Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2022 den von ihm gehüteten 10-jährigen Jungen, der in seinem Bett schlief, indem er ihm Pyjama und Unterhose herunterzog, ihn streichelte und mehrfach sein erigiertes Glied und seinen Finger in den After einführte, während das Kind aus Angst bewegungslos blieb.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1963 geborene tunesische Beschuldigte (seit 2013 in V., verheiratet, bis vor kurzem arbeitslos, in der Schweiz nicht vorbestraft, in Italien 2009 wegen Ausländerrechts) hütete 2021 und 2022 zusammen mit seiner Frau regelmässig die beiden Kinder D. (geb. 2012) und J. (geb. 2016) eines Bekannten, wenn deren Mutter nachts arbeitete; die Kinder übernachteten dann im Haus des Ehepaars. In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2022, als seine Frau abwesend war, liess er sie in seinem Bett statt auf dem Schlafsofa schlafen. Er legte sich zu den Kindern, zog dem 10-jährigen D. nachts langsam Pyjamahose und Unterhose herunter, streichelte seine Pobacken, entkleidete sich, kniete über dem Kind und führte mehrfach sein erigiertes Glied in dessen After ein; später befeuchtete er seinen Finger und führte ihn mehrfach in den After ein, bevor er das Kind wieder anzog und das Zimmer verliess. Das Kind blieb aus Angst bewegungslos auf dem Bauch liegen und stellte sich schlafend. Im Jahr 2022 besass er zudem auf seinem Mobiltelefon ein Zoophilie-Video (ein Hund sodomisiert einen Mann). Am 25. Juli 2023 legte er in Lausanne im Biometriezentrum zur Erneuerung seiner Niederlassungsbewilligung C eine in Italien erworbene gefälschte italienische Identitätskarte vor. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, 7. Oktober 2025): Freispruch von Schändung und sexueller Nötigung; schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB), der Pornografie, der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und des versuchten betrügerischen Verhaltens gegenüber Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 StGB). Bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (20 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung, lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen und Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins seit 15. Oktober 2022. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte Freispruch von sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie, Ausweisfälschung (Fall 4) und rechtswidriger Einreise, eine bedingte Geldstrafe für Ausweisfälschung (Fall 3) und versuchtes betrügerisches Verhalten, Verzicht auf Landesverweisung und Tätigkeitsverbot, Abweisung der Zivilforderung und Genugtuung von Fr. 6'000.–. Er stellte sich als Opfer eines «imaginären Komplotts» dar, erschien nicht zur Berufungsverhandlung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE22.***-***, 2. Februar 2026): Die Berufung wurde sehr teilweise gutgeheissen: Die Cour d'appel pénale sprach ihn zusätzlich von der Ausweisfälschung (Fall 4) und der rechtswidrigen Einreise frei, bestätigte aber die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Ausweisfälschung (Fall 3) und versuchten betrügerischen Verhaltens. Das Verschulden sei sehr schwer: Missbrauch eines 10-jährigen Kindes, das er hätte beaufsichtigen müssen, Vertrauensbruch gegenüber den Eltern, keinerlei Einsicht oder Reue, Opferstilisierung, volle Schuldfähigkeit (psychiatrische Expertise: keine psychische Störung, narzisstische Persönlichkeitszüge, geringes Rückfallrisiko), kein entlastendes Element; ein Vorstrafeneintrag in Italien. Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern: 40 Monate; erhöht um 3 Monate für die Pornografie, 2 Monate für die Ausweisfälschung und 1 Monat für das versuchte betrügerische Verhalten: total 46 Monate Freiheitsstrafe (statt 48 Monate erstinstanzlich) unbedingt. Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung (Härtefall verneint: schlecht integriert, Familie in Tunesien), Tätigkeitsverbot und Genugtuung wurden bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, 7.10.2025, 48 Mt unbedingt; Cour d'appel pénale TC VD (PE22.***-***, 2.2.2026) hiess die Berufung sehr teilweise gut (zusätzliche Freisprüche bei Ausweisfälschung Fall 4 und rechtswidriger Einreise) und reduzierte die Strafe auf 46 Mt; nur der Beschuldigte appellierte, daher Vorinstanz-Werte. Fall-Nr. im Urteil anonymisiert, aus URL (PE22-023858) übernommen. Hauptdelikt sexuelle Handlungen mit Kindern (Einsatzstrafe 40 Mt, OG). Opfer geb. 2012 (10-jährig), Geschlecht des Opfers männlich. Score übrige Delikte (Vorinstanz): 4 (Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB +1, Ausweisfälschung Art. 252 StGB +1, rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG +1, versuchtes betrügerisches Verhalten Art. 118 AIG +1; je Vergehen). Vorstrafe nur in Italien (2009, Ausländerrecht, bedingt), in der Schweiz keine; nicht einschlägig. Nationalität tunesisch (Landesverweisung 10 Jahre).