Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte vollzog nach zunächst einvernehmlichem Oralverkehr gegen den sofortigen Widerstand seiner Ex-Partnerin mehrfach Analverkehr, indem er sie mit seinem Körpergewicht und ihren hochgezogenen Beinen fixierte und drohte, ihr Gesicht zu zerstören, und ejakulierte danach auf ihr Gesicht.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1958 geborene Schweizer Beschuldigte (verheiratet, zwei erwachsene Kinder, selbständiger Schreiner, nicht vorbestraft) lernte die 1967 geborene, ursprünglich aus Brasilien stammende, aber eingebürgerte Privatklägerin im Herbst 2019 über eine Website kennen, als sie als Prostituierte arbeitete; sie hatten mehrfach bezahlte sexuelle Beziehungen, ab Mai 2020 eine Paarbeziehung, die Mitte September 2020 endete. Im September 2020 drohte er ihr wiederholt, sie bei der Liegenschaftsverwaltung wegen ihrer Escort-Tätigkeit im Massagesalon zu melden, kompromittierende Fotos und Videos weiterzugeben und den Salon zu zerstören («faire péter»), um sie zu zwingen, den Salon zu verlassen, die Prostitution aufzugeben und einen Schuldschein zugunsten seiner Familie zu unterschreiben (versuchte Nötigung); sie gab nicht nach. Am 26. September 2020 gegen 15 Uhr kam es in ihrer Genfer Wohnung zunächst zu einvernehmlichem Sex (gegenseitiger Oralverkehr). Dann legte er sich auf sie, hielt sie mit seinem Körpergewicht und mit ihren Beinen an seinen Schultern fest und vollzog trotz ihres sofortigen «Hör auf» und ihrer Schreie und Gegenwehr mehrfach den Analverkehr; er drohte, ihr Gesicht zu zerstören, wenn sie weiter Widerstand leiste, worauf sie den Widerstand aufgeben musste und unter heftigen Schmerzen litt. Er zog sich zurück, masturbierte und ejakulierte auf ihr Gesicht und ihre Haare. Sie meldete sich noch am selben Tag der Polizei und wurde im Spital untersucht (zerrissene Kleider, Verletzungen). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/136/2023, 15. Dezember 2023): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der versuchten Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB). Bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt, der Rest bedingt (Probezeit 3 Jahre); Genugtuung von Fr. 7'000.– nebst Zins und Fr. 17'504.– für Auslagen; Kosten von Fr. 8'005.15 zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (teilweise). Er verlangte Freispruch von der sexuellen Nötigung (bzw. Bestreiten des Prinzips und der Strafhöhe), eine Genugtuung und Entschädigung; er beantragte die Befragung einer Zeugin und mehrerer Ärzte sowie Kontoauszüge der Privatklägerin und eine Strafbefreiung bei der versuchten Nötigung (er sei von ihr getäuscht worden). Er bestritt den erzwungenen Analverkehr bzw. die Drohung und stellte sich als Opfer einer «machiavellistischen» Frau dar. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 19. November 2024, AARP/412/2024): Die Cour de justice hiess die Berufung teilweise gut und bestätigte die Schuldsprüche (sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung), setzte jedoch eine mildere Strafe fest: 24 Monate Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung und 180 Tagessätze zu Fr. 70.– Geldstrafe für die versuchte Nötigung (Geldstrafe wegen fehlendem Bedürfnis nach Freiheitsstrafe für dieses Delikt), beides bedingt (Probezeit 3 Jahre). Das Verschulden sei schwer: besonders erniedrigender Angriff auf die sexuelle Integrität einer Frau, mit der er eine Liebesbeziehung hatte und deren zahlreiche Verletzungen er kannte; die Motive seien egoistisch (geringe Frustrationstoleranz, Herrschafts- und Rachegeist, Triebbefriedigung); die Zusammenarbeit war schlecht (Bestreiten, wechselnde Aussagen), keine Einsicht oder Empathie, Opferstilisierung; keine Vorstrafen (neutral); Strafbefreiung (Art. 52 StGB) wurde verneint. Wegen der Strafhöhe und des fehlenden Rückfalls wurde der bedingte Vollzug gewährt; Genugtuung von Fr. 7'000.– bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 15.12.2023 (JTCO/136/2023), 30 Mt teilbedingt (6 unbedingt, einheitliche FS für beide Delikte); Cour de justice (AARP/412/2024, 19.11.2024) milderte auf 24 Mt FS (bedingt) für sexuelle Nötigung und 180 TS Geldstrafe für versuchte Nötigung; nur der Beschuldigte appellierte, daher Vorinstanz-Werte. Tat 26.9.2020 (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Einzeltat. Score übrige Delikte: 2 (versuchte Nötigung Art. 181/22 StGB, Vergehen +1; mehrfach begangene Drohungen im September 2020 +1). Nicht vorbestraft. Nationalität Schweizer. Opfer geb. 1967, Ex-Partnerin; Täter war zuvor Freier.