Fall PE22.017437

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Est vaudois
Urteilsdatum: 27.06.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte zwang seine Ehefrau im Juli 2022 in zwei Nächten im Zustand starker Alkoholisierung zum Geschlechtsverkehr, indem er sich trotz ihres wiederholten «Nein» mit seinem Körpergewicht auf sie legte und sie vaginal penetrierte; zuvor und danach war er gegenüber ihr und seiner Folgepartnerin gewalttätig und nötigte sie.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1976 in Martinique geborene französische Beschuldigte (Koch, seit 2015 fest in der Schweiz, getrennt von der Ehefrau B.Q., zwei Kinder von 4 und 5 Jahren, 2021 wegen Gewalt gegen seine Ehefrau zu 3 Monaten bedingt verurteilt, 2020 Strassenverkehrsdelikte) war krankhaft eifersüchtig und gewalttätig gegenüber seinen Partnerinnen. Zwischen 2021 und Mai 2022 war er gegenüber seiner Ehefrau mehrfach körperlich gewalttätig (Stossen, Haare ziehen, Hämatom, Herausziehen aus dem Bett und Festhalten an den Handgelenken). Im Juli 2022 zwang er sie in der ehelichen Wohnung zweimal zum Geschlechtsverkehr, im Zustand fortgeschrittener Alkoholisierung: Beim ersten Mal, gegen 1 Uhr, drang er in das Zimmer, in dem sie schlief, sagte, er habe «Lust auf sie», legte sich mit dem ganzen Körper auf sie, obwohl sie mehrfach sagte, sie wolle nicht, riss ihr den String herunter, sagte, sie sei seine Frau und er könne mit ihr machen, was er wolle, und penetrierte sie vaginal, wobei er mit seinem Gewicht auf ihr lag, sodass sie den Kopf drehen musste, um zu atmen; nach der Ejakulation schlief er auf ihr ein, und sie konnte ihn erst im dritten Anlauf zur Seite schieben. Sie sagte mehrfach «nein», wagte aber aus Angst vor seiner Reaktion und wegen der schlafenden Kinder (4 und 5 Jahre) weder, sich körperlich zu wehren, noch zu schreien. Wenige Tage später kam er wieder ins Schlafzimmer, sagte, er habe «Lust zu ficken»; auf ihr «Ich will nicht, du bist in einem schlimmen Zustand, schlaf weiter» zog er ihr den String aus, erklärte, in der Bibel stehe die Frau dem Mann zur Verfügung, und penetrierte sie erneut vaginal bis zur Ejakulation. Am 19. September 2022 beschimpfte er sie vor den Kindern als «Hure» (Beschimpfung/üble Nachrede). Am 5. April 2023 hielt er seine neue Lebensgefährtin O., die er der Untreue verdächtigte, an den Armen fest, stiess sie aufs Bett, hinderte sie mindestens dreimal am Verlassen der Wohnung (Nötigung) und bedrohte sie. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 27. Juni 2024): Freispruch von einzelnen Tätlichkeits- und Drohungsvorwürfen; schuldig der qualifizierten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der qualifizierten Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten (unbedingt, 109 Tage Haft angerechnet), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–; Widerruf der bedingten Strafe von 3 Monaten (Urteil vom 28. April 2021), ambulante psychiatrische Behandlung, Landesverweisung von 5 Jahren; Genugtuung von Fr. 6'000.– an die Ehefrau. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von den qualifizierten Tätlichkeiten, Drohungen, der Nötigung und der Vergewaltigung, nur eine Busse bzw. eine milde Strafe, Verzicht auf Widerruf und Landesverweisung sowie Abweisung der Zivilforderung; er rügte die Ablehnung zweier Entlastungszeugen (er habe im Juli 2022 bei Dritten übernachtet) und das Datum der Taten. Er bestritt die Taten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE22.017437, 22. Januar 2025, Nr. 19): Die Berufung wurde abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Gericht wertete die Schuld als lang und schwer: Angriff auf die psychische, körperliche und sexuelle Integrität der Ehefrau und die Bewegungsfreiheit der Lebensgefährtin O., krankhafte Eifersucht, mehrere Partnerinnen betroffen, längerer Zeitraum, Rückfall nach 56 Tagen Haft, einschlägige Vorstrafe (Gewalt gegen die Ehefrau 2021), keine Einsicht; entlastend harte Erziehungsmethoden in der Kindheit und eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (Gutachten). Einsatzstrafe für die Vergewaltigung: 20 Monate Freiheitsstrafe, erhöht um 5 Monate für die qualifizierten Drohungen und 2 Monate für die Nötigung: 27 Monate; dazu wird die widerrufene Strafe von 3 Monaten addiert (zu vollziehen), womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten ergibt. Unbedingter Vollzug wegen ungünstiger Prognose (Vorstrafen, keine Einsicht, Rückfallrisiko laut Gutachtern bei Gewalt mittel bis hoch, bei sexueller Gewalt gering). Geldstrafe von 60 TS (45 TS üble Nachrede, 15 TS Beschimpfung), Busse von Fr. 1'000.– für die qualifizierten Tätlichkeiten, ambulante Massnahme und Landesverweisung wurden bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 27.6.2024; Cour d'appel pénale TC VD (PE22.017437, 22.1.2025, Nr. 19) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte). Feldwert 27 Mt = neue Grundstrafe (Einsatzstrafe Vergewaltigung 20 Mt + 5 Mt qualifizierte Drohungen + 2 Mt Nötigung); die widerrufene Strafe von 3 Mt (Urteil vom 28.4.2021) wird additiv vollzogen (Gesamtfreiheitsstrafe laut Dispositiv 30 Mt). Tat Juli 2022 (Art. 190 Abs. 1 aStGB), 2 Taten innert weniger Tage (Zeitraum nicht beziffert). Score übrige Delikte: 4 (üble Nachrede Art. 173 StGB +1; Beschimpfung Art. 177 StGB +1; qualifizierte Drohung Art. 180 Abs. 1/2 StGB +1; Nötigung Art. 181 StGB +1; qualifizierte Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 2 StGB Übertretung 0). Vorstrafen: 2020 (SVG) und 2021 (Gewalt gegen die Ehefrau, 3 Mt bedingt, widerrufen), nicht einschlägig. Nationalität französisch (Landesverweisung 5 Jahre). Besonderheit: leichte Verminderung der Schuldfähigkeit laut Gutachten. Opferalter nicht beziffert (Ehefrau, Erwachsene).

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