Fall PE21.010724

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne
Urteilsdatum: 09.11.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate (7 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte im Oktober 2016 die elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin allein in der Wohnung, indem er sie trotz ihres Widerstands festhielt, auszog, bäuchlings zu Boden warf, vaginal in sie eindrang und auf ihr Gesäss ejakulierte, und bedrohte sie, falls sie etwas sage.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1993 in Bosnien geborene bosnische Beschuldigte (Automechaniker, ledig, Besucherstatus in der Schweiz, keine Vorstrafen in der Schweiz und in Bosnien) hatte im Oktober 2016 in Chavannes-près-Renens in der Wohnung der Tochter seiner Lebensgefährtin, der 2005 geborenen B.P. (damals gut elf Jahre alt), allein auf sie aufgepasst, während die Mutter einkaufen war. Im Wohnzimmer spielte er mit der Elfjährigen, die ihm Akrobatik zeigte; als sie erschöpft aufhören wollte, hielt er sie am Arm fest und bestand mehrfach darauf, dass sie weitermache. Er schob die Hand unter ihr Trikot und zog es ihr ganz aus, gab es nicht zurück, sodass sie sich mit einer Decke bedeckte; er verlangte erneut, dass sie weitermache, und hinderte sie, indem er sie an beiden Armen packte, am Flüchten in ihr Zimmer. Er zog ihr die Sporthose herunter, warf sie bäuchlings zu Boden, spreizte ihre Beine, rieb sein Glied an ihrem Gesäss, drang vaginal in sie ein und ejakulierte auf ihr Gesäss, während sie sich vergeblich wehrte und weinte; er bedrohte sie, falls sie etwas sage. Die Tat wurde am 12. April 2021 von der kantonalen Kinder- und Jugendbehörde angezeigt; das Opfer leidet bis heute täglich unter den Folgen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne, 9. November 2023): Schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (416 Tage Haft angerechnet, 53 Tage wegen rechtswidriger Haftbedingungen), Sicherheitshaft, lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen, Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung; Genugtuung von Fr. 20'000.– an die Tochter und Fr. 5'000.– an deren Vater, jeweils nebst Zins seit 1. November 2016. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung) und beantragte Freispruch, eventualiter eine Strafherabsetzung auf ein Jahr und den Wegfall der Genugtuung des Vaters, subeventualiter Rückweisung. Er bestritt die Taten und bezeichnete die Privatklägerin als Lügnerin und «Drogensüchtige». 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE21.010724, 20. März 2024): Die Berufung wurde abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt (nur die Anrechnung der Haft wurde von Amtes wegen auf 446 Tage berichtigt, weil die Auslieferungshaft in Kroatien von 30 Tagen einzubeziehen war). Das Verschulden sei erdrückend: brutale Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens, der Tochter der Lebensgefährtin, mit Drohung zu schweigen; kein Einsehen, Herabsetzung der Privatklägerin; kein entlastender Faktor; fehlende Vorstrafen neutral; der Zeitablauf sei wegen der 15-jährigen Verjährungsfrist nicht relevant. Die Vergewaltigung (Strafrahmen 1 bis 10 Jahre) wurde für sich mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, erhöht um 1 Jahr für die sexuellen Handlungen mit einem Kind: total 7 Jahre; das Eventualbegehren auf ein Jahr sei «unanständig». Die Genugtuung an den Vater (aussergewöhnliche Schwere der Beeinträchtigung) und die Landesverweisung von 15 Jahren wurden bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne, 9.11.2023, 7 Jahre unbedingt; Cour d'appel pénale TC VD (PE21.010724, 20.3.2024) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er appellierte; Haftanrechnung von Amtes wegen auf 446 Tage berichtigt). Einzeltat Oktober 2016 (Art. 190 StGB; Einsatzstrafe 6 Jahre + 1 Jahr für Art. 187). Score übrige Delikte: 0 (nur Sexualdelikte). Nicht vorbestraft (Schweiz und Bosnien). Nationalität bosnisch (Landesverweisung 15 Jahre, Katalogtat nach 1.10.2016). Opfer geb. 2005 (zur Tatzeit gut 11 Jahre), Tochter der Lebensgefährtin des Täters (Stiefvaterrolle).

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