche und senkte die FS auf 3 J 6 Mt für die Sexualdelikte plus separate Geldstrafe von 180 TS für SVG (nur der Beschuldigte appellierte). Feldwert 48 Mt = Vorinstanz-Gesamtstrafe (enthält den SVG-Anteil, der erstinstanzlich nicht separat beziffert wurde); Sexualdelikt-Anteil nach Cour de justice 42 Mt. Hauptdelikt sexuelle Nötigung (Einsatzstrafe), Deliktsperiode geschätzt (2008–2011, ca. 3 Jahre, mindestens 8 Taten, 'au moins 8 à 10 fois'). Score übrige Delikte: 3 (Art. 90 Abs. 3/4 SVG Verbrechen +2; Art. 90 Abs. 2 SVG Vergehen +1; sex. Handlungen mit Kindern bei den Sexualdelikten). Vorstrafen 2016 (AHVG) und 2017 (Sachbeschädigung), nicht einschlägig. Nationalität bolivianisch. Opferalter 5–8 Jahre (geboren 2003).