Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagesachverhalt: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 3. September 2024 vor, er solle sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen haben. Er soll mit der Privatklägerin Zungenküsse ausgetauscht haben, die Privatklägerin am Po angefasst, den Penis am Po der Privatklägerin gerieben haben, als beide bekleidet waren sowie als die Privatklägerin in Unterhosen war, sowie mit dem Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägern eingedrungen sein und einige Minuten Geschlechtsverkehr vollzogen haben. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bei all diesen Handlungen gewusst habe, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukämen Überlegungen der Strafzumessung: Teilgeständnis (2 Monate Strafreduktion); geringe Einsicht und fehlende aufrichtige Reue; Taten nicht gegenüber einer Vielzahl von Opfern, sondern einzig gegenüber der Privatklägerin; Nähe zur Schutzaltersgrenze (13 Monate Differenz); einvernehmliches Vorgehen bei den Handlungen a) bis c).