Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte zwischen 2009 und 2010 in Abwesenheit der Mutter deren ca. achtjährige Tochter in der Familienwohnung zahlreiche Male sexuell (Berühren von Brüsten, Gesäss und Geschlecht, Einführen der Finger in die Vagina, u.a. in der Badewanne und auf dem Sofa), indem er sein Vertrauensverhältnis und ein Klima der Angst ausnützte, und drohte 2017 der Mutter mit dem Tod.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1977 in der DR Kongo geborene Beschuldigte (mit 10 Jahren zu einem älteren Bruder nach Frankreich, dort Maturität und Ausbildungen, später Sicherheitsangestellter, wohnhaft in Grenznähe in Frankreich, mit einer Vorstrafe von 2016 wegen wiederholter Drohungen gegen seine Ex-Partnerin) lebte früher mit seiner Ex-Partnerin D. in Genf. Zwischen 2009 und 2010 verübte er im Familienhaus in E. (GE) an deren damals ca. achtjähriger Tochter C. (geb. 2002) in Abwesenheit der Mutter zahlreiche Male sexuelle Handlungen: Er berührte ihre Brüste, ihr Gesäss und ihr Geschlecht und führte seine Finger in ihre Vagina ein, so etwa als sie in der Badewanne war (er zog den Vorhang, forderte sie auf, das Wasser abzustellen, zog sie am Arm und an der Hüfte zu sich, obwohl sie sich am Hahn festhielt, und sagte ihr, sie solle nicht weinen, er mache das «für ihr Bestes») und auf dem Sofa (er zog Leggings und Unterhose aus und führte seine Finger ein). Er nutzte das Vertrauensverhältnis (Partner der Mutter, Vater des Halbbruders, betreute sie), schuf ein Klima der Angst und nutzte die physische, psychische und kognitive Unterlegenheit des Kindes. Am 22. März 2017 drohte er seiner Ex-Partnerin D. an ihrer Wohnungstür, nachdem sie ihn weggeschickt hatte: «je vais aller chercher un couteau et je vais te planter partout» und «je vais t'attendre à la sortie des classes et je vais te tuer en te plantant», was sie erschreckte. Weitere Vorwürfe (Verletzung der Fürsorgepflicht, Beschimpfung) wurden wegen Verjährung bzw. Taten in Frankreich eingestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 1. April 2022): Einstellung wegen Beschimpfung und Verletzung der Fürsorgepflicht; schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, der Rest bedingt (Probezeit 3 Jahre), unter Bewährungshilfe und mit der Weisung einer gewaltzentrierten Psychotherapie; Genugtuung von Fr. 7'000.– nebst Zins; 4/5 der Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob (teilweise) Berufung und beantragte Freispruch (eventuell vollen bedingten Vollzug). Er bestritt die sexuellen Handlungen, wollte aber keine Reue zeigen für die Drohungen und erklärte, er habe sich ohnmächtig gefühlt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 17. November 2022, AARP/351/2022): Die Berufung wurde sehr teilweise gutgeheissen (Anpassungen bei den Weisungen), der Schuldspruch und das Strafmass jedoch bestätigt. Das Verschulden wog schwer: langjähriger Vertrauensbruch an der Stieftochter, schwere Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung, lange Zeitspanne, schwere Folgen (Angst, Schmerzen, ambivalente Gefühle, Misstrauen), feiges Ausnützen eines verletzlichen Kindes, egoistische Motive; die Drohungen vom 23. März 2017 seien weniger ernst, aber kein Einzelfall. Die Zusammenarbeit war bei den schwersten Delikten inexistent, es fehlte jede Einsicht (Bestreiten und Herabsetzen der Privatklägerin); der Täter war selbst Opfer von Gewalt seines Bruders und hatte eine einschlägige Vorstrafe wegen Drohungen gegen dieselbe Ex-Partnerin; daher keine Geldstrafe für die Drohungen. Strafzumessung: 24 Monate für die sexuelle Nötigung, 11 Monate (hypothetisch 12) für die sexuellen Handlungen mit Kindern und 1 Monat (hypothetisch 2) für die Drohungen: total 36 Monate, davon 12 unbedingt, mit Bewährungshilfe und angepassten Weisungen (Psychotherapie); Verzicht auf den Widerruf der Strafe von 2016.
Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 1.4.2022, 36 Mt teilbedingt (12 unbedingt); Cour de justice (AARP/351/2022, 17.11.2022) bestätigte (sehr teilweise gutgeheissen bezüglich Weisungen; nur der Beschuldigte appellierte). Hauptdelikt sexuelle Nötigung (Einsatzstrafe 24 Mt), zusätzlich sexuelle Handlungen mit Kindern (11 Mt); 'à de nombreuses reprises', Deliktsperiode 2009–2010 (ca. 1 Jahr geschätzt), Anzahl nicht beziffert. Score übrige Delikte: 1 (Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Mutter, Vergehen). Vorstrafe 2016 (Drohungen gegen dieselbe Ex-Partnerin), nicht einschlägig im Sinne von Sexualdelikten. Nationalität: im Urteil nur 'originaire de la République démocratique du Congo', Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich genannt und Tat vor 1.10.2016 (keine Landesverweisung möglich), daher '2' (unbekannt). Opfer ca. 8 Jahre alt (geb. 2002); Täter ist der Ex-Partner der Mutter (Stiefvater-Rolle).