Fall AARP/138/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genf
Urteilsdatum: 26.08.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte masturbierte, berührte und penetrierte seine 17-jährige Freundin vaginal, die er irrtümlich für schlafend und widerstandsunfähig hielt, während sie schlafend spielte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 2000 geborene Schweizer A. (Waise, Sozialhilfebezüger, 2020 mit 60 Tagessätzen bedingt und Busse wegen Verstosses gegen das Waffengesetz vorbestraft) kannte die damals 17-jährige C. seit ihrem 11. Lebensjahr und galt ihr als «Herzensbruder»; sie hatte schon rund dreissigmal bei ihm übernachtet, ohne dass er sich ihr genähert hätte. In der Nacht vom 28. auf den 29. August 2021 schliefen die beiden im selben Zimmer im Haus seiner Grosseltern, nachdem sie etwas Wodka getrunken hatten. Gegen 2.30 Uhr masturbierte A. neben der Schlafenden, wie er meinte, berührte sie dann, masturbierte sie mit den Fingern und führte seinen Penis vaginal ein, in der irrigen Annahme, sie schlafe und könne sich nicht wehren, während sie in Wirklichkeit nur schlafend gespielt hatte. C. erlebte den Vorfall als tief verstörend (psychische und soziale Folgen über Jahre). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 26. August 2025, JTCO/108/2025): Schuldig des untauglichen Versuchs (Art. 22 i.V.m. Art. 191 aStGB) von sexuellen Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person. 2 Jahre Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre), Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 20. April 2020; Genugtuung von Fr. 7'000.– nebst Zins seit 29. August 2021; Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, Entschädigung und Kostentragung durch den Staat; er bestritt, ein Delikt verwirklicht zu haben (die Privatklägerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen). Das Verschlechterungsverbot galt, da weder Staatsanwaltschaft noch Privatklägerin Berufung erhoben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/138/2026, 24. April 2026): Die CPAR wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil: Der Beschuldigte habe wissentlich sexuelle Handlungen an einer von ihm für schlafend und widerstandsunfähig gehaltenen Person vorgenommen und damit (mindestens eventualvorsätzlich) Art. 191 StGB verwirklichen wollen; da sie in Wirklichkeit nicht widerstandsunfähig war, liege ein untauglicher Versuch vor, der auch bei bereits eingetretener Rechtsgutsverletzung möglich sei. Das Verschulden wird als schwer bezeichnet (starker krimineller Wille, stufenweises Vorgehen bis zur Penetration, Ausnutzen der Nacht und der Freundschaft zu einer noch minderjährigen Freundin, erhebliche Folgen für das Opfer; frühere Situationen, in denen junge Frauen ihm vorgeworfen hatten, ihr Einverständnis übergangen zu haben; kaum Einsicht, wechselnde Aussagen). Die Strafe wurde wegen der tatsächlichen Folgen und der äusseren Umstände nicht gemildert; 2 Jahre Freiheitsstrafe, Sursis (3 Jahre Probezeit) und Verzicht auf Widerruf bleiben wegen des Verschlechterungsverbots bestehen.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben; Strafe unverändert vom Tribunal correctionnel Genf (26.8.2025) bestätigt. Schuldspruch: untauglicher Versuch (Art. 22 i.V.m. Art. 191 aStGB); die Katalogzeile 'a191, Schändung, altrechtlich' wurde verwendet, die Versuchsform ist über die Besonderheit 'Versuch' abgebildet, da keine eigene Kategorie existiert. Tatmittel 'Widerstandsunfähigkeit' (vom Täter angenommen, tatsächlich nicht vorhanden). Opfer 17 Jahre (unter_18), Beziehung 'Bekannte' (langjährige Freundschaft seit dem 11. Lebensjahr, 'Herzensbruder'); sexuelle Vorerfahrung: Sie hatte einen 'sexfriend' ('Ja'). Täter Schweizer (nationalitaet '0'), vorbestraft 20.4.2020 wegen Waffengesetz (nicht einschlägig), keine weiteren Schuldsprüche, Score 0. Hinweis auf frühere ähnliche Vorwürfe anderer junger Frauen ohne Schuldspruch. Probezeit 3 Jahre, bedingter Vollzug.

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