Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte penetrierte eine bei ihm als Gast wohnende Bekannte, die stark alkoholisiert in seinem Bett schlief, mehrfach vaginal ohne Präservativ, nachdem er ihr überraschend die Hose heruntergezogen hatte; sie erwachte während der Tat, stiess ihn weg und verliess das Studio.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1989 in Peru geborene, spanische Beschuldigte (Niederlassungsbewilligung C, seit 2015 in der Schweiz, Reinigungskraft, alleinstehend, Vater einer siebenjährigen Tochter, vier Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten) hatte die 1991 geborene Privatklägerin, die Cousine seiner besten Freundin, nach ihrer Ankunft in Genf im Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 in seinem Studio aufgenommen, wo sie dasselbe Bett teilten, ohne ein Paar zu sein. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2022 kam sie gegen 3 Uhr stark alkoholisiert (mindestens ca. zehn Cocktails) mit der Mutter seiner Tochter in sein Studio, zog die Schuhe aus und legte sich mit dem Rücken zu ihm in sein Bett, um zu schlafen. Zwischen 4 und 5 Uhr, als sie schlafend und alkoholisiert war, öffnete er überraschend gegen ihren Willen ihre Hose, zog sie samt Unterhose bis über die Knie hinunter, entkleidete sich ebenfalls und penetrierte sie mehrfach vaginal ohne Präservativ, während sie weiter mit dem Rücken zu ihm schlief; sie erwachte während der Hin-und-her-Bewegungen, wandte sich um, fragte, was er tue, stiess ihn weg, zog Hose und Unterhose hoch und verliess das Studio. Er hatte versucht, sie zu beruhigen («es ist nicht viel passiert»). Die Tat dauerte nur wenige Minuten; die Privatklägerin hatte danach grosse Angst vor einer Ansteckung. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/65/2023, 31. Mai 2023): Schuldig der Schändung (Art. 191 StGB). Bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt, der Rest bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre); Landesverweisung von 5 Jahren; Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins seit 5. Juni 2022; Aufhebung der Ersatzmassnahmen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch und Haftentschädigung von Fr. 1'600.–, eventualiter 24 Monate Freiheitsstrafe mit vollem bedingtem Vollzug (Probezeit 3 Jahre), Genugtuung von Fr. 5'000.– und Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 36 Monate, davon 18 unbedingt. Der Beschuldigte räumte den Geschlechtsverkehr ein, bestritt aber die Urteils- und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin und beschuldigte sie, zu lügen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 1. März 2024, AARP/98/2024): Die Cour de justice wies Berufung und Anschlussberufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (mit angerechneter Haft von acht Tagen und neun Tagen Ersatzmassnahmen). Das Verschulden wog schwer: Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung einer ihm vertrauenden, bei ihm aufgenommenen verletzlichen Freundin, Ausnützen ihrer Schwäche, egoistisches Motiv, Verzicht auf ein Präservativ (mit Angst vor Ansteckung als Folge); strafmindernd die kurze Tatdauer von einigen Minuten. Die Zusammenarbeit war schlecht (er räumte den Sexualakt ein, bestritt aber ihre Urteilsunfähigkeit, minimierte, stellte sie als Lügnerin dar), Einsicht fehlte, volle Schuldfähigkeit, Vorstrafen nicht einschlägig; die persönlichen Verhältnisse waren ohne Bezug zur Tat. 30 Monate seien angemessen; teilbedingter Vollzug mit 6 Monaten unbedingt (angesichts des besonderen Kontexts und des Wohlverhaltens seit der Freilassung) und 3 Jahren Probezeit. Die Landesverweisung von 5 Jahren (Mindestdauer, Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Härtefall verneint, Spanien und Peru als Heimat, Kontakt zur Tochter auch aus der Distanz möglich) wurde bestätigt; auf die SIS-Ausschreibung wurde wegen des Verschlechterungsverbots verzichtet.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 31.5.2023 (JTCO/65/2023), 30 Mt teilbedingt (6 unbedingt); Cour de justice (AARP/98/2024, 1.3.2024) wies Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (36 Mt, 18 unbedingt) ab und bestätigte. Tat 3./4.6.2022 (Art. 191 StGB, altes Recht). Einzeltat von wenigen Minuten Dauer (nicht beziffert). Score übrige Delikte: 0. Vorstrafen: vier Verurteilungen 2018–2021 wegen Strassenverkehrsdelikten, nicht einschlägig. Nationalität spanisch (geboren in Peru), Landesverweisung 5 Jahre. Opfer geb. 1991, Cousine einer Freundin des Täters, zum Zeitpunkt der Tat aufgenommene Gästin im Studio ('Bekannte').