Fall AARP/239/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 03.09.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte penetrierte eine ihm unbekannte, mit Alkohol (1,62 ‰) und Kokain stark benommene junge Frau in einer Werkstatt vaginal, ohne dass sie sich erinnert, und versuchte, als sie erwachte, sie gewaltsam (Würgen an der Kehle, Aufs-Bett-Drücken, Betasten) zu weiteren sexuellen Handlungen zu zwingen, bis sie sich losreissen und fliehen konnte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1984 geborene algerische Beschuldigte (neun Vorstrafen in der Schweiz seit 2015, u.a. Ausländerrecht, Diebstahl, Urkundenfälschung, zahlreiche Vorstrafen in Frankreich unter einem Alias; zuletzt am 13. September 2021 mit dreijähriger Landesverweisung verurteilt) hielt sich trotz der Ausweisung (ab 19. Oktober 2021) weiter in Genf auf. In der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2021, zwischen ca. 2 und 8 Uhr, traf er eine ihm unbekannte junge Frau auf der Strasse und nahm sie in eine Werkstatt mit. Die Privatklägerin war nach dem Ausgang durch Alkohol (Blutalkohol um 10.25 Uhr noch 1,62 ‰) und Kokain in einem Blackout und unfähig, sich zu widersetzen; sie hat an die Tat keine Erinnerung. In diesem Zustand penetrierte der Beschuldigte sie vaginal ohne Kondom und ejakulierte in ihr (Sperma wurde im Fornix nachgewiesen, DNA-Treffer). Gegen 8 Uhr, als sie erwachte, versuchte er sie mit Gewalt zu weiteren sexuellen Handlungen zu zwingen: Er drückte sie an der Kehle und warf sie auf den Rücken aufs Bett, betastete sie über der Kleidung an Brust und Schritt und versuchte, sie zu küssen. Sie wehrte sich, kratzte ihn mit ihren Kunstnägeln am Rücken und konnte auf die Strasse fliehen; sie erlitt Hämatome und Hautabschürfungen. Anschliessend hielt er sich widerrechtlich in der Schweiz auf (Verstoss gegen die Landesverweisung, Ende Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 erneute illegale Einreise und Aufenthalt) und wies sich am 8. Januar 2025 gegenüber der Polizei mit der Kopie einer französischen Identitätskarte aus. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/113/2025, 3. September 2025): Schuldig der Schändung (Art. 191 aStGB), der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 aStGB), des Landesverweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) sowie der Fälschung ausländischer Ausweise (Art. 252 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 StGB); Freispruch vom Diebstahlsvorwurf. Bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, 239 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB) mit SIS-Ausschreibung und Genugtuung von Fr. 15'000.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (teilweise). Er verlangte Freispruch von den Taten zum Nachteil der Privatklägerin und Abweisung der Zivilforderung, plädierte für Strafbefreiung bezüglich der nicht angefochtenen Delikte (Landesverweisungsbruch, AIG, Ausweisfälschung), eventuell eine milde Strafe, wandte sich gegen die Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung und beantragte Haftentschädigung. Er stellte die Privatklägerin als «betrunkene», kokainkonsumierende Frau dar, die ihn angemacht und überreagiert habe; er habe sie nur wecken wollen und habe einvernehmlich geflirtet. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 3. Juli 2026, AARP/239/2026): Die Cour de justice wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Sie hielt die Aussagen der Privatklägerin für sehr glaubhaft (bestätigt durch Toxikologie, Verletzungen, DNA-Spuren, Verhalten unmittelbar danach) und die des Beschuldigten für widersprüchlich. Das Verschulden wog schwer: Ausnützen der Hilflosigkeit der intoxikierten jungen Frau mit anschliessender Gewalt innert kurzer Zeit, grosse kriminelle Energie, egoistisches Motiv, schlechte Kooperation (Herabsetzung des Opfers) und fehlende Einsicht, viele einschlägige Vorstrafen im Ausländerrecht; nur Freiheitsstrafe kam in Betracht. Einsatzstrafe für die Schändung: 4 Jahre; Asperation von 8 Monaten (Basisstrafe 12 Monate) für die versuchte sexuelle Nötigung, 4 Monaten (6 Monate) für den Landesverweisungsbruch, 8 Monaten (12 Monate, wegen einschlägiger Vorstrafen) für die AIG-Delikte und 4 Monaten (6 Monate) für den Gebrauch der Ausweiskopie: total 6 Jahre. Die Landesverweisung von 20 Jahren (Rückfall nach früherer Ausweisung), die SIS-Ausschreibung, die Sicherheitshaft und die Genugtuung von Fr. 15'000.– wurden bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 3.9.2025 (JTCO/113/2025), 6 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt; Cour de justice (AARP/239/2026, 3.7.2026) wies Berufung des Beschuldigten ab (nur er appellierte). Feldwert 72 Mt = Vorinstanz-Gesamtstrafe, enthält 24 Mt für Nicht-Sexualdelikte (Landesverweisungsbruch 4, AIG 8, Ausweisfälschung 4 Monate) – der Sexualdelikt-Anteil beträgt 56 Mt (4 J Einsatzstrafe Schändung + 8 Mt versuchte sex. Nötigung); Cour de justice nennt Basisstrafen/Asperationen separat. Hauptdelikt Schändung (Art. 191 aStGB); versuchte sexuelle Nötigung als zusätzliches Sexualdelikt unter 'a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich' erfasst (Katalog ohne 'versucht' für Art. 189). Score übrige Delikte: 4 (Art. 291 StGB +1, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG +1, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG +1, Art. 252 Abs. 2 StGB +1, jeweils Vergehen; pro Schuldspruch). Vorstrafen: 9 Verurteilungen in der Schweiz (Ausländerrecht, Vermögensdelikte u.a.), keine einschlägigen Sexualdelikte. Nationalität algerisch. Opferalter nicht beziffert (junge Frau, Erwachsene).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen