Fall PE20.008480

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel La Côte
Urteilsdatum: 09.11.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte trug die 20-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin, die in seiner Firma arbeitete, nach einem Mittagessen trotz ihrer Bitten ins Schlafzimmer, drückte sie aufs Bett, leckte ihren Bauch und ihre Brüste und drang trotz ihres Hinweises auf ihre Periode kurz vaginal in sie ein, während sie aus Angst nicht mehr wagte, sich zu wehren.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1971 in Portugal geborene portugiesische Beschuldigte (seit rund 30 Jahren in der Schweiz, Bauunternehmer und Maler, geschieden, Vater eines erwachsenen Sohnes und einer zehnjährigen Tochter, seit Juli 2021 mit einer Französin liiert, mit der er zwei weitere Töchter hat; Vorstrafe von 2018 wegen Verletzung von Versicherungspflichten) war seit August 2019 mit F. liiert und bot deren 2000 geborener Tochter A. Mitte März 2020 Sekretariatsarbeit in seiner Firma an. Am 9. April 2020 gegen 12.30 Uhr assen A. und er allein in seiner Wohnung über den Büros zu Mittag und tranken ein bis zwei Gläser Champagner. Er schaltete einen Pornokanal ein, hob die 1,55 m grosse, 43 kg schwere A. auf, trug sie trotz ihrer Bitten, ihn loszulassen, ins Schlafzimmer und legte sie aufs Bett. Als sie aufstehen wollte, drückte er sie an den Schultern aufs Bett und hielt sie, nachdem sie ihn vier- bis fünfmal an Oberschenkel und Genitalien getreten hatte, mit den Knien fest, schob ihren Pullover hoch, hielt ihre Handgelenke und leckte wiederholt ihren Bauch und ihre Brüste. Er drehte sie dann an den Hüften auf den Bauch, drückte sie mit der Hand im Rücken aufs Bett und befahl ihr, sich nicht zu bewegen; versteinert durch seinen Gesichtsausdruck und erinnert an die zwei Schusswaffen, die er ihr früher gezeigt hatte, wagte sie weder weitere Abwehr noch zu schreien. Er zog ihre Hose bis zur Mitte der Oberschenkel hinunter, schob Slip und Binde zur Seite und drang trotz ihres Hinweises, sie habe die Periode, ohne Präservativ kurz (ca. 10 Sekunden) vaginal in sie ein, zog sich zurück und ejakulierte in seine Hand. Danach entschuldigte er sich lachend, gab ihr 1'500 Franken und fuhr sie am Abend nach Hause. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 9. November 2023): Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (2 Tage Haft angerechnet); kein Widerruf der bedingten Strafe von 2018; Verzicht auf Landesverweisung; Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins seit 9. April 2020; Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide appellierten: Der Beschuldigte verlangte Freispruch von der Vergewaltigung, Abweisung der Zivilforderung und Entschädigung (Fr. 14'327.85); er beantragte die Befragung von vier Entlastungszeugen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Landesverweisung von 10 Jahren. Er bestritt den Sexualakt bzw. die fehlende Einwilligung; die Privatklägerin sei nicht glaubwürdig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE20.008480, 3. Mai 2024, Nr. 204): Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen und diejenige der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen (nur Landesverweisung); die Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt wurde bestätigt. Das Gericht sah keine zusätzlichen Straferschwerungsgründe, die die erstinstanzliche Zumessung in Frage stellten (der Täter habe in der Sache keine einschlägigen Vorstrafen); Verhalten nach dem Urteil (er beauftragte einen Privatdetektiv, den Partner der Privatklägerin zu befragen) wurde als Missachtung der verfahrensrechtlichen Regeln gewertet. Der unbedingte Vollzug folgt aus der Strafhöhe. Die Cour d'appel pénale ordnete anstelle des erstinstanzlichen Verzichts eine Landesverweisung von 5 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), die Genugtuung von Fr. 20'000.– wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 9.11.2023, 3 J 6 Mt unbedingt, keine Landesverweisung; Cour d'appel pénale TC VD (PE20.008480, 3.5.2024, Nr. 204) wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut (nur Landesverweisung 5 Jahre; die Staatsanwaltschaft hatte 5 Jahre FS beantragt, die Cour bestätigte aber die 42 Mt); Strafmass unverändert, daher Vorinstanz-Werte. Einzeltat 9.4.2020 (Art. 190 Abs. 1 StGB, altes Recht). Score übrige Delikte: 0. Vorstrafe 2018 (Verletzung von Versicherungspflichten), nicht einschlägig. Nationalität portugiesisch (Landesverweisung 5 Jahre durch OG). Opfer geb. 2000 (19/20 Jahre), Tochter der Lebensgefährtin des Täters und seine Mitarbeiterin ('Bekannte').

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