Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte führte bei seiner nach einer Feier neben ihm schlafenden Freundin einen Finger und anschliessend seinen Penis in die Scheide ein; sie erwachte während des Aktes, blieb vor Schreck reglos und konnte sich nicht wehren.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte Y. (Student/Berufseinsteiger, Bürger von Genf, nicht vorbestraft) und die Privatklägerin X. waren seit dem Gymnasium (2012) befreundet; am 29. September 2019 hatten sie einvernehmlich einmal ungeschützten Geschlechtsverkehr. Am 12. Oktober 2019 feierte X. bei Y. mit rund zwanzig Gästen, wobei Alkohol und Cannabis konsumiert wurden. Gegen 4 Uhr schauten die beiden, allein geblieben, in dem Zimmer, in dem X. allein schlafen sollte, einen Film; X. war müde, sagte, sie wolle schlafen, und schlief ein, Y. schlief neben ihr ein. Wenig später kuschelte sich Y. an die schlafende X., streichelte sie, führte die Hand in ihre Unterhose und mindestens einen Finger in ihre Scheide ein, zog ihr dann Short und Unterhose aus und drang mit dem Penis in ihre Scheide ein. X. erwachte während des Aktes, blieb «tétanisée» ohne Reaktion und sagte nichts; Y. zog sich zurück und ejakulierte auf ihren Bauch. Sie verliess morgens das Haus vor seinem Erwachen, schrieb Nachrichten, in denen sie von einer Vergewaltigung sprach, und erstattete am 8. Juli 2020 Anzeige. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 25. August 2023): Schuldig der Schändung (Art. 191 StGB) nur wegen der digitalen Penetration und der Übertretung des BetmG; vom Vorwurf der penilen Penetration wurde er in dubio pro reo freigesprochen, weil unklar blieb, ab wann X. wach war. Strafe: 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingter Vollzug mit Probezeit von 2 Jahren, Busse Fr. 100.–; Genugtuung Fr. 5'000.–, Schadenersatz Fr. 3'000.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Berufung der Privatklägerin (Schuldspruch auch für die penile Penetration, Genugtuung Fr. 20'000.–, Schadenersatz Fr. 4'179.85) und der Staatsanwaltschaft (15 Monate Freiheitsstrafe bedingt mit 3 Jahren Probezeit, Busse Fr. 5'000.–); Anschlussberufung des Beschuldigten (Freispruch von Art. 191 StGB). Beide Berufungen kamen von der Anklagepartei bzw. Privatklägerin, die Strafe war daher frei neu festzusetzen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE20.011920, 18. April 2024): Die Cour d'appel pénale bestätigte den Schuldspruch für die digitale Penetration (Beschuldigter wusste, dass X. schlief; blosse Körperreaktionen im Schlaf bedeuten keine Einwilligung) und sprach ihn zusätzlich wegen der penilen Penetration schuldig: X. habe geschlafen bzw. sich noch in einem Zustand beeinträchtigten Bewusstseins befunden, und Y. habe nach Alkohol- und Cannabiskonsum und mit grosser Müdigkeit beider eventualvorsätzlich ausgenutzt, dass sie nicht widerstehen konnte; die von ihm behauptete Blickkontakt-Version und das «Anheben des Beins» wurden nicht angenommen. Das Verschulden wurde als erheblich gewertet (Angriff auf die sexuelle Integrität, egoistisches Handeln, Folgen für das Opfer), zugunsten des jungen Alters und der ernsthaften Auseinandersetzung mit der Einwilligungsproblematik. Statt der vorinstanzlichen 6 Monate wurden 15 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, bedingt mit Probezeit von 2 Jahren (keine Verlängerung, wie von der StA verlangt), Busse Fr. 100.– für die BetmG-Übertretung bestätigt, keine zusätzliche Busse; Genugtuung auf Fr. 10'000.– erhöht, Schadenersatz Fr. 3'000.– bestätigt; Frage der Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin nur bei besserer finanzieller Lage.
Ausnahme 1 des Vorinstanz-Prinzips: Staatsanwaltschaft und Privatklägerin haben Berufung erhoben, die Cour d'appel pénale konnte die Strafe frei festsetzen und hat zusätzlich wegen der penilen Penetration schuldig gesprochen (Vorinstanz: nur digitale Penetration, 6 Mt bedingt). Daher gericht, urteilsdatum, Sanktion und Score aus Sicht der Berufungsinstanz (15 Mt bedingt, Probezeit 2 Jahre). Die Tat vom 13.10.2019 fällt unter Art. 191 StGB in der bis 30.6.2024 geltenden Fassung (Schändung), daher Kategorie 'a191'. Übrige Delikte: Übertretung BetmG (Art. 19a Ziff. 1, Busse Fr. 100.–), keine Vergehen/Verbrechen, daher Score 0. Nationalität '0': Beschuldigter ist 'originaire de Genève' (Bürger von Genf). Opferalter: Opfer seit dem Gymnasium 2012 befreundet, 2019 erwachsen (genaues Alter nicht genannt). Beziehung: langjährige Freundschaft mit einmaligem einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwei Wochen zuvor. Zwei Handlungen (digital, penil) in derselben Nacht in einem Tatgeschehen, daher als Einzeltat erfasst; eine weitere Frau berichtete von nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten (ohne Schuldspruch).