Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, die Privatklägerin B._____ in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2023 zum Beischlaf genötigt zu haben. Nach einem zufälligen Kennenlernen und gemeinsamem Alkoholkonsum am Bahnhof und auf Spielplätzen, bei dem sich die Privatklägerin zusehends unwohl fühlte, begleitete der Beschuldigte sie schliesslich zu einer Bank vor ihrem Wohnhaus. Dort drang er unter Anwendung von Gewalt (Festhalten am Oberkörper und den Handgelenken) vaginal in die stark alkoholisierte Privatklägerin ein. Die Privatklägerin wehrte sich verbal und körperlich gegen die Tat. Der Geschlechtsverkehr wurde schliesslich durch das Erscheinen des Vaters der Privatklägerin abgebrochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Bezirksgericht bewertete das objektive Tatverschulden als mittelschwer. Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Beschuldigte die sexuelle Unversehrtheit der Privatklägerin verletzte, ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog (wodurch er eine Schwangerschaft oder sexuell übertragbare Krankheiten in Kauf nahm) und die offensichtliche Alkoholisierung der Privatklägerin schamlos ausnutzte. Zudem erfolgte der Abbruch der Tat nicht aus eigenem Antrieb des Beschuldigten, sondern durch das Eingreifen des Vaters der Privatklägerin. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte keine übermässige Gewalt anwenden musste, da das Opfer stark angetrunken und nur eingeschränkt widerstandsfähig war, und das Vorgehen eher banal und nicht geplant war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus reinem Egoismus zur Befriedigung seiner sexuellen Lust. Er ignorierte den verbalen und körperlichen Widerstand des Opfers nach der Penetration. Eine leichte Relativierung des Tatverschuldens ergab sich daraus, dass der Beschuldigte bis zum Eindringen möglicherweise keine klaren sexuellen Desinteressensignale seitens der Privatklägerin wahrnahm, da sie sich zuvor auf ihn eingelassen und Annäherungen zugelassen hatte. Bei den Täterkomponenten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Jedoch blieb er während des gesamten Verfahrens ungeständig und zeigte keinerlei Reue oder Einsicht, was ihm nicht zugutekam. Seine persönlichen Verhältnisse als Flüchtling mit Schutzstatus S und Sozialhilfebezüger mit noch ungefestigter Bindung zur Schweiz wurden als strafneutral beurteilt.