Fall AARP/282/2023

Meta-Informationen
Gericht: Cour de justice Genève (CPAR)
Urteilsdatum: 26.07.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte würgte seine schlafende Ehefrau, drang gegen ihren ausdrücklichen Widerstand vaginal in sie ein, während er ihren Hals zudrückte und ihr mit dem Tod drohte, und misshandelte sie im September 2018 erneut schwer (Faustschläge, Würgen).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der kenianische Beschuldigte (in der Schweiz mit seiner Familie ansässig, geschieden, nicht vorbestraft, wenig erwerbstätig und finanziell von seiner Ehefrau abhängig, was er mit der traditionellen Rolle von Mann und Vater nicht vereinbaren konnte) lebte mit seiner Ehefrau D. und den Kindern in einem Haus bei Genf. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2018 legte er nach einem Streit am Vorabend die Hände um den Hals der auf dem Rücken schlafenden Frau und begann sie zu würgen (versuchte einfache Körperverletzung); als sie erwachte, würgte er weiter und machte ihr Vorwürfe (sie respektiere ihn nicht; wenn er andere Frauen sehe, liege das daran, dass sie zu wenig Sex hätten), während sie weinte und ihn anflehte aufzuhören. Danach drang er, obwohl sie ihm klar gesagt hatte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, sich wehrte, ihn wegstiess und ihn anflehte aufzuhören, vaginal in sie ein, nachdem er ihr mit einer Hand die Unterhose ausgezogen und mit der anderen ihren Hals zugedrückt hatte; er sagte, er habe das Recht dazu, so oft er wolle, als ihr Mann, und drohte ihr mit dem Tod, falls sie sich weigere. Am 4. September 2018 schlug er sie nach einem Streit über die Erziehung eines Kindes wiederholt (Faustschläge auf Wange, Nase und Mund, sodass sie stürzte, würgte sie mit beiden Händen ca. anderthalb Minuten und dann mit einer Hand rund 30 Sekunden, verfolgte sie im Haus, schlug sie mit einem kleinen Möbelstück) und zwang sie, ihm zu folgen (Nötigung). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, JTCO/134/2022, 7. Oktober 2022): Freispruch von der Vergewaltigung und der Verletzung der Fürsorgepflicht; schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB). Bestraft mit 170 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (bedingt, Probezeit 3 Jahre), Genugtuung von Fr. 1'500.– an D. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Staatsanwaltschaft und Privatklägerin D. fochten die Freisprüche an und verlangten die Verurteilung wegen Vergewaltigung (u.a.), eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und eine Landesverweisung von sieben Jahren mit SIS-Eintrag. Der Beschuldigte verlangte seinen Freispruch (ausser teilweise von einfacher Körperverletzung vom 4. September 2018, wo er einen Faustschlag einräumte) und die Verurteilung von D. wegen Nötigung und Entführung Minderjähriger; auch D. war angeklagt (Freispruch). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 26. Juli 2023, AARP/282/2023): Die Cour de justice wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (aggraviert), der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung (aggraviert) schuldig. Strafzumessung (freie Zumessung, da die Staatsanwaltschaft appelliert hatte): Das Verschulden sei schwer (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Ehefrau in einem Ausbruch häuslicher Gewalt; Würgen der schlafenden Frau aus Feigheit; erneute Gewalt im September; egoistische Motive: Autorität und Erniedrigung der Ehefrau; schlechte Zusammenarbeit, nur minimale Einsicht; keine Vorstrafen; schwere psychische Folgen für das Opfer). Für die Vergewaltigung 2 Jahre Freiheitsstrafe (kein weiteres sexuelles Gewaltverhalten, Zeitablauf), für die übrigen Delikte eine Geldstrafe von 5 Monaten (4 Monate für die Körperverletzung vom 4. September 2018, +20 Tage für die Tat vom 4. Februar, +10 Tage für die Nötigung), beide bedingt (Probezeit 3 Jahre). Genugtuung von Fr. 10'000.– und Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (Vorinstanz-Prinzip): Das Tribunal correctionnel Genf (7.10.2022, JTCO/134/2022) hatte von der Vergewaltigung freigesprochen (nur Körperverletzungen/Nötigung, 170 TS Geldstrafe); Staatsanwaltschaft und Privatklägerin appellierten, die Cour de justice (AARP/282/2023, 26.7.2023) verurteilte neu wegen Vergewaltigung und bemass die Strafe frei: Felder aus Sicht der Cour de justice (Gericht/Datum/24 Mt bedingt). Tat 4./5.2.2018 (Art. 190 Abs. 1 StGB, altes Recht), Einzeltat. Score übrige Delikte: 3 (einfache Körperverletzung aggraviert Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB +1; versuchte einfache Körperverletzung aggraviert +1; Nötigung Art. 181 StGB +1; je Vergehen, pro Schuldspruch). Nicht vorbestraft. Nationalität kenianisch (Landesverweisung 5 Jahre). Opferalter nicht beziffert (Ehefrau, Erwachsene); Opfer ist Ehefrau des Täters.

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