Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Vater missbrauchte seine 2004 geborene Tochter über mehrere Jahre nachts im Schlaf: Er berührte und leckte sie, rieb sich an ihr und drang mit der Penisspitze in sie ein, indem er seine Vaterstellung und ihre Abhängigkeit ausnutzte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1971 in Algerien geborene Beschuldigte A. (1999 als Flüchtling in die Schweiz gekommen, Niederlassungsbewilligung, geschieden, Vater von zwei Kindern, nicht vorbestraft) beging an seiner 2004 geborenen Tochter D. in verschiedenen Wohnungen in Genf über rund vier Jahre (2017 bis 2021, mit zwei Unterbrüchen von zusammen höchstens einem Jahr; die Anklage hatte Dezember 2015 bis Dezember 2020 genannt) wiederholt sexuelle Handlungen: Er kam nachts in ihr Zimmer und nutzte aus, dass sie schlief oder sich schlafend stellte, berührte ihre Brüste, Gesäss und Genitalien auf der blossen Haut, leckte Brüste und Genitalien (Cunnilingus), rieb seinen Penis an ihren Genitalien und drang mit der Penisspitze vaginal in sie ein, mit oder ohne Ejakulation. Die Taten steigerten sich mit der Zeit; Vergewaltigungen kamen erst in der zweiten Tatphase vor und waren nicht systematisch. Das Mädchen war paralysiert, wehrte sich gelegentlich vergeblich und konnte sich ihm als Vater nicht entziehen; es flüchtete sich schliesslich für ein Schuljahr zu Verwandten nach Algerien. Aufgedeckt wurde alles am 28. Dezember 2021, als die Mutter einen Schwangerschaftstest fand; sie erstattete am 29. Dezember 2021 Anzeige. Spermaspuren auf dem Bett der Tochter stützten ihre Aussagen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 1. Februar 2023, JTCO/14/2023): Schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und des Inzests (Art. 213 Abs. 1 StGB); Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) wurde als mitabgegolten angesehen. 8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, Landesverweisung für 7 Jahre mit SIS-Ausschreibung, lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung: Er beantragte Freispruch und Entschädigung für Haft, eventuell Freispruch von der Vergewaltigung, eine sursisfähige Strafe sowie den Verzicht auf Landesverweisung und Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung, das Verschlechterungsverbot galt daher. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genève, CPAR, AARP/295/2023, 21. August 2023): Die Schuldsprüche wurden bestätigt: Die Aussagen der Tochter seien konstant, detailreich und von mehreren Indizien gestützt (Tagebuch, Vertraute, Spurenlage), die Gegendarstellung des Vaters unglaubwürdig; psychische Nötigung («violence structurelle») durch Ausnutzen der Vaterrolle, Abhängigkeit und Unterlegenheit. Der Deliktszeitraum wurde allerdings auf rund vier Jahre verkürzt. Das Verschulden wiegt sehr schwer (Vertrauensbruch, Dauer, Steigerung, keine Einsicht, Leugnung); Neutral: keine Vorstrafen. Strafzumessung: 3 Jahre für die Vergewaltigung (Einsatzstrafe), +3 Jahre für die sexuelle Nötigung (Basis 4 Jahre), +1,5 Jahre für die wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern (Basis 3 Jahre), +4 Monate für den Inzest (Basis 1 Jahr), insgesamt 7 Jahre und 10 Monate (statt 8 Jahre), unbedingt. Landesverweisung (7 Jahre, SIS) und lebenslanges Tätigkeitsverbot bestätigt; Haftfortsetzung aus Sicherheitsgründen.
Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben; daher Vorinstanz-Werte (Tribunal correctionnel Genf, 1.2.2023, JTCO/14/2023, 8 Jahre unbedingt = 96 Mt); die Cour de justice (CPAR) reduzierte auf 7 Jahre 10 Monate. Hauptdelikt: Vergewaltigung (Art. 190 aStGB; Tatzeitraum bis Dez. 2021 vor Revision 2024, Einsatzstrafe 3 Jahre), Tatmittel psychischer Druck (Ausnutzen der Vaterrolle, Abhängigkeit, Unterlegenheit). Zusätzlich verurteilt wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und Inzest (nur Sexualdelikte, daher Score übrige Delikte 0). Mehrfachbegehung: Anzahl unbestimmt ('à un nombre indéterminé de fois'), Deliktsperiode gemäss Berufungsinstanz rund vier Jahre (5 Jahre 2017–2021 minus Unterbrüche von höchstens 1 Jahr, hier 1460 Tage; die Anklage nannte 5 Jahre), Vergewaltigungen erst in der zweiten Tatphase. Opferalter: 13 bis 16 Jahre; die Penetrationen fielen in die zweite Phase (ab etwa 15 Jahren), deshalb 'unter_16'. Nationalität '1' (algerischer Staatsangehöriger, Landesverweisung 7 Jahre). Nicht vorbestraft.