Fall PE23.008963

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Lausanne
Urteilsdatum: 02.08.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte eine 16-jährige Studentin, die er in einem Lokal kennengelernt hatte und mit der er flirtete, in einen Park, berührte sie am Gesäss und führte unter ihrem Short mehrere Finger in ihre Vagina und ihren Mund ein, obwohl sie erstarrt war und mehrfach «nein» sagte, und imitierte dann einen Geschlechtsakt von hinten.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1975 geborene ausländische Beschuldigte (Staatsangehörigkeit im Urteil anonymisiert, seit 2002 in der Schweiz, verheiratet, Vater einer 2021 geborenen Tochter, in einem Luxus-Etablissement tätig; einschlägig vorbestraft: 2019 Tribunal correctionnel de l'Est vaudois wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr unbedingt; 2022 Dopingförderung; 2013 Betrug) hielt sich zwischen dem 14. Mai 2021 (Ausweisung) und dem 12. Mai 2023 trotz Einreiseverbot bis Oktober 2027 weiterhin illegal in der Schweiz auf und arbeitete ohne Bewilligung. Im April 2023 lernte er in Lausanne die 2006 geborene, damals 16-jährige Studentin M. kennen, mit der er flirtete. Am 3. Mai 2023 holte er sie ab, hielt sie an der Hand und führte sie statt ins Restaurant in einen Park an eine Mauer. Dort stellte er sich hinter sie, berührte ihr Gesäss über dem Short, schob die Hand in den Short und über den String und führte mehrere Finger in ihre Vagina und in ihren Mund ein. Die Privatklägerin war wegen ihres jugendlichen Alters, ihrer Unerfahrenheit und seiner körperlichen Dominanz überfordert, blieb passiv und in Schockstarre; sie sagte mehrfach «non», «je ne veux pas», «c'est bizarre» und wies darauf hin, dass Leute in der Nähe seien, versuchte seine Hand zu entfernen und ihre Tasche zu greifen, was er ihr wieder abnahm; sie sagte, die Berührungen täten ihr weh. Er stellte sie vor sich, hielt sie an den Hüften und imitierte von hinten über den Kleidern einen Geschlechtsakt. Danach bat er sie um ein Foto ihres Gesässes und versuchte, sie mit gespreizten Beinen zu fotografieren, was sie ablehnte. Die Privatklägerin zeigte die Tat am 9. Mai 2023 an. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne, 2. August 2024): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AIG: illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (90 Tage Haft angerechnet), sehr teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13. Dezember 2022; kein Widerruf der bedingten Strafen von 2019 und 2022, aber Verlängerung der Probezeiten um 2,5 Jahre bzw. 1 Jahr; Landesverweisung von 12 Jahren; 23 Tage rechtswidrige Haftbedingungen (12 Tage Gutschrift). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von der sexuellen Nötigung, für die AIG-Delikte eine Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen (Zusatzstrafe), Verzicht auf den Widerruf der bedingten Strafen und auf die Landesverweisung sowie Entschädigungen. Er beantragte die Befragung der Privatklägerin (im Rechtshilfeweg), die von der Berufungsverhandlung dispensiert wurde; er bestritt die Vorwürfe bzw. die Strafbarkeit mangels Erkennbarkeit des Alters (sie habe volljährig gewirkt). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE23.008963, 7. Januar 2025, Nr. 41): Die Berufung wurde abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Strafzumessung: Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung 9 Monate Freiheitsstrafe, erhöht um 3 Monate für den illegalen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: total 12 Monate unbedingt. Die sexuelle Nötigung bildet eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB): Die Landesverweisung von 12 Jahren wurde bestätigt (Härtefallklausel nicht anwendbar, geringe Bindungen zur Schweiz, Familie lebt im Ausland).

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne, 2.8.2024, 12 Mt unbedingt (sehr teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13.12.2022); Cour d'appel pénale TC VD (PE23.008963, 7.1.2025, Nr. 41) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Einzeltat am 3.5.2023 (Art. 189 aStGB; Einsatzstrafe 9 Mt + 3 Mt für AIG-Delikte). Score übrige Delikte: 2 (Art. 115 Abs. 1 lit. b/c AIG, Vergehen +1; zwei Jahre dauernder illegaler Aufenthalt/Arbeit +1). Vorbestraft einschlägig (2019: sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; 3 J, davon 1 J unbedingt). Nationalität im Urteil anonymisiert ('Ressortissant [...]'), Landesverweisung 12 Jahre → Ausländer. Opfer 16 Jahre (geb. 2006), flüchtig bekannt (Bekanntschaft seit April 2023). Täter arbeitete laut Urteil als selbständiger Mitarbeiter (indépendant) in einem Etablissement in Lausanne.

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