Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte, ein Taxifahrer, nahm nachts eine allein gehende junge Frau mit, forderte unter dem Vorwand der Bezahlung der «Gratisfahrt» in einer Seitenstrasse einen Kuss, küsste sie gewaltsam, zog ihre Strumpfhose herunter, streichelte ihre Schenkel und Brüste auch auf der blossen Haut und hinderte sie am Aussteigen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1971 in Tunesien geborene Beschuldigte (1998 als anerkannter politischer Flüchtling mit Asyl in die Schweiz, verheiratet, vier Kinder, bis Oktober 2024 Taxifahrer, nicht vorbestraft) nahm in der Nacht auf den 28. November 2023 gegen 2.30 Uhr in Lausanne mit seinem Taxi eine ihm unbekannte, rund 20 Jahre jüngere Frau mit, die nach dem Weihnachtsmarkt bei Regen und Kälte zu Fuss nach Hause ging; er bot ihr die Fahrt zunächst «gratis» an. Unterwegs hielt er in einer Seitenstrasse an, schob den Fahrersitz zurück und verlangte plötzlich 15 Franken, wohl wissend, dass sie kein Bargeld hatte; er durchsuchte ihre Geldbörse und verlangte einen Kuss auf die Wange als Bezahlung. Als sie dem widerwillig nachkam, verlangte er einen «richtigen» Kuss, drückte seinen Körper gegen den ihren und küsste sie gewaltsam, wobei er versuchte, die Zunge in ihren Mund zu schieben, während sie ihn aufforderte aufzuhören und Mund und Zähne zusammenpresste. Er zog ihre Strumpfhose bis zur Mitte der Oberschenkel hinunter, streichelte ihre Schenkel, verlangte Berührungen seines Geschlechts oder Oralverkehr (was sie ablehnte), hielt sie an den Schultern fest, sodass sie die Türklinke nicht erreichen konnte, und streichelte ihre beiden Brüste über der Kleidung und auf der blossen Haut. Er fuhr sie dann zur Bushaltestelle in der Nähe ihres Wohnorts. Das Gericht sah die Zwangskomponente in der gezielt hergestellten psychologischen Drucksituation (vorgetäuschte Gratisfahrt, Bezahlungsforderung) und im körperlichen Bedrängen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 30. April 2025): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt aufgeschoben (Probezeit 5 Jahre), mit der Weisung einer psychotherapeutischen Behandlung während der Probezeit; Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins seit 28. November 2023; Kosten Fr. 11'550.– zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch (Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen), eventualiter Rückweisung. Er bestritt die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin (Widersprüche über Berührungen im Intimbereich) und stellte sich als Opfer von Provokation (Verhalten, Kleidung, Tätowierung der Frau) dar; er bezeichnete sein Verhalten als «Dummheit, die jedem passieren könne». 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE23.***-***, Nr. 198): Die Berufung wurde nur sehr teilweise gutgeheissen, und zwar ausschliesslich zur anwendbaren Strafbestimmung (Art. 189 Abs. 1 aStGB statt neues Recht, ohne Auswirkung auf die Strafe); Schuldspruch und Sanktion wurden bestätigt. Die Schuld sei sehr gross: heimtückischer Angriff auf eine allein gehende, auf Sicherheit im Taxi vertrauende junge Frau, Ausnützen der Verletzlichkeit mit gezielt hergestellter psychologischer Zwangslage, Verhalten als «Raubtier, das nachts auf Beute lauert», Berufsfahrerstellung, keine Einsicht, Opferstilisierung, kein echtes Bedauern, mehrfach wechselnde Aussagen; entlastend nur das Fehlen weiterer Untersuchungen und der Verlust der Taxilizenz. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde bestätigt; wegen fehlender Einsicht ungünstige Prognose, daher teilbedingter Vollzug (9 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt) und die lange Probezeit von 5 Jahren mit psychotherapeutischer Weisung.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 30.4.2025; Cour d'appel pénale TC VD (PE23.***-***, Nr. 198, Berufungsverhandlung 2026, genaues Datum im Urteil nicht erkennbar; Datum im Dateinamen 3.2.2026) bestätigte Schuldspruch und Strafe, korrigierte nur die anwendbare Strafbestimmung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; nur der Beschuldigte appellierte). Fall-Nr. im Urteil anonymisiert, aus URL (PE23-023240) übernommen. Einzeltat (kein Mehrfach). Score übrige Delikte: 0. Nicht vorbestraft. Nationalität im Urteil nicht angegeben: Tat 27./28.11.2023 (nach 1.10.2016), Katalogtat (Art. 189 Abs. 1 aStGB), Landesverweisung im Urteil nicht erwähnt, daher '0' nach Umkehrschluss (obwohl in Tunesien geboren und 1998 als Flüchtling mit Asyl eingereist; Einbürgerung nicht erwähnt). Opferalter nicht beziffert (junge Frau ca. 20 Jahre jünger als der 1971 geborene Täter), 'erwachsen'.