Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte drückte eine Cannabis-Käuferin, die ihn zuvor gewarnt hatte, ihn nie anzufassen, in seiner Wohnung aufs Bett, zog ihr gegen ihren Widerstand die Shorts herunter, hielt sie trotz Weinens und Flehens mit Gewalt fest, drückte ihre Schenkel auseinander und penetrierte sie vaginal.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1989 in Somalia geborene, in der Schweiz eingebürgerte Beschuldigte (kam 1991 mit der Mutter in die Schweiz, Heimaufenthalt, volle IV-Rente wegen psychischer Beeinträchtigung, unter Beistandschaft, sechs Vorstrafen seit 2013, u.a. BetmG-Vergehen, SVG, einfache Körperverletzung) verkaufte in seiner Genfer Wohnung seit mindestens 17. Juli 2015 bis 20. Juli 2020 unbestimmte Mengen Haschisch und Marihuana an eine unbestimmte Zahl Konsumenten (u.a. an die Privatklägerin und zahlreiche Male an einen weiteren Käufer); bei einer Hausdurchsuchung am 16. Juli 2020 wurden 845 g Marihuana, 446 g Haschisch und Fr. 13'330.– sowie Fr. 20.– aus dem Handel sichergestellt. Am 8. Juli 2020 kam die 1995 geborene Privatklägerin, die er seit rund zehn Tagen kannte und von der er bereits zweimal Cannabis gekauft hatte, nachmittags in seine Wohnung, um erneut Haschisch zu kaufen; sie hatte ihn vorgewarnt, dass er sie nie anfassen werde. Im Zimmer fasste er sie an den Unterarmen, setzte sie aufs Bett, zog ihr gegen ihren Widerstand zweimal die Shorts hinunter, hielt sie trotz Weinens, Flehens und Wegdrehens fest, küsste und leckte ihren Hals, betastete ihre Brüste, drückte ihre Schenkel mit Kraft auseinander, legte sich auf sie und penetrierte sie vaginal, wobei er sie mit Gewalt am Wegrutschen hinderte, während sie wiederholt «Nein, ich will nicht» sagte und erschrocken war. Er konsumierte zudem zwischen Januar und Juli 2020 regelmässig Cannabis. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/6/2023, 18. Januar 2023): Verfahrenseinstellung für den Cannabiskonsum vor dem 18. Januar 2020, Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung; schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) und der Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Konsum Januar–Juli 2020). Bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, der Rest bedingt (Probezeit 4 Jahre), mit psychotherapeutischer Behandlung als Weisung und Bewährungshilfe; Busse von Fr. 200.–; Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins seit 8. Juli 2020; Einziehung der sichergestellten Gelder. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte Freispruch von der Vergewaltigung, eine Herabsetzung der Strafe, Abweisung der Zivilforderung und Entschädigung (die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder zog er zurück); die BetmG-Schuldsprüche focht er nicht an. Er bestritt die Gewalt und behauptete einvernehmlichen Sex. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 7. Dezember 2023, AARP/465/2023): Die Berufung wurde abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Verschulden wog beim Vergewaltigungstatbestand «sehr schwer», beim BetmG-Handel «nicht unerheblich» (trotz weicher Drogen), da der Täter die sexuelle Freiheit und Ehre der Privatklägerin und die Gesundheit zahlreicher Süchtiger verletzt habe; die Tatzeit sei kurz (8. Juli 2020), aber der Drogenhandel dauerte Jahre; Motive: unkontrollierter Trieb und Gewinnstreben. Die Zusammenarbeit war nicht gut (keine Erklärungen zur Wahrheitsfindung, monatelang verächtliche Äusserungen über die Privatklägerin, später Entschuldigung), die Einsicht fehlte wegen des plädierten Freispruchs, die Vorstrafen (vier Verurteilungen vor der Tat) hatten keine abschreckende Wirkung. Die Strafe wurde nach dem Asperationsprinzip berechnet: Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 36 Monate, erhöht um 3 Monate (hypothetisch 4 Monate) für das BetmG-Vergehen: 39 Monate, reduziert wegen der sehr leicht verminderten Schuldfähigkeit (Gutachten): 30 Monate. Teilbedingter Vollzug (12 Monate unbedingt, Probezeit 4 Jahre), psychotherapeutische Weisung und Bewährungshilfe wurden bestätigt, ebenso die Busse und die Genugtuung.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 18.1.2023 (JTCO/6/2023), 30 Mt teilbedingt (12 unbedingt); Cour de justice (AARP/465/2023, 7.12.2023) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Tat 8.7.2020 (Art. 190 Abs. 1 StGB, altes Recht). Einzeltat, Dauer nicht beziffert. Strafe: Einsatzstrafe 36 Mt Vergewaltigung + 3 Mt BetmG = 39 Mt, wegen sehr leicht verminderter Schuldfähigkeit auf 30 Mt reduziert (Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit'). Score übrige Delikte: 2 (Art. 19 Abs. 1 lit. c/d BetmG, Vergehen +1; mehrfach begangen über Jahre +1; Konsum Art. 19a Übertretung 0). Vorstrafen 2013–2023 (BetmG, SVG, Körperverletzung), nicht einschlägig. Nationalität Schweizer (eingebürgert; im Urteil: 'de nationalité suisse'). Opfer geb. 1995, flüchtig Bekannte (Kennenlernen ca. 10 Tage vorher, zwei frühere Käufe).