Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte vergewaltigte seine Ehefrau im Frühjahr 2020 innerhalb von zehn Tagen zweimal im ehelichen Bett gegen ihren verbalen Widerstand und ihre Abwehr, einmal hielt er sie dabei an den Handgelenken fest; zuvor und danach übte er jahrelang körperliche und psychische Gewalt gegen sie aus.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1980 im Irak geborene, 1999/2000 in die Schweiz gekommene Beschuldigte B. (Schweizer Staatsangehöriger) (Sozialhilfebezüger, Vater von drei Kindern, 2014 mit 20 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung vorbestraft) war seit 2013 in einer arrangierten Ehe mit T., die 2014 aus dem Irak nachzog. Von 2015 bis zum 12. Mai 2021 schlug er seine Ehefrau wiederholt mit Fäusten, Füssen und Gegenständen (u.a. Gabelstiche in den Nacken während der Schwangerschaft, Würgen bis Schwindel), isolierte sie sozial (Ausgehverbot, Verfügung über ihr Sozialhilfegeld) und schlug seine Töchter. Im März oder April 2020 weckte er sie nachts im ehelichen Bett, zog ihr gegen ihr klares verbales Nein und trotz Abwehr mit beiden Händen den Short aus und vergewaltigte sie vaginal (ca. 3 Minuten), obwohl sie weinte; rund zehn Tage später wiederholte er dies, hielt sie dabei an den Handgelenken fest (ca. 2 Minuten); sie schrie nicht, weil die Kinder im Haus waren. Nach der Trennung (Mai 2021, Frauenhaus) verstiess er gegen Kontakt- und Annäherungsverbote (Anrufe, Auflauern, Stoss, Wegnahme des Handys) und enthielt ihr Kinderzulagen und die Hilflosenentschädigung (ca. Fr. 7'400.–) vor. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, 19. Oktober 2023): Schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung, qualifizierten Tätlichkeiten, Nötigung, Vergewaltigung, Verletzung von Unterhaltspflichten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. 30 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre; Weisung: Gewaltpräventionsprogramm, Bewährungshilfe), Busse Fr. 1'000.–; die Zivilforderungen wurden an den Zivilweg verwiesen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte Freispruch von Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Vergewaltigung (eventuell Rückweisung) und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen; die Privatklägerin erhob Berufung nur zu den Zivilforderungen (Genugtuung Fr. 20'000.– für sich, kleinere Beträge für die Kinder, Schadenersatz Fr. 7'437.90). Die Strafe durfte wegen des Verbots der reformatio in peius nicht verschärft werden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE21.009145, 6. Juni 2024): Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen: Die Aussagen der Ehefrau seien konstant und von medizinischen Berichten, Fachpersonen und Zeugen gestützt, die des Beschuldigten dagegen unglaubhaft; er sei kein gewaltfreier Mann. Die Einsatzstrafe für die beiden Vergewaltigungen (Fall 4) betrug 20 Monate, dazu kamen 12 Monate für die über fünf Jahre begangene qualifizierte einfache Körperverletzung, 12 Monate für die Nötigung (Isolation), 2 Monate für die Körperverletzung an der Tochter G. und 1 Monat für die Verletzung der Unterhaltspflicht, insgesamt 47 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 30 Monaten teilbedingt (12 Monate unbedingt). Busse Fr. 1'000.– (hypothetisch Fr. 1'500.–) bestätigt. Verschulden: «tyran domestique», Ausnutzung der Isolation, keine Einsicht, keine entlastenden Umstände. Die Privatklägerin drang teilweise durch: Genugtuung von Fr. 15'000.– für T. zugesprochen, die Ansprüche der Kinder weiter auf den Zivilweg verwiesen.
Vorinstanz-Prinzip: Beschuldigter und Privatklägerin (nur Zivilpunkte) haben Berufung erhoben; wegen der reformatio in peius blieb die vorinstanzliche Strafe bestehen (Cour d'appel hätte 47 Monate ausgesprochen), daher Vorinstanz = Berufungswert: Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois, 19.10.2023, 30 Mt teilbedingt (12 Mt unbedingt, Probezeit 5 Jahre). Hauptdelikt: Vergewaltigung (Art. 190 aStGB, Fall 4, zwei Taten im März/April 2020 im Abstand von rund zehn Tagen, Einsatzstrafe 20 Mt); Tatmittel Gewalt (Festhalten an den Handgelenken, Zurückdrängen der Abwehr). Score übrige Delikte 4: qualifizierte einfache Körperverletzung (Vergehen, wiederholt über mehr als fünf Jahre: +1 +1), Nötigung (Vergehen +1), Verletzung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB, Vergehen +1); qualifizierte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) und Ungehorsam (Art. 292 StGB) sind Übertretungen, daher 0. Vorbestraft: Verurteilung vom 3.2.2014 wegen einfacher Körperverletzung (20 Tagessätze), nicht einschlägig (kein Sexualdelikt). Nationalität '0': 'ressortissant suisse', im Irak geboren. Opfer: Ehefrau (Erwachsene).