Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Schauspieler, brachte nach einer Theatervorstellung eine betrunkene junge Frau in seinem Auto auf einen Parkplatz, küsste sie, hatte teils begonnenen Geschlechtsverkehr und leckte sie, führte einen Finger in ihren After ein und zog ihren Kopf an seinen Penis («Tu me dois bien ça»), worauf sie die Fellatio zuliess, um es zu beenden.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1974 geborene Schweizer Beschuldigte (Schauspieler und selbständiger Kommunikationsberater, verheiratet, keine Kinder, nicht vorbestraft) lernte die 1997 geborene Privatklägerin T. am Theater kennen, wo sie als Schülerin einer Truppe von jungen, kaum volljährigen Erwachsenen in einer enthemmten, sexualisierten, alkoholgeprägten Atmosphäre teilnahm; zwischen ihnen entwickelte sich ein Verführungsverhältnis. Am 28. November 2015 flirteten sie nach einer Vorstellung, küssten sich, und da die betrunkene Privatklägerin heimgefahren werden wollte, bot er sich an. Er hielt auf einem Parkplatz in La Tour-de-Peilz an, küsste sie (sie erwiderte), und sie zogen sich auf dem Rücksitz aus; sie sagte ihm, sie sei Jungfrau; er sagte, er sei steril. Nach Beginn der Penetration unterbrach er, leckte sie, führte einen Finger in ihren After ein und verlangte eine Fellatio, wofür er ihre Haare packte und ihren Kopf an sein Glied zog («Tu me dois bien ça»); sie gab nach, «um es zu beenden», er beendete die Fellatio ohne Ejakulation. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 19. März 2024): Freispruch von der Vergewaltigung; schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB). Bestraft mit 1 Jahr Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), bei Anrechnung von einem Tag Haft; Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins seit 28. November 2015; Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen; Kosten von Fr. 20'270.20 zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von der sexuellen Nötigung, Abweisung der Zivilforderung, Kostentragung durch die Privatklägerin bzw. den Staat und Entschädigung (Fr. 4'015.50 für ausgestandene Haft und Reisekosten); er beantragte die Befragung von zwei Zeugen und wehrte sich gegen die Wegweisung aus dem Saal während der Befragung der Privatklägerin. Er bestritt die Nötigung. 4. Berufungsentscheid (Cour d'appel pénale TC VD, PE22.013895, 26. August 2024, Nr. 309): Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung gut, sprach den Beschuldigten auch von der sexuellen Nötigung (und von der Vergewaltigung) frei, wies die Zivilforderungen ab und legte die Kosten dem Staat auf; dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 4'015.50 zugesprochen. Sie hielt die Aussagen der Privatklägerin für glaubhafter als die des Beschuldigten und den Sachverhalt der Anklage bezüglich der Fellatio für erstellt (er führte ihren Kopf wiederholt an sein Glied und packte ihre Haare, sagte «tu me dois bien ça»), liess die Frage der hinreichenden Intensität der Nötigung offen und verneinte den subjektiven Tatbestand nach dem Grundsatz in dubio pro reo: Nach dem vorangegangenen einvernehmlichen Verhalten (Küssen, Entkleiden, Geschlechtsverkehr mit ihr obenauf, Cunnilingus und Fingereinführung ohne negative Reaktion) und ohne klar geäusserte Ablehnung bestehe Zweifel, dass der Beschuldigte ihre Ablehnung verstanden habe. Die Strafzumessung der Vorinstanz (1 Jahr Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre) wird daher in der Berufung nicht überprüft; massgebend ist die vorinstanzliche Sanktion.
Ausnahme 2 (Vorinstanz-Prinzip): Das Tribunal correctionnel de l'Est vaudois (19.3.2024) sprach von der Vergewaltigung frei und verurteilte nur wegen sexueller Nötigung (1 Jahr bedingt); die Cour d'appel pénale TC VD (PE22.013895, 26.8.2024, Nr. 309) sprach auf Berufung des Beschuldigten auch von der sexuellen Nötigung frei. Der Eintrag bleibt mit den Vorinstanz-Werten bestehen, weil die erstinstanzliche Verurteilung nur die Haupttat betraf (keine weiteren Schuldsprüche) und alle erfassten Feldwerte bekannt sind (Sanktion, Vollzug, Vorstrafenfreiheit, Nationalität, Sachverhalt). Tat 28.11.2015 (Art. 189 aStGB), Einzeltat. Score übrige Delikte: 0. Nicht vorbestraft. Nationalität Schweizer ('De nationalité suisse'). Opfer geb. 1997 (18 Jahre), Schülerin des Theaters, Täter Schauspieler an der Schule ('Bekannte'); Tatmittel gemäss erstinstanzlichem Sachverhalt: körperliche Gewalt (Packen der Haare, Herunterdrücken des Kopfes bei der Fellatio); Freispruch in der Berufung wegen fehlendem subjektivem Tatbestand (in dubio pro reo), nicht wegen fehlendem Nötigungsmittel.