Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte hielt einer neben ihm im Bett schlafenden, durch Alkohol und Kokain stark benommenen jungen Frau mehrfach den Mund zu, küsste und betastete sie unter der Kleidung, masturbierte neben ihr und führte einen Finger in ihre Vagina ein, obwohl sie wiederholt «nein» und «stopp» sagte und ihn wegstiess.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1991 geborene Beschuldigte (venezolanischer und italienischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C, in einer Handelsfirma tätig, nicht vorbestraft) lernte die Privatklägerin, eine junge Frau, einige Monate vor dem Sommer 2021 kennen. In der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 verbrachten beide den Abend zusammen mit einer Freundin der Privatklägerin in einer Villa in E. (GE). Die Privatklägerin war sehr müde und hatte erheblich Alkohol (Wein, Bier, Gin Tonic) und Kokain konsumiert; sie legte sich zum Schlafen ins Bett, in dem auch der Beschuldigte lag. Während sie schlief bzw. zwischen Schlaf- und Wachphasen wechselte, hielt er ihr mehrfach die Hand auf den Mund, versuchte sie auf den Mund zu küssen, küsste sie am Hals, an den Ohren und anderen Körperstellen, fasste sie unter der Kleidung an Genitalbereich und Brust, masturbierte neben ihr, legte ihre Hand auf sein Glied und führte einen Finger in ihre Vagina ein. Er handelte mehrmals, unterbrach, bis sie wieder einschlief, und kam dann zurück. Die Privatklägerin sagte «arrête», «non», «stop», drehte sich weg, entzog ihm ihre Hand, schlug ihn mit dem Arm und stiess ihn weg, hatte aber nicht die Kraft, das Bett zu verlassen. Der Beschuldigte erkannte, dass sie nicht einverstanden war und in ihrer Urteils- und Widerstandsfähigkeit eingeschränkt war. Die Privatklägerin leidet seither an psychischen Folgen (Vertrauensverlust, Flashbacks, Intimitätsprobleme). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/7/2024, 22. Januar 2024): Schuldig der Schändung (Art. 191 StGB) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Konsum). Bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), und Busse von Fr. 100.–; Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a StGB); Genugtuung von Fr. 6'000.– nebst Zins seit 31. Oktober 2021. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch, Entschädigung und Abweisung der Zivilforderungen; eventualiter keine strengere Strafe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 30 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt (6 Monate unbedingt), und Fr. 300.– Busse. Die Privatklägerin beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte bestritt die Handlungen bzw. deutete die Situation als einvernehmliche Intimität und stellte die Privatklägerin als unglaubwürdig dar. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 20. März 2025, AARP/109/2025): Die Cour de justice wies beide Berufungen ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Verschulden wog schwer: Verletzung der sexuellen Integrität der ihm vertrauenden, neben ihm schlafenden Frau, Weitermachen trotz mehrfacher Ablehnung, egoistisches Motiv; leicht beim einmaligen Konsum. Die Zusammenarbeit war schlecht (Diskreditierung der Privatklägerin, unglaubhafte Erklärungen, Leugnen des Drogenkonsums), Einsicht und Reue fehlten (er verlangte sogar einen «psychologischen Test» für das Opfer); seine günstige soziale und berufliche Situation erhöhte das Verschulden. Das Fehlen von Vorstrafen wirkte neutral. Nur eine Freiheitsstrafe kam in Betracht; die 24 Monate seien angemessen und nicht zu erhöhen. Da Ersttäter und vom Verfahren beeindruckt, kein unbedingter Vollzug: voller bedingter Vollzug mit 3 Jahren Probezeit. Die Konsumübertretung wurde mit Fr. 100.– Busse (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet. Die Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Freizügigkeitsabkommen berücksichtigt) und die Genugtuung wurden bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 22.1.2024 (JTCO/7/2024), 24 Mt bedingt; Cour de justice (AARP/109/2025, 20.3.2025) wies Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der StA (30 Mt teilbedingt) ab und bestätigte. Tat 30./31.10.2021 (altrechtlich, Art. 191 aStGB). Score übrige Delikte: 0 (Konsum BetmG ist Übertretung). Nicht vorbestraft. Nationalität: venezolanisch und italienisch (Landesverweisung 5 Jahre unter Beachtung des FZA). Opferalter nicht beziffert (junge Erwachsene, Studium/Ausbildung in Frankreich), daher 'erwachsen'. Bekanntschaft seit ca. Frühsommer 2021.