Fall AARP/359/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 12.01.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 4015 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte zwang seine Ehefrau zwischen 2008 und März 2019 sehr oft zum Geschlechtsverkehr und zur Fellatio, auch während ihrer Menstruation, nachdem er sie durch ein Klima des Terrors (Schläge, Drohungen, Beschimpfungen, Demütigungen) widerstandsunfähig gemacht hatte, und schlug sie regelmässig mit Ohrfeigen und Faustschlägen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1964 geborene marokkanisch-schweizerische Beschuldigte (nicht vorbestraft, Analyst-Programmierer, sechs Kinder aus zwei Verbindungen) war seit 1999 mit der Privatklägerin verheiratet (sie lernten sich 1992 kennen). Am 4. März 2019, nachdem die gesundheitliche Verfassung der jüngeren Tochter (zwei Suizidversuche) sich verschlechtert hatte, kündigte die Ehefrau die Trennung an; sie lebten bis 2021 unter einem Dach. Zwischen 2008 (Beginn des nicht verjährten Zeitraums) und dem 4. März 2019 zwang der Beschuldigte seine Ehefrau im ehelichen Haus regelmässig und sehr oft zum Geschlechtsverkehr oder zur Fellatio, besonders während ihrer Menstruation, nachdem er sie durch ein Klima des Terrors (körperliche Gewalt, Drohungen, Beschimpfungen, Demütigungen, psychischer Druck) widerstandsunfähig gemacht hatte. Zwischen 2014 und dem 4. März 2019 schlug er sie ausserdem regelmässig und wiederholt mit Ohrfeigen und Faustschlägen, wodurch Hämatome entstanden, die sie mit Make-up verdeckte. Am 22. April 2022 führte er zudem ein verbotenes Katapult mit Armstütze (Schleuder) fahrlässig aus dem Ausland in die Schweiz ein. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 12. Januar 2024): Freispruch von Drohung und Beschimpfung; schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB) und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aWG). Bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 500.– (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); Genugtuung von Fr. 15'000.–, Auslagen von Fr. 25'193.45 und Kosten von Fr. 3'605.– zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freispruch von allen Vorwürfen und die Abweisung der Zivilforderungen; er beantragte die Befragung zahlreicher Zeugen (Bekannte, Ärztin, frühere Befrager), die Edition von E-Mails und ein medizinisches Gutachten zu einer möglichen Alkoholproblematik. Er bestritt die Taten und stellte sich als Opfer dar; das Waffenvergehen sei nicht als schuldhaft zu qualifizieren (er habe keine besonderen Waffenkenntnisse). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 7. Oktober 2024, AARP/359/2024): Die Berufung wurde abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Verschulden wog sehr schwer: Angriffe auf die körperliche und sexuelle Integrität der Ehefrau, wiederholt über sehr lange Zeit, besonders intensive deliktische Aktivität (sie konnte erst nach der Verschlechterung der Gesundheit der Tochter die Trennung vollziehen), egoistische Motive (Autorität, Jähzorn, Eifersucht, Kontrollbedürfnis), keine Einsicht, Opferstilisierung, erhebliche Folgen. Auch die übrigen Delikte hätten mit Geldstrafen geahndet werden können, aus Gründen der Spezialprävention wurde aber auch dafür Freiheitsstrafe verhängt. Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen: 3 Jahre (die genaue Zahl der Taten sei nicht bestimmbar); erhöht um 16 Monate (hypothetisch 24 Monate) für die sexuellen Nötigungen und um 8 Monate (hypothetisch 12 Monate) für die erschwerten einfachen Körperverletzungen: total 5 Jahre. Die Busse für die fahrlässige Waffengesetzwidrigkeit (Schuld mittel bis gering, Folgen nicht gering) und die Genugtuung wurden bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 12.1.2024, 60 Mt unbedingt; Cour de justice (AARP/359/2024, 7.10.2024) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Hauptdelikt Vergewaltigung (Einsatzstrafe 36 Mt), zusätzliche sexuelle Nötigung (mehrfach; Asperation 16 Mt), Anzahl der Taten nicht bestimmbar; Deliktsperiode 2008 bis 4.3.2019 (ca. 11 Jahre). Score übrige Delikte: 2 (einfache Körperverletzung Art. 123 StGB, Vergehen +1; mehrfach/regelmässig begangen +1; fahrlässige Waffengesetzwidrigkeit Art. 33 aWG nur Busse, Übertretung 0). Nicht vorbestraft. Nationalität marokkanisch und schweizerisch ('ressortissant marocain et suisse'), daher '0'. Opfer geb. ca. 1971 (21 Jahre im Jahr 1992), Ehefrau.

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