Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte zog einer 17-Jährigen, die nach einer Feier neben ihm auf einem Sofa schlief, Hose und Unterhose herunter, führte einen Finger in ihren After und sein Glied ohne Präservativ in ihre Vagina ein und machte Bewegungen, während sie halb erwacht und starr vor Schreck war.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 2001 in Portugal geborene Schweizer Beschuldigte (damals 20 Jahre alt, in Genf aufgewachsen, nicht vorbestraft, abgebrochene Lehre) war bester Freund des Ex-Freundes der 17-jährigen Privatklägerin und mit ihr bekannt. In der Nacht vom 27. auf den 28. November 2021 schlief die Privatklägerin nach einer Geburtstagsfeier im Haus eines Freundes im französischen E. zusammen mit dem Beschuldigten und einem weiteren Jungen auf einem Sofa (nicht genug Betten). Der Beschuldigte rückte sie an, klebte sich an sie («mir ist kalt») und lehnte eine Decke und ein Sweatshirt ab; als die Privatklägerin eingeschlafen war, zog er ihr Hose und Unterhose herunter, drückte sich gegen ihren Rücken, führte einen Finger in ihren Anus und danach sein Glied ohne Präservativ in ihre Vagina ein und machte Hin-und-her-Bewegungen, ohne zu ejakulieren. Sie erwachte währenddessen, war halb im Schlaf und starr vor Schreck, konnte weder sprechen noch sich bewegen; er fragte den anderen Jungen, ob er schlafe, und sie, ob sie schlafe, und machte weiter, zog sie danach wieder an. Die Privatklägerin war schwer traumatisiert. Der Beschuldigte besass zudem ab einem unbestimmten Zeitpunkt bis zur Verhaftung auf seinem Mobiltelefon ein Zoophilie-Video (ein Welpe leckt eine Frau), das er an sechs Kontakte weiterleitete, und ein Video einer Hinrichtung durch Kopfschuss (Gewaltdarstellung); am 27./28. November 2021 fuhr er trotz Führerausweisentzug mit seinem Auto von Genf nach Frankreich und zurück. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/66/2023, 2. Juni 2023): Schuldig der Schändung (Art. 191 StGB; Handeln mit Eventualvorsatz), der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 erster Satz StGB), der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, teilbedingt (9 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre); lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen; Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins seit 28. November 2021 und Fr. 14'976.55 Auslagen der Privatklägerin. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (teilweise) und beantragte Freispruch von Schändung und Gewaltdarstellung (mit Folgen für die Zivilforderung) sowie die Aufhebung der Ersatzmassnahmen; die Schuldsprüche wegen Pornografie und Fahrens ohne Berechtigung focht er nicht an. Er räumte den Geschlechtsverkehr erst nach DNA-Beweis ein, stellte die Privatklägerin als Lügnerin dar, die ihre Einwilligung verbergen wolle, und zog die Berufung bezüglich der Schuldsprüche teilweise zurück, sodass im Wesentlichen nur die Strafe zu beurteilen blieb. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 6. August 2024, AARP/278/2024): Die Cour de justice nahm vom teilweisen Rückzug der Berufung Kenntnis, hiess sie bezüglich der Strafe gut und milderte die Sanktion: 2 Jahre Freiheitsstrafe für die Schändung, dazu 180 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe für die übrigen Delikte (90 TS Fahren ohne Berechtigung, 60 TS Pornografie bei Basisstrafe 90 TS, 30 TS Gewaltdarstellung bei Basisstrafe 2 Monate), beides bedingt (Probezeit 3 Jahre); Tätigkeitsverbot, Genugtuung und Auslagen bestätigt, Ersatzmassnahmen aufgehoben. Das Verschulden bei der Schändung sei schwer (Verletzung der sexuellen Integrität der ihm vertrauenden, neben ihm schlafenden 17-Jährigen, Behandlung als lebloses Objekt, egoistisches Motiv); er zog sich rasch zurück (auf ihre Anspannung hin, zu seinen Gunsten gewürdigt). Die Zusammenarbeit war sehr schlecht (falsche Version, Geständnis erst nach DNA-Beweis, Herabsetzung der Privatklägerin), Einsicht und Reue fehlten; bei den übrigen Delikten wurde eine leichtere Schuld und eine bessere Einsicht angenommen, Jugend und fehlende Reife teils strafmindernd. Wegen der Strafhöhe und der Geldstrafe wurde der volle (statt teilbedingte) Vollzug aufgeschoben, im Rahmen des Verschlechterungsverbots.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 2.6.2023 (JTCO/66/2023), 36 Mt teilbedingt (9 unbedingt, Gesamtstrafe inkl. SVG/Pornografie/Gewaltdarstellung); Cour de justice (AARP/278/2024, 6.8.2024) milderte auf 24 Mt FS (Schändung, bedingt) + 180 TS Geldstrafe (nur der Beschuldigte appellierte, daher Vorinstanz-Wert 36 Mt, der Anteil Schändung nach Cour de justice beträgt 24 Mt). Tat in Frankreich (E.) am 27./28.11.2021 (Art. 191 StGB; Schweizer Zuständigkeit). Score übrige Delikte: 3 (Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB +1; Gewaltdarstellung Art. 135 Abs. 1bis StGB +1; Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG +1; je Vergehen). Nicht vorbestraft. Nationalität: Schweizer (im Urteil: 'de nationalité suisse'). Opfer 17 Jahre, Bekannte (Freundeskreis).