Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Model Hier ist die Extraktion der Daten und die Zusammenfassung des Urteils: 1. Datenextraktion: Fall nr: SB240374-O/U/cwo Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (vorinstanzlich: Bezirksgericht Hinwil) Urteilsdatum: 26.10.2023 (vorinstanzliches Urteil) Kanton: ZH Hauptdelikt: Mehrfache sexuelle Nötigung Tatmittel: Psychischer Druck, Vertrauensausnutzung, Geschenke, körperlicher Druck (Hochheben, gegen Wand drücken), Drohungen (indirekt, mit Wut), Schweigegebot. mehrfache Tatbegehung?: Ja Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte (Beschuldigter baute Vertrauensverhältnis auf, wurde Bezugsperson) Opferalter: Unter 14 (11 Jahre zum Zeitpunkt der ersten Taten, 14 Jahre zum Zeitpunkt der letzten Tat) Sexuelle Vorerfahrung des Opfers?: Nein (ausser Kindergartenküsse) Deliktsdauer bekannt?: Ja Deliktsdauer Hauptdelikt (min): nicht explizit in Minuten angegeben (Analverkehr "einige Minuten", Küssen/Kneten "ca. zwei Minuten") Anzahl Vollendungen Hauptdelikt: 4 (3x sexuelle Nötigung, 1x sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt – obwohl hier als Hauptdelikt "mehrfache sexuelle Nötigung" definiert wurde, umfasst die Strafzumessung beide als "Hauptdelikte") Deliktsperiode Hauptdelikt: ca. 3 Jahre (erste Taten 2019, letzte Tat 27.03.2022) weitere Sexualdelikte: Ja (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie) Nebenverurteilungsscore: 18 (Geringfügige Sachbeschädigung: 1 Vergehen, 1 Punkt. Mehrfacher Diebstahl (2 Verbrechen, 2x mehrfach): 2x (2+1) = 6 Punkte. Mehrfacher, teilweise geringfügiger Betrug (2 Verbrechen, 2x mehrfach): 2x (2+1) = 6 Punkte. Pornografie: 1 Vergehen, 1 Punkt. Hausfriedensbruch: 1 Vergehen, 1 Punkt. Mehrfache Begehung für alle addiert: 4 Vergehen/Verbrechen + 4x mehrfach = 8 Punkte + 10 Punkte (22+22+11+11) = 18 Punkte) Geschlecht: männlich Nationalität: unbekannt Vorbestraft: Ja Einschlägig vorbestraft: Ja (Sexualdelikte werden erwähnt) Besonderheiten: Mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und narzisstischer/dissozialer Persönlichkeitszüge. Positiver Therapieverlauf in Jugendmassnahme vor Entlassung. Hohes Rückfallrisiko für weitere Sexualdelikte, mittelgradig für allgemeine Kriminalität. Verletzung Beschleunigungsgebot nicht explizit erwähnt, aber "lange Inhaftierung" durch Berufungsinstanz. Verschlechterungsverbot wurde mehrmals angewendet. Hauptsanktion: Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe in Monaten: 48 Anzahl Tagessätze: 40 Vollzug: Bedingt (Geldstrafe), Unbedingt (Busse), zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Freiheitsstrafe) Verfahrensart: ordentlich 2. Zusammenfassung des Vorwurfs und der Strafzumessung: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, mehrere schwere Delikte begangen zu haben, darunter mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Betrug (teilweise geringfügig), Pornografie, Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädigung. Die Taten erstreckten sich über mehrere Jahre, wobei die Sexualdelikte eine besondere Schwere aufweisen und sich gegen ein minderjähriges Mädchen (C._____) richteten, zu dem der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) sowie narzisstischer und dissozialer Persönlichkeitszüge. Dies führte zu einer Reduktion der einzelnen Strafen um etwa die Hälfte. Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil. Es spricht den Beschuldigten von einem Teilvorwurf der Pornografie (hinsichtlich eines Bildes mit Gewalt unter Erwachsenen) frei, da eine Gesetzesänderung diesen Tatbestand entkriminalisiert hat und somit das mildere Recht anzuwenden ist. Die vom Obergericht im Rahmen seiner eigenen Strafzumessung errechnete Gesamtstrafe fällt höher aus als die von der Vorinstanz verhängte (57 Monate und 12 Tage Freiheitsstrafe, 42 Tagessätze Geldstrafe, Fr. 1'430.– Busse gegenüber 48 Monaten Freiheitsstrafe, 40 Tagessätzen Geldstrafe, Fr. 850.– Busse). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, muss das Obergericht jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe bleiben. Neben der Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, deren Vollzug die Freiheitsstrafe aufschiebt. Das Obergericht begründet diese Massnahme detailliert mit dem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte und dem mittelgradigen Risiko für allgemeine Kriminalität, gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Zudem wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für alle beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verhängt.