Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bedrängte als Nachbar zwei Frauen in deren Wohnung: Er umarmte die Tochter so fest, dass sie ein Hämatom erlitt, und streichelte ihre Brüste und ihr Gesäss, danach hielt er die frisch operierte Mutter fest, betastete wiederholt Schenkel, Schritt, Brust und Gesäss, auch auf der blossen Haut, schlug dabei auf den Tisch und hob die Faust, bis die Tochter dazwischentrat.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1978 geborene tschadische Beschuldigte (seit 2002 in der Schweiz, Aufenthaltsbewilligung B, verheiratet, zwei kleine Kinder, VTC-Fahrer, eine nicht einschlägige Vorstrafe von 2013 wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand) suchte am 24. August 2019 gegen 17 Uhr als Nachbar die Wohnung der Privatklägerin C. und ihrer Tochter E. auf. Beim Eintreten küsste er C. überraschend und ohne Zustimmung auf den Mund. Er umarmte die weinende E. fest, wodurch sie ein ca. 8×4 cm grosses Hämatom am rechten Arm erlitt, und streichelte anschliessend zu seiner sexuellen Erregung über der Kleidung ihre Brüste und ihr Gesäss, obwohl sie sich vergeblich zu befreien versuchte (sexuelle Nötigung). Danach legte er seinen Arm auf die rechte Schulter von C., die kurz zuvor operiert worden war, was ihm bekannt war, und streichelte sie über mehrere Minuten wiederholt an den Oberschenkeln, im Schritt (über den Shorts, deren Knopf er vergeblich zu öffnen versuchte), an der Brust über der Kleidung und auf der blossen Haut sowie am Gesäss auf der blossen Haut, und versuchte sie auf den Mund zu küssen (er traf nur den Nacken). Er hielt sie trotz mehrfacher Aufforderungen, aufzuhören, und Abwehrversuchen an Schulter und Armen fest, hob mehrfach die Faust und schlug auf den Tisch, um sie einzuschüchtern und zum Dulden zu bewegen; erst mit Eintreten der Tochter liess er sie los. Anschliessend weigerte er sich rund zehn Minuten, die Wohnung zu verlassen (Hausfriedensbruch), legte sich sogar aufs Sofa, bevor er ging. Die Frauen riefen die Polizei, wollten zunächst keine Anzeige erstatten und reichten die Anzeige später über ihre Anwältin ein. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, JTDP/1549/2023, 1. Dezember 2023): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), Verzicht auf Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB); Genugtuung von Fr. 5'000.– und Schadenersatz von Fr. 475.80 an C., Genugtuung von Fr. 3'000.– an E., Auslagen von je Fr. 14'739.10 und Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch sowie Entschädigung und Kostenübernahme durch den Staat. Er verwickelte sich in widersprüchliche Aussagen, bestritt die Tat und behauptete, selbst Opfer hartnäckiger Annäherungsversuche von C. gewesen zu sein, die er abgelehnt habe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 26. September 2024, AARP/351/2024): Die Cour de justice hiess die Berufung teilweise gut: Sie stellte das Verfahren bezüglich des ersten Anklagepunktes (Küssen von C. beim Eintreten, ursprünglich als sexuelle Nötigung qualifiziert) wegen Verjährung ein und sprach ihn der sexuellen Nötigung für den zweiten Anklagepunkt, der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Das Verschulden wog schwer: Angriff auf zwei verletzliche Nachbarinnen (körperliche Integrität der einen, sexuelle der anderen), egoistisches Motiv, ernste Folgen; schlechte Zusammenarbeit (verworrene, wechselnde Aussagen, Behauptung, er sei von C. bedrängt worden), keine Einsicht; eine nicht einschlägige Vorstrafe. Die sexuelle Nötigung rechtfertigt allein 15 Monate Freiheitsstrafe; diese (maximale) Strafe gilt wegen des Verschlechterungsverbots als erworben, sodass keine Erhöhung durch Asperation erfolgte. Bedingter Vollzug (Probezeit 3 Jahre) und Verzicht auf Landesverweisung wurden bestätigt.
Vorinstanz: Tribunal de police Genf 1.12.2023 (JTDP/1549/2023), 15 Mt bedingt; Cour de justice (AARP/351/2024, 26.9.2024) bestätigte (nur der Beschuldigte appellierte), stellte aber einen Anklagepunkt (Kuss, Art. 198 aStGB) wegen Verjährung ein. Tat 24.8.2019 (Art. 189 Abs. 1 StGB, altes Recht), ein Ereignis, zwei Verletzte (Mutter und Tochter). Score übrige Delikte: 2 (einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB +1; Hausfriedensbruch Art. 186 StGB +1; je Vergehen). Vorstrafe 2013 (Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand), nicht einschlägig. Nationalität tschadisch (Landesverweisung unter Härtefall verzichtet). Opfer: Nachbarin (Mutter, Alter nicht angegeben, Erwachsene).