Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ursprünglich wegen Vergewaltigung, Nötigung, Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen angeklagt. Das Hauptdelikt, die Vergewaltigung, betraf den Vorwurf, er habe seine Ehefrau D._____ am 18. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung wissentlich und willentlich zum Geschlechtsverkehr gezwungen, indem er sie unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit überwältigte, obwohl sie verbal und teilweise körperlich Widerstand leistete. Die Nötigung bezog sich auf einen Vorfall am 22. Februar 2022, bei dem er das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich genommen, durchsucht und sie am Handgelenk fixiert haben soll, um sie am Wiedererlangen des Telefons zu hindern. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, von Ende Februar bis Anfang Juni 2022 mehrfach eine Kontaktsperre gegenüber seiner Ehefrau missachtet zu haben. Schliesslich sollte er am 17. März 2022 das Strassenverkehrsamt getäuscht haben, indem er die Unterschrift seiner Ehefrau auf einem Formular zum Abtreten von Kontrollschildern fälschte, um diese auf seinen Namen zu übertragen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung und Abweichungen des Obergerichts: Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach): Das Bezirksgericht Bülach sprach A._____ in allen Anklagepunkten schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 65 und eine Busse von CHF 2'000. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgeschoben und der Rest (10 Monate) unbedingt ausgesprochen; die Geldstrafe wurde bedingt erlassen. Zudem wurde der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000 zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Allerdings sprach das Obergericht A._____ vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) vollumfänglich frei. Es sah es als nicht ausreichend bewiesen an, dass der Beschuldigte die Handgelenke der Privatklägerin minutenlang fixierte und sie daran hindern wollte, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen. Bezüglich der Strafzumessung gelangte das Obergericht zu folgenden Ergebnissen: Vergewaltigung: Das Obergericht schätzte die objektive Tatschwere als "noch leicht" ein, da keine körperlichen Verletzungen oder Schmerzen auftraten und der Übergriff nur wenige Minuten dauerte, auch wenn das familiäre Vertrauensverhältnis massiv missbraucht und die Privatklägerin seelisch beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und zeigte weder Einsicht noch Reue. Das Obergericht setzte die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung auf 24 Monate Freiheitsstrafe fest. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die einen teilbedingten Vollzug anordnete, wurde der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Begründet wurde dies mit dem unbescholtenen Leumund des Beschuldigten und dem Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Erschleichen von Ausweisen: Für dieses Delikt wurde die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 65 der Vorinstanz bestätigt. Das Obergericht hielt fest, dass eigentlich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen gerechtfertigt wäre, konnte diese jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) nicht erhöhen. Auch diese Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Mehrfacher Ungehorsam: Der Schuldspruch und die Busse von CHF 2'000 der Vorinstanz wurden bestätigt. Das Obergericht betonte die "Unverfrorenheit" des Beschuldigten bei der Missachtung des Kontaktverbots. Die Busse blieb unbedingt zu bezahlen.