Fall AARP/21/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 25.03.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hielt eine stark alkoholisierte 22-Jährige, die er kurz zuvor auf der Strasse angesprochen hatte, in einem Waldstück am Arm fest, befahl ihr, sich auszuziehen, und zog ihr den Short aus, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen; sie wehrte sich und floh, er gab nach, als ein Anwohner die Polizei ankündigte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1992 in Mali geborene malische Beschuldigte (seit 2015 in Italien mit Aufenthaltstitel bis 22. April 2020, seit März 2020 in der Schweiz ohne Bewilligung, Lebenspartnerin Schweizerin, ein Kind 2022, nicht vorbestraft) hielt sich vom 15. Juni bis 22. Juli 2020 ohne Bewilligung und ohne Subsistenzmittel in der Schweiz auf. Am 22. Juli 2020 sah er von einer Terrasse in Genf aus die 22-jährige brasilianische Privatklägerin E. (seit 2018 in der Schweiz, nicht französischsprachig), die zuvor mit ihrer Tante und deren Bekanntem stark Alkohol trank und sich mit diesem auf provokative Weise sexuell benommen hatte, wurde dann von der Terrasse verwiesen. Er verliess hastig das Lokal, sprach sie, nachdem sie allein vor dem Lokal stand, an, tauschte die Telefonnummer und ging ca. eine Stunde mit ihr in Richtung eines Waldweges. Gegen 22.45 Uhr in einem Waldstück hielt er die stark alkoholisierte Frau fest am Arm, befahl ihr, sich auszuziehen, was sie ablehnte, zog ihr den Short aus, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen; teilweise entkleidet wehrte sie sich und floh, er verfolgte sie und sagte, sie solle schweigen und keinen Ärger machen; er gab sein Vorhaben erst auf, als ein Anwohner rief, er rufe die Polizei. Die Polizei fand sie kurz darauf in der Nähe unter Schock, nur noch mit Top, String und Schuhen bekleidet, mit Schürfwunden an Beinen, Armen, Rücken und Gesäss und Hämatomen an Hals, Gliedern und Rücken; der Beschuldigte hatte offene Hose und trug ihre Tasche und Jacke bei sich (Atemalkohol 0.75 mg/l). Weitere Teilvorwürfe (Hauptanklage Vergewaltigung, einfache Körperverletzung) wurden vom Gericht nicht aufrechterhalten bzw. als von der versuchten Vergewaltigung absorbiert. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 25. März 2022): Schuldig der versuchten Vergewaltigung (Art. 22 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, 15. Juni bis 22. Juli 2020). Bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt (21 Monate bedingt, 15 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre; 185 Tage Haft und 91 Tage Ersatzmassnahmen angerechnet), und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– (bedingt); Landesverweisung von 5 Jahren (ohne SIS-Eintrag); Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins seit 22. Juli 2020. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von der versuchten Vergewaltigung und Entschädigung für Haft und Ersatzmassnahmen (Fr. 36'800.– bzw. Fr. 17'500.–); die Privatklägerin E. erhob Anschlussberufung und verlangte eine Genugtuung von Fr. 10'000.–. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung, sodass wegen des Verschlechterungsverbots die Nichtberücksichtigung der Hauptanklage und der Körperverletzung nicht neu geprüft wurde. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 26. Januar 2023, AARP/21/2023): Die Cour de justice wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Privatklägerin teilweise gut: Sie bestätigte die Schuldsprüche und die Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (15 Monate unbedingt, Anrechnung von 185 Tagen Haft und neu 102 Tagen Ersatzmassnahmen), die Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die Landesverweisung von 5 Jahren ohne SIS-Eintrag, und erhöhte die Genugtuung auf Fr. 8'000.–.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel Genf 25.3.2022, 36 Mt teilbedingt (15 unbedingt); Cour de justice (AARP/21/2023, 26.1.2023) bestätigte (Berufung des Beschuldigten abgewiesen, Anschlussberufung der Privatklägerin auf höhere Genugtuung teilweise gutgeheissen; Staatsanwaltschaft appellierte nicht, daher Vorinstanz-Werte und Verschlechterungsverbot). Hauptdelikt versuchte Vergewaltigung (Besonderheit 'Versuch'), Tatzeit 22.7.2020 (Art. 190 Abs. 1 StGB, altes Recht). Score übrige Delikte: 1 (rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Vergehen). Nicht vorbestraft. Nationalität: in Mali geboren und 'pays dont il est originaire'; Landesverweisung 5 Jahre → Ausländer. Opfer 22 Jahre (Erwachsene), unmittelbar vor der Tat auf der Strasse angesprochen (Unbekannte).

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