Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte zwang seine von ihm abhängige Lebensgefährtin zwischen 2016 und Januar 2023 wiederholt zum Geschlechtsverkehr, indem er sie mit seinem Körpergewicht blockierte, ihre Ablehnung missachtete und ihr mit der Rückschaffung in den Kongo, der Vertreibung ihrer Mutter und dem Tod drohte; im März 2018 drang er trotz ihres Weinens und ihres klaren «Nein» brutal in die schwangere Frau ein.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der in der DR Kongo geborene, seit 1983 in der Schweiz lebende und eingebürgerte Beschuldigte (jahrzehntelang bei der Post tätig, geschieden, vier erwachsene Kinder, mehrere nicht einschlägige Vorstrafen u.a. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und SVG) zwang seine Lebensgefährtin, die in der Schweiz niemanden kannte und von ihm abhängig war, zwischen 2016 und dem 6. Januar 2023 wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Er sagte ihr «Du musst dich mir hingeben», drohte trotz ihrer ausdrücklichen Ablehnung mit der Rückschaffung in den Kongo, beschimpfte sie und drohte, ihre Mutter aus der in seinem Eigentum stehenden Wohnung im Kongo zu vertreiben; bei diesen Vorfällen lag er über ihr und blockierte sie mit seinem Körpergewicht (Arm im Nacken, Arm unter dem Gesäss). Zu Beginn März 2018 (sie war im vierten Monat schwanger, sagte klar «Nein» und nannte Probleme durch die Schwangerschaft) drang er brutal in sie ein, hielt sie an Schulter und Bauch fest und vollzog einige Sekunden Verkehr bis zur Ejakulation, während sie weinte und versuchte, ihn wegzustossen. Am 6. Januar 2023 gegen 1 Uhr berührte er sie am Körper; sie sagte mehrfach, sie habe keine Lust, und liess es dann geschehen, nachdem er gedroht hatte, sie in den Kongo zurückzuschicken oder zu töten, falls sie etwas sage. Ferner schlug er sie zwischen April 2022 und Januar 2023 wiederholt (Ohrfeigen, Faustschläge in Bauch und Auge, Haare ziehen, Rückenschläge, Stoss aus dem Bett). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 18. September 2025): Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und der qualifizierten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB); Freispruch von der Beschimpfung. Bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, 2 Tage Haft angerechnet) und Busse von Fr. 500.–; Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins seit 1. Januar 2020; Kosten von Fr. 27'038.25 zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Berufungsverhandlung vor der Cour d'appel pénale des TC VD am 26. Februar 2026). Er beantragte Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Verurteilung nur wegen der qualifizierten Tätlichkeiten zur Busse), Haftentschädigung und Abweisung der Genugtuung, eventualiter Rückweisung. Er verlangte Beweiserhebungen zu fünf gescheiterten künstlichen Befruchtungen der Parteien und stellte die Privatklägerin als unglaubwürdig dar und behauptete einvernehmlichen Sexualverkehr. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, 26. Februar 2026, PE23.***-***, Nr. 152): Die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Gericht wertete die Schuld als «sehr schwer»: mehrjährige, wiederholte Nötigung zum Beischlaf gegenüber einer von ihm abhängigen, isolierten Lebensgefährtin, Ausnützen der Angst um ihre Mutter im Kongo, die Täterrolle werde bis zuletzt umgekehrt (keine Einsicht); die Vorstrafen (auch die deutsche) seien straferhöhend, da sie belegten, dass er die Schweizer Rechtsordnung gering schätzt; kein entlastendes Element (gute Arbeitszeugnisse nicht zugunsten). Einsatzstrafe: das schwerste Delikt ist die brutale Vergewaltigung vom März 2018 (Ablehnung ausdrücklich, Opfer weinte): 2 Jahre Freiheitsstrafe; erhöht für die Taten 2016–2019 um 1 Jahr und 9 Monate und für die Tat vom 6. Januar 2023 um 3 Monate: total 4 Jahre, was einen bedingten Vollzug (auch teilbedingt) ausschliesst. Die Busse von Fr. 500.– für die qualifizierten Tätlichkeiten wurde mangels Anfechtung von Amtes wegen bestätigt, ebenso die Genugtuung.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 18.9.2025; Cour d'appel pénale TC VD (PE23.***-***, 26.2.2026, Nr. 152) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Fall-Nr. im Urteil anonymisiert, aus URL (PE23-001077) übernommen. Hauptdelikt Vergewaltigung (Einsatzstrafe 2 Jahre für die Tat März 2018); Deliktsperiode geschätzt (2016 bis 6.1.2023, mind. ca. 6 Jahre), Anzahl nicht beziffert ('récurrente'). Score übrige Delikte: 0 (qualifizierte Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 2 StGB sind Übertretung; Beschimpfung freigesprochen). Vorstrafen (2014–2018 u.a. Unterhaltspflicht, SVG; 2023 Deutschland), nicht einschlägig. Nationalität: Schweizer (im Urteil: 'dont il a acquis la nationalité'). Opferalter nicht beziffert (Lebensgefährtin, Erwachsene).