Fall AARP/97/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 08.06.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein Barman, lockte eine 17-jährige Diskothekenbesucherin, die seine Avancen zurückgewiesen hatte und durch Alkohol geschwächt war, unter dem Vorwand, Lichter auszuschalten, in die Mädchentoilette, schloss sich mit ihr in der Kabine ein, hielt ihr den Mund zu und vergewaltigte sie gegen ihre Gegenwehr vaginal.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1984 geborene tunesische Beschuldigte (kam 2000 als Minderjähriger in die Schweiz, Aufenthaltsbewilligung B, bis 2019 mit einer Schweizerin verheiratet, einzige Vorstrafe 2013 wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt, unbewilligter Erwerbstätigkeit und BetmG-Übertretung unter falscher Identität) arbeitete in einer Genfer Bar/Diskothek als Barman. In der Nacht auf den 31. Dezember 2015 blieb die 17-jährige Privatklägerin (geb. 1998) mit einer Freundin nach Barschluss in der angrenzenden Diskothek; der Barman schenkte ihnen Vodka und «Shooter» aus (sie trank drei, angeheitert), gegen 5 Uhr blieben nur sie, der DJ und er. Er berührte sie an den Hüften (sie stiess seine Hände dreimal weg, nannte ihr Alter von 17 Jahren und fragte, ob er sich nicht schäme; er erwiderte, das stört ihn nicht) und lockte sie unter dem Vorwand, die Lichter auszuschalten, in die Mädchentoilette. Er schloss sich mit ihr in der Kabine ein, drückte ihr die Hand auf den Mund («sei still»), stiess sie an die Wand, hielt ihr Handgelenk fest, drückte ihre Schenkel mit den Knien auseinander und drang nach Aufsetzen eines Präservativs drei- bis viermal für fünf bis zehn Sekunden vaginal ein, obwohl sie sich wehrte, an die Tür schlug und ihre Rufe von der Musik übertönt wurden. Sie erlitt dauerhafte erhebliche psychische Folgen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/63/2021, 8. Juni 2021): Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt); Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins seit 31. Dezember 2015; Kosten zu seinen Lasten; Entschädigungsforderung des Beschuldigten abgewiesen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch, Abweisung der Zivilforderung, Übernahme der Kosten durch den Staat und eine Entschädigung von Fr. 4'000.– nebst Zins. Er bestritt, die Frau vergewaltigt zu haben, behauptete einvernehmlichen Sex und sprach von einem «Komplott». 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 21. März 2023, AARP/97/2023): Die Berufung wurde sehr teilweise gutgeheissen: Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung wurde bestätigt; die Strafe wurde wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (16 Monate Leerlauf der Staatsanwaltschaft zwischen 19. September 2017 und 22. Januar 2019, lückenhafte Untersuchung) von 4 auf 3 Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt, davon 18 Monate unbedingt (teilbedingt, Probezeit 5 Jahre; nach Recht der Zeit bis 31. Dezember 2017). Das Verschulden wog sehr schwer: Täuschung (Lichter ausschalten), um die 17-Jährige, die seine Avancen schon zurückgewiesen und durch Alkohol (den er mitverursachte) geschwächt war, abseits einzuschliessen und mit Überraschung und körperlicher Gewalt zu nötigen; niederträchtige Motive; volle Schuldfähigkeit; die Zusammenarbeit verschlechterte sich bis zu «bedauerlich» (variierende, unlogische Aussagen), Einsicht null, Opferstilisierung («Komplott»); eine nicht einschlägige Vorstrafe; keine Strafmilderung nach Art. 48 StGB (Verjährungsfrist nicht zu zwei Dritteln abgelaufen). Genugtuung von Fr. 18'000.– wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 8.6.2021 (JTCO/63/2021), 4 Jahre unbedingt; Cour de justice (AARP/97/2023, 21.3.2023) bestätigte den Schuldspruch und setzte die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (16 Monate Leerlauf der Staatsanwaltschaft) auf 3 Jahre teilbedingt (18 Mt unbedingt) herab; nur der Beschuldigte appellierte, daher Vorinstanz-Werte (48 Mt unbedingt). Tat 30./31.12.2015 (Art. 190 Abs. 1 StGB, altes Recht; Sanktionenrecht bis 31.12.2017). Einzeltat, Opfer 17 Jahre (geb. 1998). Score übrige Delikte: 0 (keine weiteren Schuldsprüche). Vorstrafe 2013 (Ausländerrecht, BetmG), nicht einschlägig. Nationalität tunesisch. Das Beschleunigungsgebot wurde erst von der Cour de justice berücksichtigt, daher nicht als Besonderheit für die Vorinstanz-Strafe erfasst. Der Täter kannte das Opfer als Stammgast (flüchtig bekannt).

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