Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte lockte den 19-jährigen Sohn einer Freundin unter einem Vorwand in ihre Wohnung, schloss ab und nahm trotz seiner rund zwanzigfachen Ablehnung sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr an ihm vor; er blieb im Schockzustand.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die 1995 in Nigeria geborene, 2018 in die Schweiz gekommene Beschuldigte C. (Mutter von vier Kindern, ohne Aufenthaltstitel, Sozialhilfeempfängerin, nicht vorbestraft, mit schwieriger Lebensgeschichte mit Gewalterfahrungen) war eine Freundin der Mutter des 2004 geborenen Privatklägers A., der sie wie eine Tante betrachtete; seine kleinen Schwestern schliefen teils bei ihr. Am 27. Januar 2024 gegen 14 Uhr bat sie ihn unter dem Vorwand eines Internetproblems in ihre Wohnung im 8. Stock, schloss die Tür ab und sagte, sie habe ihn nicht deswegen gerufen. Sie packte ihn am Arm, als er gehen wollte, stellte sich hinter ihn, berührte seine Genitalien über dem Short, bot ihm Geld oder «was er wolle» an, fasste ihm in den Short und masturbierte ihn, verlangte, einen Pornofilm nachzuspielen, stiess ihn aufs Sofa, zog ihn aus, nahm Oralverkehr vor und führte schliesslich seinen Penis in ihre Scheide ein. A. sagte ihr rund zwanzigmal «non», er sei zu jung, habe keine Lust; er blieb im Schockzustand («sidération») und wehrte sich nicht. Er erstattete noch am selben Tag Anzeige; die Tat wirkte sich psychisch auf ihn aus (Folgetherapie, Berührungsangst). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, Kammer 10, 2. Dezember 2025): Dieses Urteil ist selbst das erstinstanzliche. Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; Staatsanwaltschaft hatte 36 Monate, davon 6 unbedingt, beantragt). 36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre), Verzicht auf Landesverweisung (Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB), Genugtuung von Fr. 6'000.– nebst Zins seit 27. Januar 2024; Kosten von Fr. 24'073.95 zu Lasten der Beschuldigten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Im Urteil ist kein Berufungsverfahren vermerkt; dieses erstinstanzliche Urteil unterliegt der Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision. Die Beschuldigte hatte Freispruch und Abweisung der Zivilforderung beantragt. 4. Erwägungen & Strafzumessung: Das Gericht sah den Zwang nur in der Gesamtschau als erfüllt: Körperliche Gewalt (Festhalten am Arm, Stossen aufs Sofa) und psychischer Druck für sich allein erreichten die erforderliche Intensität nicht (der Kläger war volljährig), zusammen mit der Überraschung wegen der quasi-familiären Beziehung, dem Schockzustand und der kurzen Abfolge der Handlungen konnte aber nicht erwartet werden, dass er sich stärker wehrt. Subjektiv habe sie die klare Ablehnung übergangen und den Schockzustand in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt schwer (Verletzung der sexuellen Integrität eines unerfahrenen, ihr vertrauenden Jungen, mehrere Gelegenheiten zum Abbruch, rein egoistisches Motiv, anfangs Opferstilisierung, danach Scham); die Schuldfähigkeit war nach Experten voll gegeben; keine Vorstrafen (neutral). 36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt, wegen der Schwere mit 12 Monaten unbedingt; Verzicht auf Landesverweisung wegen Härtefalls.
Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 2.12.2025, P/2617/2024), daher fall_nr = eigene Geschäftsnummer und gericht/urteilsdatum aus diesem Urteil. Täterin weiblich (geschlecht '1'), nigerianische Staatsangehörige (nationalitaet '1', Landesverweisung wegen Härtefalls nicht angeordnet). Tatmittel: Gesamtschau aus Festhalten/Stossen, psychischem Druck, Überraschung und Schockzustand; als 'psychischer Druck' erfasst, da Gewalt und Druck einzeln nicht ausreichten und der Schockzustand entscheidend war. Opfer 19 Jahre (erwachsen), Beziehung 'Bekannte' (Freundin der Mutter, wie eine Tante); sexuelle Vorerfahrung: 'ein junger Mann ohne jede Erfahrung auf diesem Gebiet' ('Nein'). Keine weiteren Schuldsprüche, Score 0; nicht vorbestraft. Tat 27.1.2024 nach altem Recht (Art. 189 aStGB).