Fall PE19.010386

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Est vaudois
Urteilsdatum: 04.03.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der stark betrunkene Beschuldigte brachte seine auf dem Sofa schlafende Lebensgefährtin trotz ihres «keine Lust» ins Schlafzimmer, drang anal in sie ein, hielt ihr den Mund zu, als sie sagte, es tue weh, und verhinderte mit seinem Körpergewicht, dass sie sich lösen konnte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1988 in Honduras geborene, als Zweimonatiger von einem Schweizer Vater und einer venezolanischen Mutter adoptierte Beschuldigte (Pflegehelfer, nicht vorbestraft; eine Verurteilung von 2011 wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen eine frühere Freundin ist aus dem Strafregister gelöscht) hatte mit der Privatklägerin O. seit Anfang 2018 eine Beziehung; sie bekamen am 9. Januar 2019 einen Sohn. Zwischen dem 9. Januar und dem 2. September 2019, gegen 5 oder 6 Uhr morgens, nahm der «völlig betrunkene» Beschuldigte im Haus seiner Mutter, wo er vorübergehend wohnte, die auf dem Sofa mit dem Sohn schlafende O. an der Hand, brachte sie in sein Zimmer und legte sie, nur mit einem Nachthemd bekleidet, aufs Bett. Obwohl sie sagte, sie habe keine Lust, drang er anal bei ihr ein; als sie sagte, es tue weh, machte er weiter, befahl ihr, den «Mund zu halten», und hielt ihr die Hand vor den Mund. Mit seinem Körpergewicht und seiner Position verhinderte er, dass sie sich lösen konnte; zu betrunken, um zu Ende zu kommen, fiel er aufs Bett, und sie ging zu ihrem Sohn aufs Sofa. Sie spürte Schmerzen, war aber nicht verletzt. Am 20. Mai 2019 nahm er ihr zudem aus Ärger über ihr langsames Fertigmachen ihr Mobiltelefon widerrechtlich mit und änderte den Code (unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, Datenbeschädigung), bis die Polizei kam. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 4. März 2024): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB), der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 StGB) und der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB). Für die sexuelle Nötigung 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben (Probezeit 5 Jahre, mit Weisung zu psychotherapeutischer Behandlung wegen narzisstischer und paranoider Persönlichkeitszüge); bei den beiden Vermögensdelikten Strafbefreiung (Art. 52 StGB); Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins seit 3. September 2019; drei Viertel der Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von allen Vorwürfen, Abweisung der Genugtuung und Kostentragung durch die Privatklägerin bzw. den Staat; sein Pflichtverteidiger erhob zudem Beschwerde gegen die Höhe seiner Entschädigung. Er bestritt die Taten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE19.010386, 29. Oktober 2024): Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen (der Pflichtverteidiger drang teilweise durch: Entschädigung auf Fr. 7'868.15 erhöht), das Urteil im Übrigen bestätigt. Das Verschulden sei relativ schwer: Verletzung der sexuellen Integrität aus reinem Egoismus (sexuelle Befriedigung oder Machtdemonstration über die Partnerin), keine Einsicht und kein Mitgefühl, dreimalige frühere Partnerinnen hätten sein Vorgehen bei sexuellen Beziehungen bereits beanstandet, zwei psychiatrische Gutachten und Psychotherapien hätten keine Wirkung gezeigt (mittleres Rückfallrisiko, v.a. bei intimen Beziehungen und Alkohol); die gute berufliche Integration (Entlastung) sei durch die Kündigung weggefallen. 15 Monate Freiheitsstrafe seien angemessen; voller bedingter Vollzug (Probezeit 5 Jahre, ungünstige Prognose nicht festgestellt) mit psychotherapeutischer Weisung.

Bemerkungen

Vorinstanz: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 4.3.2024, 15 Mt bedingt (Probezeit 5 Jahre); Cour d'appel pénale TC VD (PE19.010386, 29.10.2024) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte (nur er und sein Verteidiger appellierten, Letzterer zur Entschädigung). Einzeltat zwischen 9.1. und 2.9.2019 (Art. 189 aStGB; anale Penetration nach altem Recht sexuelle Nötigung). Score übrige Delikte: 2 (unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht Art. 137 Ziff. 2 StGB +1; Datenbeschädigung Art. 144bis StGB +1; je Vergehen, trotz Strafbefreiung nach Art. 52 StGB). Strafregister leer (Verurteilung von 2011 wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen eine frühere Freundin ist aus dem Strafregister gelöscht), daher vorbestraft=False. Nationalität: im Urteil als adoptiert durch Schweizer Vater beschrieben; Katalogtat nach 1.10.2016, keine Landesverweisung erwähnt, daher '0' (Schweizer). Opfer: Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes (2019), Alter nicht angegeben (Erwachsene).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen