Fall AARP/455/2025

Meta-Informationen
Gericht: Cour de justice Genève (CPAR)
Urteilsdatum: 22.12.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 2:39:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte versuchte in einem Zimmer, eine Sexarbeiterin, mit der er geschützten Verkehr vereinbart hatte, mehrfach ungeschützt vaginal zu penetrieren und zur Oralbefriedigung zu zwingen; als sie sich weigerte und die Polizei rufen wollte, riss er ihr das Telefon weg, drohte sie zu töten und schlug und würgte sie über rund zwei Stunden, unter anderem mit einem Heizkabel.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der knapp 20-jährige algerische Beschuldigte (im März 2024 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist, ohne Papiere, ohne Ausbildung und Arbeit, mehrere Vorstrafen in einem Jahr, keine einschlägige) buchte am 12. April 2024 zwischen 3.54 und 6.33 Uhr in einem Zimmer in Genf bei einer Sexarbeiterin eine Dienstleistung gegen Bezahlung mit Präservativ. Nach dem einvernehmlichen geschützten vaginalen Verkehr, bei dem er nicht ejakulierte, zog er das Präservativ ab, forderte «suce-moi sans préservatif» und «baise-moi sans préservatif» und versuchte mehrfach, ihre Beine auseinanderzudrücken, um sie vaginal ungeschützt zu penetrieren; die Frau verweigerte, presste die Beine zusammen und stiess ihn mit den Füssen weg. Als sie unter dem Vorwand, die Musik zu wechseln, den Notruf 144 wählte, riss er ihr das Telefon aus der Hand, drohte «je vais te tuer, sale pute», schlug sie mit der Faust ins Gesicht, legte den Arm um ihren Hals, schlug sie mit einem Heizkabel, zog sie gewaltsam ins Bad und befahl ihr, ihn oral zu befriedigen. Er forderte die 100 Franken zurück, die er gezahlt hatte, schlug sie weiter ins Gesicht und auf den Körper und verliess den Ort erst nach rund zwei Stunden Gewalt, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern. Die Frau erlitt Hämatome am Kopf, im Gesicht, an den Augenlidern, an den Gliedern, am Rumpf und Rücken, Hautabschürfungen und Würgemale am Hals sowie erhebliche psychische Folgen (laufende Therapie). Sie wehrte sich unermüdlich (u.a. Finger in die Augen, Abat-jour). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/10/2025, 21. Januar 2025): Freispruch von versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und geringfügigem Diebstahl; schuldig der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre), als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Solothurn vom 9. Juli 2024; Zivilforderungen unzulässig. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch, Haftentschädigung, Unzulässigkeit der Zivilforderungen); die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung) verlangten die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft beantragte 3 Jahre Freiheitsstrafe, teilbedingt (18 Monate unbedingt, Probezeit 5 Jahre), Busse von Fr. 500.– und eine Landesverweisung von 5 Jahren. Der Beschuldigte bestritt die sexuelle Absicht (er habe «keine Lust» gehabt) und gestand nur zwei Schläge; die Privatklägerin habe ihn angegriffen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 22. Dezember 2025, AARP/455/2025): Die Cour de justice wies die Berufung des Beschuldigten ab, hiess die Berufung der Privatklägerin und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut und sprach ihn der versuchten Vergewaltigung (Art. 22 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 aStGB), der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der einfachen Körperverletzung schuldig (Freispruch vom geringfügigen Diebstahl). Das Verschulden sei schwer (Angriff auf die sexuelle Integrität einer ihm unbekannten, ihm ausgelieferten Frau mit Gewalt trotz klarer Ablehnung, über zwei Stunden anhaltende Gewalt mit einem Heizkabel, kein Interesse am Zustand des Opfers); die Versuchsmilderung (Art. 22 StGB) wurde nur in geringem Mass berücksichtigt, da das Opfer sich unermüdlich wehrte. Seine Zusammenarbeit war schlecht (Bagatellisieren, Lügen, Verschieben der Schuld auf das Opfer), Einsicht fehlte, Vorstrafen (fünf Verurteilungen innert eines Jahres, nicht einschlägig) wirkten straferhöhend; Alkohol war ohne Einfluss auf die Schuldfähigkeit. Hypothetische Gesamtstrafe bei gemeinsamer Beurteilung: Einsatzstrafe versuchte Vergewaltigung 18 Monate, erhöht um 8 Monate (Basisstrafe 12) für die versuchte sexuelle Nötigung, 6 Monate (Basisstrafe 10) für die Körperverletzung sowie kleine Erhöhungen für die bereits früher beurteilten Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung): 34 Monate; als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juli 2024 (30 Tage) 33 Monate Freiheitsstrafe. Wegen der Jugend, der Heimatlosigkeit und der fehlenden einschlägigen Vorstrafen teilbedingter Vollzug (16 Monate unbedingt, Probezeit 5 Jahre). Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, auch für Versuch) mit SIS-Ausschreibung; Genugtuung von Fr. 5'000.– und Schadenersatz von Fr. 781.13.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (Vorinstanz-Prinzip): Das Tribunal correctionnel Genf (21.1.2025, JTCO/10/2025) hatte vom Sexualdelikt freigesprochen (nur einfache Körperverletzung, 10 Mt bedingt); Privatklägerin und Staatsanwaltschaft appellierten, die Cour de justice (AARP/455/2025, 22.12.2025) verurteilte neu wegen versuchter Vergewaltigung/versuchter sexueller Nötigung und bemass die Strafe frei: Felder aus Sicht der Cour de justice. Die 33 Mt sind die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum Urteil vom 9.7.2024 (Jugendanwaltschaft SO, 30 Tage); hypothetische Gesamtstrafe 34 Mt. Hauptdelikt versuchte Vergewaltigung (Besonderheit 'Versuch'); versuchte sexuelle Nötigung als zusätzliches Sexualdelikt unter 'a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich' erfasst (kein 'versucht' im Katalog). Score übrige Delikte: 1 (einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB, Vergehen). Vorstrafen: 5 Verurteilungen innert eines Jahres (Jugendstrafverfahren SO/AG: Diebstahl, Sachbeschädigung; AIG, BetmG), nicht einschlägig. Nationalität algerisch. Opfer: Sexarbeiterin, Alter nicht angegeben (Erwachsene), dem Täter unbekannt. Tat dauerte ca. 2 h 39 min (3.54–6.33 Uhr), Gewalt über ca. zwei Stunden.

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