Fall PE23.002778

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Lausanne
Urteilsdatum: 15.07.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 25
Deliktsperiode: 300 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Firmeninhaber, betastete seine finanziell und psychisch verletzliche Angestellte in der Firma über 50-mal unvermittelt an den Brüsten und zwang sie unter Berufung auf seine Chefstellung und unter Druck um ihre Stelle ca. 20-mal, seinen Penis über der Hose zu berühren, sowie vier- bis fünfmal, ihn zu masturbieren.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte (Verwaltungsratspräsident und Eigentümer einer Firma mit ca. 20 Angestellten, verheiratet, Vater zweier erwachsener Kinder, vermögend, eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung) stellte die Privatklägerin, eine alleinerziehende Frau in finanziellen Schwierigkeiten, die ihm von einem früheren Suizidversuch erzählt hatte, im Januar 2021 als Büroangestellte an. Zwischen Mai 2021 und Januar 2022 machte er ihr sexuelle Bemerkungen (z.B. «joli popotin»). Zwischen Juli 2021 und dem 15. November 2022 betastete er in der Firma bei über 50 Gelegenheiten unvermittelt ihre Brüste über der Kleidung, indem er sich hinter die am Empfang sitzende Frau stellte; wenn sie sich wehrte, wertete er sie ab («du kannst nicht arbeiten», «zu nichts nütze») und liess sie um ihre Stelle fürchten (Missbrauch der Notlage). Zwischen Dezember 2021 und September 2022 zwang er sie ca. 20-mal, indem er ihren Unterarm fest packte und ihre Hand über der Hose auf sein Glied legte («Ich bin der Chef, ich entscheide!»), und zwischen Februar und September 2022 vier- bis fünfmal, ihn zu masturbieren (er schloss die Tür, holte sein Glied aus der Hose, legte ihre Hand auf die Haut und befahl ihr die Masturbation bis zur Ejakulation). Mehrfach zeigte er ihr unvermittelt sein entblösstes Glied und äusserte «Eines Tages wirst du mir einen blasen». Am 15. November 2022 sagte er «Heute werde ich dich angreifen», fasste ihre Brüste an, und sie verliess den Arbeitsplatz definitiv. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 15. Juli 2025): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB), des Missbrauchs einer Notlage (Art. 193 StGB) und der Übertretung (Art. 198 aStGB: Belästigung durch Konfrontation mit einer sexuellen Handlung). Bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre), und Busse von Fr. 6'000.– (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); lebenslängliches Tätigkeitsverbot (vulnerable Personen, Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB); Genugtuung von Fr. 6'000.– nebst Zins seit 15. Februar 2022. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte Freispruch von allen Vorwürfen, Verzicht auf das Tätigkeitsverbot, Abweisung der Zivilforderungen und eine Entschädigung von Fr. 26'000.–; er beantragte die Befragung eines Angestellten als Zeugen und einen Augenschein der Firmenräume. Er bestritt die Vorwürfe, beschuldigte die Privatklägerin, es auf sein Geld abgesehen zu haben, und verwies auf seine Gesundheit. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, 2. Februar 2026, PE23.***-***, Nr. 125): Die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Gericht übernahm die erstinstanzlichen Erwägungen: Ausnützen der Verletzlichkeit der Privatklägerin über lange Zeit trotz klarer Ablehnung, Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (er kannte sie durch den Arbeitsvertrag), egoistisches Motiv, die Privatklägerin als Sexualobjekt behandelt und abgewertet, Taten von erheblicher Intensität mit gewichtigen Folgen, keinerlei Reue oder Introspektion, Opferstilisierung; die einzige Vorstrafe ist anderer Art, kein entlastendes Element. Aus Gründen der Spezialprävention kam für sexuelle Nötigung und Missbrauch der Notlage nur eine Freiheitsstrafe in Frage; Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung 18 Monate, erhöht um 6 Monate wegen des Missbrauchs der Notlage: total 24 Monate. Die Probezeit von 4 Jahren (über dem Minimum) wegen fehlender Einsicht, die Busse für die Übertretung und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurden bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 15.7.2025; Cour d'appel pénale TC VD (PE23.***-***, 2.2.2026, Nr. 125) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Fall-Nr. im Urteil anonymisiert, aus URL (PE23-002778) übernommen. Hauptdelikt sexuelle Nötigung (Einsatzstrafe 18 Mt); Anzahl der Nötigungshandlungen ca. 20 + 4–5 = 25 (über 50 weitere Brustberührungen als Missbrauch der Notlage), Deliktsperiode Dezember 2021 bis September 2022 (ca. 10 Monate). Missbrauch der Notlage (Art. 193 StGB) ist Sexualdelikt, im Katalog 'zusätzliche Sexualdelikte' nicht vorhanden, daher nicht erfasst; Übertretung Art. 198 aStGB zählt 0. Score übrige Delikte: 0. Vorstrafe 2015 (SVG), nicht einschlägig. Nationalität: Tat nach 1.10.2016 und Katalogtat (Art. 189 Abs. 1 aStGB, Art. 193 StGB), keine Landesverweisung im Urteil erwähnt, daher '0' (Schweizer). Opferalter nicht beziffert (Angestellte, Mutter, Erwachsene).

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