Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Zusammen mit einem Freund zwang der Beschuldigte die 16-jährige, psychisch schwer belastete Privatklägerin in einer Wohnung nach Alkohol- und Cannabiskonsum abwechselnd zu vaginalen und digitalen Penetrationen und zu Fellationen, während der jeweils andere filmte, und liess sie danach in der Stadt zurück.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der in Deutschland geborene, aus dem Kosovo stammende Beschuldigte J. (seit dem 2. Lebensjahr in der Schweiz, Heimkindheit, IV-Rente, Vater von zwei Kindern, mehrfach vorbestraft u.a. wegen Raub, Erpressung, Diebstahl und BetmG-Delikten) lernte 2017 über soziale Netzwerke die damals 16-jährige X. kennen, die ihn als ihren Freund betrachtete, ohne ihn zuvor getroffen zu haben. X. war wegen Suizidalität und Verhaltensstörungen bereits mehrfach in der Kinderpsychiatrie (u.a. Depression, Entwicklungsstörung, später retardiert mit IQ 35–49). Am Abend des 23. Dezember 2017 fuhr sie nach Lausanne und traf J., der sie in die Wohnung seines ihr unbekannten Freundes K. führte. Nach gemeinsamem Konsum von Alkohol und Cannabis zwangen J. und K. sie in der Nacht (ca. 21 bis 1 Uhr), mit jedem von ihnen Geschlechtsverkehr zu haben und beiden Fellatio zu leisten; sie nutzten ihr junges Alter, ihre psychische Fragilität, ihren Zustand und die Tatsache aus, dass sie zwei älteren Männern in einer fremden Umgebung allein ausgeliefert war. Jeder drang abwechselnd zweimal vaginal und digital in sie ein, danach musste sie Fellatio leisten, während der andere filmte. Gegen 1 Uhr zwang J. sie ausserhalb der Wohnung zu einer weiteren Fellatio und liess sie unter einem Vorwand in der Stadt zurück. X. zeigte die Tat am 24. Dezember 2017 an; sie wurde später mehrfach psychiatrisch hospitalisiert. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 19. November 2024): Schuldig der sexuellen Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person, gemeinsam begangen (Art. 191 i.V.m. Art. 200 StGB). 15 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen vom 28. August 2017 (Staatsanwaltschaft Freiburg); Landesverweisung für 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung; solidarische Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins seit dem 24.12.2017 gemeinsam mit K. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, eventuell eine vollbedingte Strafe, Verzicht auf Widerruf und Landesverweisung sowie ein psychologisches Gutachten über X. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung; die Befragung der Privatklägerin war wegen ihres psychischen Zustands (aktuelle Hospitalisierung) nicht möglich. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE17.025319, 15. April 2025): Die Cour d'appel pénale wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil. Das Verschulden wiege schwer (Ausnutzen von Jugend und Fragilität, abwechselnde vollständige Geschlechtsakte und Fellationen zu zweit, Filmen und Auslachen, Zurücklassen des Opfers am 24. Dezember in unbekannter Stadt, keine Empathie oder Einsicht, schlechte Vorstrafen); entlastend wurden Zeitablauf, eine teilweise Verletzung des Beschleunigungsgebots (wegen der Rückfälle des Mittäters) und die chaotische Kindheit berücksichtigt. Hypothetisch hätte die Strafe 24 Monate betragen (14 Monate für die Penetrationen, +5 Monate für die analogen Handlungen, +5 Monate für die gemeinsame Begehung), wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 15 Monaten. Kein Sursis wegen ungünstiger Prognose; der Sursis von 2017 wurde widerrufen, die Landesverweisung als Katalogtat nach Art. 66a lit. h StGB bestätigt.
Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben; wegen des Verschlechterungsverbots blieb die vorinstanzliche Strafe von 15 Mt bestehen (hypothetisch 24 Mt). fall_nr aus URL abgeleitet (im Urteil teils anonymisiert). Hauptdelikt: Schändung nach Art. 191 StGB (Fassung bis 30.6.2024, Tat am 23./24.12.2017), gemeinsam begangen (Art. 200 StGB, +5 Mt); Einsatzstrafe 14 Mt für die zwei Geschlechtsakte, +5 Mt für die analogen Handlungen (Fellationen). Mehrfachbegehung: zwei Penetrationen in einer Nacht (Anzahl 2), Deliktsdauer rund 4 Stunden (21 bis 1 Uhr, hier als Deliktsperiode erfasst). Opfer 16 Jahre, Beziehung 'flüchtig Bekannt' (seit drei Monaten Online-Kontakt, vorher nie getroffen); Tatmittel Widerstandsunfähigkeit (Jugend, psychische Fragilität, Zustand, Unterlegenheit). Nationalität '1' (Herkunft Kosovo, Landesverweisung 5 Jahre). Score 0 (nur ein Schuldspruch). Vorbestraft, nicht einschlägig (Vermögens- und BetmG-Delikte). Besonderheit: teilweise Verletzung des Beschleunigungsgebots (Cour d'appel berücksichtigte sie 'dans une certaine mesure'). Mittäter K. wurde separat beurteilt.