Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Nach einer Feier fasste der Beschuldigte der schlafenden Praktikantin, die ihn zuvor abgewiesen hatte, an Brust und Geschlecht und rieb seinen Penis an ihrem Bauch, bis sie erwachte; es kam zu keiner Penetration.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1993 in Frankreich geborene französische Staatsangehörige U. (Ingenieur, Chef de projet bei einem Bauunternehmen, seit 2016 mit Bewilligung B in der Schweiz, nicht vorbestraft) feierte in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2020 in einem Baustellen-Cabanon zum Abschluss eines Praktikums mit drei Praktikanten, darunter der Privatklägerin E., weiter. Nach einem Trinkspiel (E. trank u.a. rund zehn Bier, drei Gläser Wein und drei Shots Limoncello), Baden in einer Baumulde und weiteren Spielen wurde E. von U. und einem Kollegen vom Autofahren abgehalten; sie legten sich auf eine Decke am Boden. Als U. ihr von hinten die Brüste anfasste, entfernte E. seine Hände und sagte «Non!», sie habe einen Freund; er flüsterte, er habe Lust auf sie, und küsste sie. Später, als sie schlief, streichelte und betastete er ihre Brüste auf der blossen Haut und ihr Geschlecht, versuchte um etwa 6 Uhr, sie auf den Mund zu küssen, führte ihre Hand Richtung seines nackten Penis (sie blockierte) und rieb seinen erigierten Penis zwischen Schamhügel und Nabel an ihr, was sie weckte. Es kam zu keiner Penetration. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 27. November 2025): Schuldig der sexuellen Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB). 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre), Busse von Fr. 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Verzicht auf obligatorische Landesverweisung, Löschfrist des DNA-Profils bis 11.11.2035, Genugtuung Fr. 6'000.– nebst Zins seit 21.8.2020 und Schadenersatz Fr. 3'060.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, eventuell eine Strafe unter 12 Monaten mit vollbedingtem Vollzug, geringere Genugtuung und teilweise Kostentragung durch den Staat; er bestritt, dass E. geschlafen habe, und machte Unbewusstheit der Berührungen und seine fehlende Vorgesetztenstellung geltend. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE20.014552, 17. Juni 2026): Die Cour d'appel pénale wies die Berufung ab: Die gezielten, aufeinanderfolgenden Berührungen von Brust und Geschlecht seien nicht mit unwillkürlichen Bewegungen im Unbewusstsein vereinbar, E. habe geschlafen und sei widerstandsunfähig gewesen, und U. habe dies ausgenutzt, obwohl er wusste, dass sie keinen sexuellen Kontakt wollte (sie hatte ihn zuvor abgewiesen). Das Verschulden wiegt schwer (Angriff auf die sexuelle Integrität einer schlafenden jungen Frau, berufliches Umfeld – er war Chef de projet und für einen Praktikanten verantwortlich, rein egoistisches Motiv); zugunsten wurden das Fehlen einer Penetration, der Einzelfall-Charakter und das Verstreichen von fast sechs Jahren ohne weitere Delikte berücksichtigt. 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) und Busse Fr. 1'000.– bestätigt, ebenso die Genugtuung von Fr. 6'000.– und der Schadenersatz von Fr. 3'060.–.
Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben; die Cour d'appel pénale (17.6.2026) bestätigte das Urteil des Tribunal correctionnel La Côte (27.11.2025) unverändert. Hauptdelikt: Art. 191 aStGB (Tat Aug. 2020), Tatmittel Widerstandsunfähigkeit (Schlaf, Alkohol). Opfer: Praktikantin, Altersangabe fehlt; erwachsen, da sie Auto fahren wollte und Praktikantin im Ingenieurbereich war (daher 'erwachsen'). Beziehung 'Bekannte' (Arbeitskollegen im gleichen Betrieb, er Chef de projet). Einzeltat (aufeinanderfolgende Berührungen in einer Nacht, ohne Penetration). Nationalität '1' (französischer Staatsangehöriger, auf obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet). Nicht vorbestraft. Keine weiteren Schuldsprüche, Score 0. Busse Fr. 1'000.– als sofortige Sanktion neben bedingter Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB).